Versuchte Notzucht: Revision des Angeklagten verworfen, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 486/56
- Datum
- 15.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen versuchter Notzucht genügt es, dass der Täter geschlechtlichen Verkehr anstrebt und durch Gewalt oder gegen erkennbaren Widerstand des Opfers dessen Einverständnis zu erzwingen sucht.
Bei der Beweiswürdigung darf der Tatrichter Zeugenaussagen an seiner richterlichen Lebenserfahrung messen; daraus folgt jedoch nicht die Anwendung eines bindenden, ausnahmslos geltenden Erfahrungssatzes.
Angriffe auf die tatrichterliche Würdigung des Tatsachenstoffs sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig; die Revision kann nur rechtliche Fehler rügen (§ 337 StPO).
Eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung ist nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ausgeschlossen, wenn dem Täter innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine Freiheitsstrafe zur Bewährung bewilligt worden ist; das spätere Erlöschen der früheren Strafe (z. B. durch Straffreiheitsgesetz) beseitigt diesen Ausschluss nicht.
Eine Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung der Strafaussetzung ist nur dann wirksam, wenn Strafzumessung und Aussetzungsentscheidung unabhängig voneinander getroffen wurden; ist dies nicht sicher ausschließbar, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neubescheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 31. August 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Landwirtschaftlichen Gehilfen Werner ██ aus █████, Kreis █████, geboren am ███ 1932 in █████, wegen versuchter Notzucht,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 15. Januar 1957 in der Sitzung vom 18. Januar 1957, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 31. August 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch nebst den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.
Von Rechts wegen.
Gründe
Während eines Tanzvergnügens führte der leicht angetrunkene Angeklagte die vierzehnjährige Erika ████, die sich von ihm „halb freiwillig, halb widerstrebend“ ziehen ließ, auf den dunklen Hof eines Nachbargrundstücks. Dort warf er das Mädchen, das er mit beiden Händen umfaßt hielt, zu Boden. Dies wiederholte er, als sich Erika wehrte und sich zur Hälfte wieder aufgerichtet hatte. Da sie laut schrie, hielt er ihr den Mund zu. Er versuchte, dem auf dem Boden liegenden Mädchen den Schlüpfer herunterzuziehen. Da die Rufe Erikas gehört worden waren, suchte ein Polizeibeamter den finsteren Hof ab und holte den Angeklagten auf die Straße, ohne Erika ██ zu bemerken, die sich aus Scham nicht meldete. Der Angeklagte konnte den Verdacht des Polizeibeamten zerstreuen, kehrte auf den Hof zurück und half dem Mädchen einen verlorenen Schuh suchen. Dann trennten sie sich.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht, begangen bei verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte ficht das Urteil im vollen Umfange mit der Sachbeschwerde an, jedoch ohne Erfolg. Die Staatsanwaltschaft will mit der Revision nur die Aussetzung der Strafe zur Bewährung angreifen und rügt Verletzung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung des ganzen Strafausspruchs.
I.
Die Revision des Angeklagten scheitert.
Der Sachverhalt, den das Landgericht als erwiesen ansieht, rechtfertigt die Verurteilung wegen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB). Das Landgericht stellt insbesondere fest, daß der Angeklagte einen geschlechtlichen Verkehr mit Erika ███ zu erreichen trachtete, ihren Widerstand als ernsthaft erkannte und ihn mit Gewalt brechen wollte.
Die Angriffe der Revision gegen die tatsächliche Beurteilung dringen nicht durch.
1.) Auf sie ist nur insoweit im einzelnen einzugehen, als die Revision geltend macht, das Landgericht berufe sich auf eine Erfahrung des menschlichen Lebens, die in dieser Allgemeinheit nicht bestehe.
Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, Erika ███ habe sich, indem sie mit ihm gegangen sei, zum Geschlechtsverkehr bereit gezeigt. Sie habe sich nur aus weiblicher Scham gesträubt und geschrien, diese Abwehr aber nicht ernst gemeint.
„Diese Einlassung ist“, so führt das Urteil aus, „durch die glaubhafte Bekundung der Zeugin ████ und auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung widerlegt. Die Zeugin █████ hat überzeugend bekundet, daß sie bei den Zusammentreffen mit dem Angeklagten und bei dem gemeinsamen Gang zum Nachbarhof an einen Geschlechtsverkehr nicht gedacht habe, geschweige denn mit diesem einverstanden gewesen sei. Es entspricht den Erfahrungen des menschlichen Lebens, daß Mädchen im Alter dieser Zeugin, von einer gewissen geschlechtlichen Neugier getrieben, leichteren Annäherungsversuchen von Männern nicht ernsthaft entgegentreten, daß sie Intimitäten ausschließlich geschlechtlicher Art aber überhaupt nicht in den Kreis ihrer Gedanken einbeziehen. Keinesfalls kann man aus den anfänglichen Nachgeben eines solchen bisher unberührten Mädchens, wie es die Zeugin ██████ war, auf die Annäherungsversuche, wie der Angeklagte es im übrigen will, auf eine Bekundung des Einverständnisses mit allen massiveren Zudringlichkeiten einschließlich des Geschlechtsverkehrs schließen!“ (UA S. 4).
Das Landgericht legt seiner Beweiswürdigung nicht, wie die Revision meint, einen Erfahrungssatz zugrunde, den es als ausnahmslos gültig ansieht und aus dem es eine bestimmte Tatsache ableitet. Es stützt sich vielmehr in erster Linie auf die Bekundungen des Mädchens. Es nimmt sie aber nicht ohne weiteres hin, sondern prüft sie an der „allgemeinen Lebenserfahrung“. Der Inhalt der Zeugenaussage „entspricht“, so findet das Landgericht, „den Erfahrungen des menschlichen Lebens“ über die Haltung vierzehnjähriger und bisher unberührter Mädchen, „wie es die Zeugin ███ war“. Das Landgericht bedient sich also bei der Beurteilung der Zeugenaussage seiner menschlichen und richterlichen Erfahrungen. Das gehört zum Wesen der Beweiswürdigung und pflegt auch dann zu geschehen, wenn es nicht ausdrücklich hervorgehoben wird. Etwas ganz anderes ist es, wenn ein Tatrichter einen bestimmten Erfahrungssatz anwendet, an den er sich gebunden glaubt, weil er keine Ausnahme zulasse. Das geschieht mit Recht verhältnismäßig selten und läßt sich nicht stets ohne weiteres daraus annehmen, daß der Tatrichter von der „Lebenserfahrung“ spricht. Jedenfalls rechtfertigt das angefochtene Urteil, mag seine Ausdrucksweise auch nicht ganz unmißverständlich sein, nicht die Annahme, das Landgericht unterwerfe sich einem Erfahrungssatz, der nach seiner Ansicht in allen Fällen gelte, und ziehe für den vorliegenden Fall lediglich Schlüsse aus diesem Obersatz. Diese Auslegung des angefochtenen Urteils liegt auch deshalb fern, weil dem Landgericht schwerlich entgangen sein kann, daß sich ein solcher Satz über die Einstellung 14jähriger Mädchen zu geschlechtlichen Dingen nicht aufstellen läßt. Dies trotzdem zu tun, hat das angefochtene Urteil keinen Anlaß, weil es sich auf recht deutliche Abwehrhandlungen des angegriffenen Mädchens stützen kann.
2.) Alle tatsächlichen Umstände, die die Revision zugunsten des Angeklagten anführt, hat das Landgericht geprüft. Daß es ihnen keine ausschlaggebende Bedeutung beilegt, ist kein rechtlicher Fehler, bleibt vielmehr im Rahmen der freien Beweiswürdigung, die dem Tatrichter zusteht (§ 261 StPO). Was die Revision dagegen vorträgt, betrifft nur die tatsächliche Bewertung der Beweisanzeichen. Solche Angriffe sind im Revisionsrechtszug unzulässig (§ 337 StPO).
3.) Soweit die Revision im einzelnen keine rechtlichen Einwendungen erhebt, nötigt die Sachrüge den Senat, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen. Dabei ergeben sich keine Fehler des Schuld- oder des Strafausspruchs, die den Angeklagten beschweren.
Die Verwerfung der Revision entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Sie führt zunächst zum Wegfall der bedingten Strafaussetzung.
1.) Der Angeklagte hat die versuchte Notzucht am 1. Mai 1956 begangen. Wie das angefochtene Urteil feststellt, ist er „im Jahre 1953 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Monat Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Diese Strafe ist ihm durch das Straffreiheitsgesetz 1954 erlassen worden“ (UA 1). Innerhalb der letzten fünf Jahre vor der jetzt abgeurteilten Tat war also bereits eine Freiheitsstrafe, die gegen den Angeklagten im Inlande verhängt worden war, zur Bewährung ausgesetzt worden. Dies ist daher jetzt nicht mehr zulässig (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
Daran ändert sich nichts dadurch, daß die frühere Strafe schon vor der neuen Tat durch ein Straffreiheitsgesetz erlassen worden war. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof bereits aufgestellt (BGHSt 6, 69). Die Einwendungen, die der Verteidiger gegen ihn erhebt, sind unbegründet. Es trifft zwar zu, daß jemand, der in den letzten fünf Jahren vor der Tat schon zu einer Strafe bis zu sechs Monaten Gefängnis ohne Strafaussetzung verurteilt worden war, diese bei der neuen Verurteilung erhalten kann, während sie einem anderen versagt werden muß, der früher mit einer milderen Strafe, die ausgesetzt worden ist, belegt worden war. Das hat der Gesetzgeber aber so gewollt, wie sich aus § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ergibt. Es ist ferner nicht der Sinn eines Straffreiheitsgesetzes, den Verurteilten von allen „Folgen der Tat“ zu befreien. Wie erlassene Strafen weiterhin den Rückfall nach den §§ 244, 261, 264 StGB begründen können (vgl. § 245 StGB), so beseitigt ein Straffreiheitsgesetz nicht die Tatsache, daß Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden war. Wer sich diese Vergünstigung nicht zur Lehre dienen läßt, sondern innerhalb von fünf Jahren abermals strafbar wird, darf sie nicht wieder erhalten. Das ist der Sinn des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB (BGHSt 6, 69/70).
2.) Diese Aufhebung, die dem Antrag des Oberbundesanwalts entspricht, macht zugleich eine neue tatrichterliche Entscheidung über die Höhe der Strafe erforderlich. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. die bei Dallinger MDR 1955, 594 wiedergegebenen Entscheidungen), hängt es von der Lage des einzelnen Falls ab, ob eine Revision der Staatsanwaltschaft wirksam auf die Strafaussetzung beschränkt werden kann. Im vorliegenden Fall verweist die Begründung, die das Landgericht für die Strafaussetzung gibt, zum Teil auf die Strafzumessungsgründe. Deshalb liegt es nahe, daß beide Entscheidungen nicht unabhängig voneinander getroffen worden sind (vgl. BGH 1 StR 701/54 vom 15.2.1955). Insbesondere ist hier, wie in der Entscheidung BGH 4 StR 575/54 vom 24.2.1955, nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß der Tatrichter bei Versagung der Strafaussetzung eine mildere Freiheitsstrafe als ausreichend angesehen haben könnte. Aus diesem Grunde hält der Senat, insoweit abweichend von der Ansicht des Oberbundesanwalts, die Beschränkung der Revision nicht für wirksam. Bei der Zulassung einer solchen Beschränkung erscheint eine sorgfältige Zurückhaltung auch deshalb geboten, weil sie in einem gewissen Widerspruch zu den Grundgedanken des § 301 StPO steht, wonach die Staatsanwaltschaft grundsätzlich ihr Rechtsmittel nicht in der Weise beschränken kann, daß die Abänderung eines den Angeklagten beschwerenden Urteils nur zu seinen Ungunsten möglich sein soll.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |