Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Bewährungsentscheidung mangels Prüfung des öffentlichen Interesses (§23 Abs.3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 575/54
Datum
24.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Strafaussetzung zur Bewährung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht. Er rügte, die Urteilsgründe ließen nicht mit Sicherheit erkennen, dass das öffentliche Interesse (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) geprüft worden sei. Die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Meineids wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht angeordnet werden, wenn das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert; das Gericht hat die hierfür maßgeblichen Erwägungen in den Urteilsgründen darzulegen (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB).

2

Lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass das öffentliche Interesse (z. B. Abschreckung, Sühne) geprüft wurde, liegt ein Rechtsirrtum vor, der die Aufhebung der Bewährungsentscheidung rechtfertigt.

3

Ist bei Aufhebung der Bewährungsentscheidung nicht ausgeschlossen, dass das erstinstanzliche Gericht bei Versagung der Bewährung eine mildere Freiheitsstrafe gewählt hätte, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Revision des Verurteilten ist zu verwerfen, wenn die erstinstanzlichen, als verbindlich anzusehenden Tatsachenfeststellungen das tatbestandliche Verhalten (z. B. bewusste falsche Aussage/Meineid) belegen und rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 28. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Franz █████ aus █████ (Krs. █████), dort geboren am █████ 1897, wegen Meineides u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 28. August 1954 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die nicht ausgeführte allgemeine Sachbeschwerde des wegen Meineides und uneidlicher falscher Aussage unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu acht Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte sich vor der Wirtshausschlägerei in der Nacht zum Aschermittwoch 1951 beim Eintritt in die Gastwirtschaft ███ in ███ nach dem Alexander █████ erkundigt, er war ferner bei Beginn der Schlägerei in der Gaststube der Wirtschaft [REDACTED] anwesend und hatte dort kurz zuvor dem Sinne nach geäußert, es werde heute noch Blut fließen. Der Angeklagte, dessen Erinnerungsbild insoweit weder durch Alkoholgenuss noch durch eine möglicherweise erlittene Gehirnerschütterung beeinträchtigt war, kannte diese Tatsachen wie auch ihre Erheblichkeit in dem Strafverfahren gegen mitbeteiligte Dorfbewohner wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung. Gleichwohl beschwor er als Zeuge am 17. Mai 1951 vor dem Schöffengericht in [REDACTED] bewusst das Gegenteil und blieb auch bei seiner uneidlichen Vernehmung vor der Berufungsstrafkammer am 9. Dezember 1952 im Wesentlichen bei seiner falschen Darstellung. Der Schuldspruch unterliegt hiernach keinem rechtlichen Bedenken. Die von der Annahme des Aussagenotstandes (§ 157 StGB) und mildernder Umstände ausgehende Strafzumessung lässt ebenfalls keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsmangel hervortreten. Seine Revision war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

2. Dagegen hat das vom Oberbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg, das sich gegen die dem Angeklagten bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung richtet.

Das Landgericht führt hierzu aus, die Vollstreckung der Reststrafe erscheine nicht erforderlich; das Gericht meine, die Persönlichkeit des Verurteilten lasse gleichwohl erwarten, dass er bereits unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde, ohne dass es noch der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe (§ 23 Abs. 1, 2 StGB).

Soweit die Revision geltend macht, die Strafaussetzung zur Bewährung sei deshalb unzulässig, weil die Persönlichkeit des Angeklagten nicht die Gewähr für ein künftiges straffreies Leben biete (§ 23 Abs. 2 StGB), kann sie allerdings keinen Erfolg haben. Wenn die Strafkammer zu der Auffassung gelangt ist, dass der 57-jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte trotz gewisser durch die Tat offenbar gewordener Charaktermängel schon durch den Strafausspruch, verbunden mit der Vollstreckungsdrohung, vor künftigen Rechtsbrüchen hinreichend abgeschreckt sein werde, so lässt sich hiergegen mit Rechtsgründen nichts einwenden. Die Strafkammer kann sich in ihrer Auffassung auch durch den an anderer Stelle des Urteils hervorgehobenen Umstand bestärkt gesehen haben, dass das Verfahren, in dem der Angeklagte schließlich die falschen Zeugenaussagen machte, nicht auf sein Betreiben, sondern auf Drängen des Kreisbeauftragten der Landwirtschaftskammer in Gang gekommen ist.

Das angefochtene Urteil bietet aber keine Gewähr dafür, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB berücksichtigt worden ist, wonach Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeordnet werden darf, wenn das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert. Zwar erklärt das Urteil die Vollstreckung schlechthin für „nicht erforderlich“, so dass sein Wortlaut auch das Ergebnis einer unter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorgenommenen Prüfung umfassen könnte. Die anscheinend als Begründung für jene Auffassung gedachte, lediglich auf § 23 Abs. 1, 2 StGB abgestellte weitere Erwägung macht indessen wahrscheinlich und lässt jedenfalls die Möglichkeit offen, dass das Landgericht über die Strafaussetzung lediglich unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung und Besserung des Täters befunden hat. Wenn der Angeklagte in Zukunft auch ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben erwarten lässt, so schließt dies indessen nicht aus, dass das öffentliche Interesse aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer und der Sühne für das begangene Unrecht gleichwohl die Vollstreckung der Strafe erfordert (BGHSt 6, 125). Es ist an Hand der Urteilsgründe nicht mit Sicherheit festzustellen, dass die Strafkammer die vom Gesetz vorgeschriebene Prüfung in dieser Richtung vorgenommen hat; das Gericht kann daher durch Rechtsirrtum zur Gewährung der Strafaussetzung bewogen worden sein.

Die somit gebotene Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung muss sich hier zugunsten des Angeklagten auf den ganzen Strafausspruch erstrecken, weil sich nach den Urteilsgründen nicht ausschließen lässt, dass der Erstrichter bei Versagung der Strafaussetzung eine mildere Freiheitsstrafe als ausreichend erachtet haben könnte.

Krumme Haager Lang-Hinrichsen

(Bundesrichter Dr. Augustin ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.)

Zitiert von (2)