Treffer
BGH Beschluss

Trennbarkeit von Rechtsmittelangriff gegen Strafaussetzung zur Bewährung und Strafausspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 224/60
Datum
25.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte Berufung nur gegen die Entscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung eingelegt; das OLG Koblenz legte dem BGH die Frage vor, ob diese Beschränkung wirksam ist. Der BGH hält entscheidend für die Wirksamkeit, gegen welche Feststellungen und Erwägungen sich das Rechtsmittel richtet. Teilen Bewährungs- und Strafzumessungsentscheidung gemeinsame Grundlagen, ergreift das Rechtsmittel beide Entscheidungen. Die Sache wird zur eigenen Entscheidung an das OLG zurückgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der Wirksamkeit einer Beschränkung eines Rechtsmittels ist nicht allein das angestrebte Ziel maßgeblich, sondern insbesondere, gegen welche Feststellungen und Erwägungen des angefochtenen Urteils sich das Rechtsmittel richtet.

2

Wenn Feststellungen oder Erwägungen des Tatrichters ganz oder teilweise gemeinsame Grundlage für die Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung und für den Strafausspruch sind, ergreift das Rechtsmittel notwendigerweise beide Entscheidungen; eine Beschränkung auf die Bewährung ist unbeachtlich.

3

Besteht ein innerer Zusammenhang zwischen Bewährungsentscheidung und Strafzumessung, hat das Rechtsmittel bei Begründetheit die Aufhebung auch des Strafausspruchs zur Folge, da sonst widersprüchliche oder unlösbare Folgewirkungen drohen.

4

Sind Bewährungsentscheidung und Strafausspruch hingegen inhaltlich trennbar und beruhen auf nicht überlappenden Feststellungen, kann ein Rechtsmittel wirksam auf die Entscheidung zur Strafaussetzung begrenzt werden.

Rubrum

In der Strafsache

gegen

██ den kaufmännischen Angestellten Hans-Heinz aus ████, dort geboren am ██ ███ ████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25. Februar 1960 – (1) Ss 475/59 – nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 1960 durch die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin, Dr. Lang-Hinrichsen und Börtzler

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Koblenz zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

Anlass zur Vorlegung ist dem Oberlandesgericht in Koblenz die Frage, ob im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen das schöffengerichtliche Urteil wirksam auf die Entscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung beschränken und den Strafausspruch im Übrigen unangefochten lassen konnte.

Der Bundesgerichtshof vertritt in feststehender Rechtsprechung allgemein die Auffassung, es müsse, um die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung zu beurteilen, nicht nur geprüft werden, welches das eigentliche Ziel eines Rechtsmittels sei, sondern auch, gegen welche Feststellungen und Erwägungen des angefochtenen Urteils sich das Rechtsmittel zur Erreichung jenes Zieles richte (vgl. u.a. VRS 17, 47, 48 betr. Trennbarkeit der Schuld- und Straffrage). Werden Feststellungen oder Erwägungen des Tatrichters angegriffen, die ganz oder zum Teil zur Grundlage für beide Entscheidungen, die über die Strafaussetzung zur Bewährung und die über den Strafausspruch, geworden sind, so ergreift das Rechtsmittel notwendig beide Entscheidungen. Eine Beschränkung des Angriffs etwa nur auf die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung wäre unbeachtlich.

Schon daraus wird deutlich, dass die Frage nach der Trennbarkeit eines Rechtsmittelangriffs, der sich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung richtet, von einem Angriff gegen den Strafausspruch im engeren Sinne nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden kann. Es kommt darauf an, ob die beiden Entscheidungen ganz oder teilweise gemeinsame Feststellungen und (oder) Erwägungen des Tatrichters zur Grundlage haben, also in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Zutreffendenfalls können beide Entscheidungen nur gemeinsam angegriffen werden.

In einen derartigen inneren Zusammenhang kann der Tatrichter beide Entscheidungen auch auf Grund rechtsfehlerhafter Erwägungen gebracht haben. So wäre es, wie der Bundesgerichtshof in 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 (NJW 1954, 39, 40 Nr. 16 unter 3.) näher dargelegt hat, fehlerhaft, wenn der Tatrichter die an sich nach dem Schuld- und Unrechtsgehalt der abzuurteilenden Tat angemessene Strafe niedriger bemesse, weil er sie nicht zur Bewährung aussetzen, oder sie umgekehrt höher festsetzte, weil er Strafaussetzung zur Bewährung bewilligen will.

Der Bundesgerichtshof hat bisher immer dann, wenn der Tatrichter beide Entscheidungen, sei es zu Recht oder zu Unrecht, in einen inneren Zusammenhang gebracht hat, auf eine Revision, die sich nur gegen die Entscheidung zur Strafaussetzung richtete, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels dennoch zugleich auch den Strafausspruch aufgehoben. So hat der 1. Strafsenat in einem Urteil vom 15. Februar 1955 (1 StR 701/54), das eine Revision der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand hatte, die sich nur gegen die Strafaussetzung richtete, den ganzen Strafausspruch aufgehoben und im Zusammenhang damit folgende Ausführungen gemacht, welche die Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deutlich aufzeigen:

„Der Senat vertritt nicht die Rechtsauffassung, dass in Fällen, in denen eine Revision nur auf die Verletzung des § 23 StGB gestützt ist und sich als begründet erweist, oder in denen bei einer weitergehenden Revision lediglich ein Verstoß gegen § 23 festzustellen ist, stets der Strafausspruch im ganzen aufgehoben werden müsse. Der Senat hat schon in einer Reihe von Fällen Urteile nur insoweit aufgehoben, als die Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kam. Andererseits vermag der Senat nicht anzuerkennen, dass die Aufhebung des Urteils grundsätzlich nicht auf den Strafausspruch im Übrigen erstreckt werden dürfe. In vielen Fällen sind die Erwägungen, die zur Entscheidung über die Strafaussetzung in bejahendem oder verneinendem Sinne führen, so eng mit den Strafzumessungserwägungen verwoben, dass sich beide wegen inneren Zusammenhangs nicht voneinander trennen lassen. Dann muss der ganze Strafausspruch aufgehoben werden. Der Tatrichter wäre vor eine kaum zu lösende Aufgabe gestellt, wenn die Feststellungen zum Strafausspruch im engeren Sinne in Rechtskraft erwachsen wären und die neue Hauptverhandlung, in der nur noch zur Strafaussetzung zu befinden ist, zu tatsächlichen Ergebnissen (z.B. bezüglich der Beweggründe des Angeklagten) führte, die von den Feststellungen in dem früheren Urteil zum übrigen Strafausspruch völlig abweichen. Noch deutlicher würde die Unhaltbarkeit der Gegenmeinung zutage treten, wenn der Tatrichter, dessen Urteil aufgehoben wird, bei den Strafzumessungserwägungen und den Gründen, die ihn zur Bewilligung oder Versagung der Strafaussetzung veranlasst haben, ersichtlich demselben tatsächlichen oder rechtlichen Irrtum erlegen ist. Hier den Strafausspruch im engeren Sinne bestehen zu lassen, wäre mit Sinn und Zweck der Beschränkbarkeit eines Rechtsmittels und mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten allgemeinen Grundsätzen nicht vereinbar.“

In zwei anderen Entscheidungen (4 StR 575/54 vom 24. Februar 1955 und 5 StR 486/56 vom 18. Januar 1957) hat der Bundesgerichtshof trotz der erklärten Beschränkung der Revision auf die Entscheidung zur Strafaussetzung deshalb auch den ganzen Strafausspruch aufgehoben, weil sich nach den Gründen des tatrichterlichen Urteils nicht hatte ausschließen lassen, dass dieser bei Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung eine mildere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Andererseits gibt es Fälle, in denen jener innere Zusammenhang nicht besteht. So hat beispielsweise der erkennende Senat in seiner Entscheidung 4 StR 159/56 vom 14. Juni 1956 auf Revision des Angeklagten, die sich gegen die Versagung der Strafaussetzung richtete, nur diese Entscheidung, nicht aber auch den Strafausspruch aufgehoben.

In dem vom Oberlandesgericht in Koblenz zu beurteilenden Fall stehen beide Entscheidungen offensichtlich in einem engen inneren Zusammenhang, weil die sie tragenden Feststellungen des Tatrichters eine mindestens teilweise gemeinsame Grundlage haben. Deshalb hat das Landgericht, das Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, mit Recht die Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen die Bewilligung von Strafaussetzung durch das Schöffengericht gerichtet hatte, nicht für rechtswirksam erachtet und mit der Entscheidung zur Strafaussetzung auch den Strafausspruch im engeren Sinne aufgehoben. Das Oberlandesgericht in Koblenz ist demnach durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gehindert, so zu entscheiden, wie es beabsichtigt, nämlich die Revision des Angeklagten zu verwerfen. Selbst dann, wenn die weitergehende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in Koblenz richtig wäre, käme es im vorliegenden Falle nicht darauf an, die Streitfrage zu klären.

Der vom Oberlandesgericht in Koblenz beabsichtigten Entscheidung steht, soweit erkennbar, keine Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts entgegen. Das gilt insbesondere von der des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 31. August 1955 (NJW 1956, 233 Nr. 17). Sie verneint lediglich unter Verweisung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1954, 39, 40 Nr. 16 unter 3, die grundsätzliche Trennbarkeit der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung vom Strafausspruch und befasst sich im Übrigen nur mit der hier nicht unmittelbar einschlägigen Frage, ob das Berufungsgericht noch Jugendrecht anwenden darf, wenn der Staatsanwalt nur Berufung gegen die einen Heranwachsenden nach Erwachsenenrecht bewilligte Strafaussetzung eingelegt hat. Diese Sonderfrage bedarf nicht der Entscheidung.

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