Mordmerkmale bei Affekt: fehlendes Bewusstsein schließt § 211 StGB aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 362/54
- Datum
- 14.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe müssen im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Ausführung im Bewusstsein des Täters vorhanden sein; ein früheres Bewusstsein bei Planung oder Vorbereitung genügt nicht.
Kann dem Täter aufgrund affektiver Erregung im Tatzeitpunkt das Bewusstsein einzelner Mordmerkmale nicht nachgewiesen werden, scheidet eine Verurteilung wegen Mordes aus, auch wenn die affektive Einengung des Bewusstseins verschuldet herbeigeführt wurde.
Die heimtückische Tötung ist regelmäßig durch die Ausnutzung der hilflosen Lage eines arglosen und dadurch wehrlosen Opfers gekennzeichnet; auch ein kurzzeitiges Entkommen des Opfers unterbricht die Heimtücke nicht, wenn das Geschehen einen einheitlichen, räumlich-zeitlich untrennbaren Lebensvorgang bildet.
Wird ein Angeklagter wegen Mordes angeklagt und wegen Totschlags verurteilt, kann ein unterbliebener Hinweis nach § 265 StPO den Schuldspruch nicht berühren, wenn der Vorwurf des Mordes denjenigen der vorsätzlichen rechtswidrigen Tötung als Grunddelikt umfasst und keine Verteidigungsüberraschung eintritt.
Die Beurteilung, ob ein Täter trotz starker affektiver Spannung Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit besaß, ist grundsätzlich Tatfrage und der revisionsgerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich (§ 261 StPO).
Vorinstanzen
Schwurgericht Essen, 9. Januar 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) den █████████ zuletzt ████████████████ ██████ Wilhelm, geboren am ███ █ ██████ █████ ██ ███ ██ b. ███ aus H[O], 2.) die Ehefrau Pauline Adele ██, dort geboren am █████, beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Leitsatz
StGB § 211, § 51
War sich der Täter wegen einer Affektspannung der besonderen Merkmale, die den Mord vom Totschlag unterscheiden, nicht bewusst, so ist es unerheblich, ob diese Einschränkung des Bewusstseins entschuldbar war.
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 9. Januar 1954 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Die seit dem 10. Januar 1954 erlittene, jedoch nicht über drei Monate hinausgehende Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte war mit dem Handelsvertreter W[__] verheiratet. Der Angeklagte G[__] war befreundet mit den Eheleuten, die zunächst in Eintracht lebten. Zwischen den Angeklagten kam es später zu intimen Beziehungen. Diese führten zu einer Feindschaft zwischen den Männern, zu einem Scheidungsrechtsstreit und zur Trennung der Eheleute. Auf ständiges Drängen ihres Mannes kehrte die Angeklagte schließlich zu ihm zurück; sie trachtete jedoch bald danach, wieder von ihm loszukommen, um mit dem Angeklagten zusammen zu sein, der sie unablässig umwarb.
Die Angeklagte entschloss sich, ihren Mann aus dem Wege zu räumen. Nach einem gemeinsamen Plan stürzte sich der Angeklagte nachts auf den in seinem Bett schlafenden Ehemann, nachdem die Angeklagte auf dessen Kopf ein Kissen geworfen hatte. Nach hartem Kampf erwürgte der Angeklagte den Mann seiner Geliebten.
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes (§ 211 StGB) zu lebenslangem, den Angeklagten wegen Totschlags (§ 212 StGB) zu vierzehn Jahren Zuchthaus und beide zu Ehrverlust verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft – diese jedoch nur in Richtung auf ███ – Revision eingelegt. Alle erheben die Sachbeschwerde, der Angeklagte █████ beanstandet auch das Verfahren.
I.
Die Revision der Angeklagten wendet sich vergeblich gegen die Annahme des Schwurgerichts, ihr Mann sei heimtückisch getötet worden. Nach außen hin kennzeichnend für diese Art der Tötung ist regelmäßig die hilflose Lage des von der Tat überraschten, arglosen und daher auch wehrlosen Opfers (BGHSt 2, 60), wie sie hier festgestellt ist. M[__] schlief ohne Arg, als ███ bereits im Zimmer war, hatte die Angeklagte sich noch zu ihrem Mann herübergebeugt, ihm die Hände unter die Decke getan und ihn durch ein fürsorgliches „Schlaf schön“ in ein gesteigertes Gefühl der Geborgenheit gewiegt. Der Bewusstlose war auch wehrlos. In diesem Zustand überraschte den Schlafenden der Würgegriff des Angeklagten. Wenn auch der erste Zugriff nicht zum Ziele führte, weil es ██ gelang, sich zu befreien und benommen aus dem Bett zu springen, so war doch der tödliche Griff nur die Folge einer Ausgangslage, die ihm eine erfolgreiche Gegenwehr gegen den überraschenden Angriff im Dunkeln von vornherein erschwerte, wenn nicht gar unmöglich machte. Das Gesamtverhalten des Angeklagten stellt sich für die natürliche Betrachtung als ein einheitlicher Lebensvorgang dar, weil die einzelnen, auf Tötung des ███ abzielenden Willensbetätigungen in einem unmittelbaren, räumlich und zeitlich untrennbaren Zusammenhang stehen. Die Angeklagte hat die Arglos- und Wehrlosigkeit auch bewusst ausgenutzt; denn als ████ sich neben ihrem Bett niederhockte, flüsterte sie ihm zu, ihr Mann schlafe noch nicht fest, sie wolle ihm erst noch die Hände unter die Decke tun. Die Beschwerdeführerin war sich also der tatsächlichen Merkmale bewusst, die die Tatausführung als Mord gegenüber dem Totschlag kennzeichnen.
Das Schwurgericht sieht als erwiesen an, dass die Angeklagte sich zur Tötung des Vaters ihrer beiden Kinder entschlossen hat, damit sie ihr Liebesverhältnis mit ███ ungehindert fortsetzen könne; es bewertet diesen Beweggrund rechtsirrtumsfrei als niedrig im Sinne von § 211 StGB (BGHSt 3, 132 ff.). Die Angriffe der Revision übersehen, dass ██ █████████ und strebsam war, für seine Familie gut sorgte und an seiner Frau sehr hing; zu ernstem Streit mit ihr und zu Tätlichkeiten kam es erst, als er seine Ehe durch die Zuneigung seiner Frau zu seinem Freunde ████ gefährdet sah.
Die Angeklagte hat nach der tatrichterlichen Überzeugung mit Tätervorsatz gehandelt. Sie wollte die Ausführung der Tat nicht dem Willen ihres Geliebten überlassen, vielmehr machte sie den Unschlüssigen bewusst durch das Liebesspiel gefügig, bis beide entschlossen waren, die Tat gemeinsam, d. h. mit vereinten Kräften auszuführen. Sie gab denn auch den unmittelbaren Anstoß zur Tötung, indem sie entsprechend ihrer Zusage ihrem Mann ein Kissen auf den Kopf warf, um diesen in seiner Verteidigung zu behindern. Die Angeklagte hatte also eindeutig den Willen zur Tatherrschaft. Das Schwurgericht hat sie nach eingehender Würdigung der inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei als Täterin angesehen. Bei diesem Beweisergebnis stellte sich die Frage überhaupt nicht, ob die Beschwerdeführerin nicht nur Anstifterin zu dem von G[__] begangenen Totschlag sei.
Allerdings bestehen gegen die Annahme einer Mittäterschaft im Sinne des § 47 StGB anstelle einer Alleintäterschaft Bedenken; denn der Bundesgerichtshof hat dahin erkannt, dass Mord und Totschlag selbständige, voneinander unabhängige Tatbestände mit verschiedenem Unrechtsgehalt sind (BGHSt 1, 368). Nach dem Aufbau des Gesetzes ist das Merkmal „heimtückisch“ im § 211 StGB kein bloßer Strafschärfungsgrund gegenüber dem § 212 StGB; ebensowenig kennzeichnet es besondere persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse beim Täter im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB (BGHSt 2, 251, 255). Von Mittäterschaft wird jedoch nur im Hinblick auf die Verwirklichung desselben Grundtatbestandes durch mehrere Täter gesprochen. Indessen braucht der Senat diese Frage nicht abschließend zu entscheiden, da der Urteilsspruch selbst nur auf Mord oder auf Totschlag lautet und die Teilnahmeformen nicht kennzeichnet, auch die Annahme der Mittäterschaft für die Strafhöhe erkennbar keine Bedeutung gewonnen hat.
Es liegt schließlich kein Mangel des Urteils darin, dass das Schwurgericht der Einlassung des ████ █████ das Verhalten der Beschwerdeführerin im Mordzimmer gefolgt ist, obwohl es ihm für die Tat selbst einen Zustand stärkster affektiver Spannung zubilligt. Ob diese seelische Verfassung dem Angeklagten noch die Beobachtung seiner Umwelt erlaubte und ob seine Angaben daher glaubwürdig sind, ist ausschließlich eine Frage der Beweiswürdigung, die dem Revisionsrichter nicht zukommt. Die Glaubwürdigkeit der Angeklagten war die Kernfrage des Beweisverfahrens. Dieser Aufgabe hat sich der Tatrichter mit Umsicht unter Hinzuziehung psychologischer, psychiatrischer und neurologischer Sachverständiger unterzogen und dabei selbst die Einlassung des G[__] hervorgehoben, dass er vom Verhalten der Frau ██ im weiteren Verlauf des Kampfes nur eine nebelhafte Vorstellung habe. Mit dieser Einschränkung hat das Schwurgericht ersichtlich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beobachtung und der Erinnerung des Angeklagten G[__] gehabt. Wenn es der Darstellung der Angeklagten ██ ███████ gefolgt ist, weil es die Einlassung in wesentlichen Punkten durch Zeugenaussagen für widerlegt oder wegen des wiederholten, eidbetonten Wechsels als unglaubhaft ansah, so liegen diese Entscheidungen im ausschließlichen Bereich des tatrichterlichen Ermessens (§ 261 StPO).
Das Rechtsmittel der Angeklagten ist demnach unbegründet.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 211 StGB bei ███ verneint hat, weil nicht nachweisbar sei, dass dieser Angeklagte sich in seinem hochgradigen Zustand affektiver Erregung der Umstände, die die Tat zur heimtückischen machten, und des niederen Charakters der Beweggründe bewusst gewesen sei. Ohne im einzelnen darzutun, worin bei ███ die besonders verwerflichen Motive zu erblicken sind, hat das Schwurgericht sie erkennbar darin gefunden, dass der Angeklagte den Ehemann aus Enttäuschung, Erbitterung, Hass und Wut darüber getötet hat, dass er seinen Nebenbuhler nicht aus dem Felde zu schlagen vermochte. Die Auffassung des Tatrichters, ein solcher Beweggrund zur Tötung eines Familienvaters stehe auf tiefster Stufe sittlicher Wertung, ist rechtlich nicht zu missbilligen (BGHSt 3, 132 ff.).
Die Merkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe müssen im Bewusstsein des Täters im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Ausführung des Verbrechens vorhanden sein. Der Täter muss, was allerdings oft „mit einem Blick“ geschehen wird (vgl. BGHSt 2, 60), ihre Bedeutung für die Tat erfasst haben. Es genügt nicht, dass er sich ihrer bei der Planung bewusst war. Selbst wenn sich der Angeklagte also beim Verweilen in der Küche der Eheleute ███████ später beim Betreten des Schlafzimmers klar über die Umstände gewesen sein sollte, die eine Tötung des Ehemannes als heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangen erscheinen ließen, so schlösse dies keineswegs aus, dass er etwa 8–10 Minuten später, als er zur Ausführung der Tat schritt, wegen der besonderen, auf sein Vorstellungs- und Willensvermögen stark wirkenden Einflüsse dieses Bewusstsein nicht mehr hatte. Das Nähere ist Tatfrage.
Wenn die Revision meint, der Angeklagte könne durch das Liebesspiel nicht in einen so starken Affektzustand geraten sein, so wendet sie sich damit in unzulässiger Weise gegen die gegenteilige tatsächliche Würdigung des Schwurgerichts. Die Behauptung, dass der Angeklagte, ehe er mit den Würgegriffen gegen sein Opfer begann, erst das Werfen des Kissens „abwartete“, findet in den Urteilsgründen insoweit keine Stütze, als damit gesagt sein soll, der Angeklagte habe mit der Tötung bewusst solange gezögert, bis die Mitangeklagte durch das Kissen das Opfer völlig wehrlos gemacht habe. Zwar hatte Frau ██████ der Tat gegenüber geäußert, sie wolle, wenn der Angeklagte ihrem Manne den Hals zudrücke, diesem ein Kissen auf den Kopf drücken, damit er nicht schreien könne; indessen ergeben die Urteilsgründe nichts dafür, dass der Angeklagte mit Vorbedacht solange gewartet hat. Die Sachverhaltsschilderung kann vielmehr zwanglos dahin gedeutet werden, dass jener Vorgang beim Angeklagten letztlich rein kausal den Tötungsvorsatz auslöste.
Die Anklagebehörde wendet sich schließlich gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Affektzustand sei durch das vor dem Tatgeschehen liegende und nicht voraussehbare Liebesspiel ausgelöst worden und daher nicht unentschuldbar gewesen.
Ob ein stärkster, nicht krankhaft bedingter Affekt als Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB angesehen werden kann, ist nicht unstreitig. Fordert man gemäß der bisherigen Fassung des Bewusstseinsbegriffes für die Zurechnungsfähigkeit stets das „Selbstbewusstsein“ des Handelnden, so kann ein übermäßiger Affekt ausnahmsweise zu einer echten Bewusstseinsstörung mit der Wirkung führen, dass er die Schuldfähigkeit ausschließt; die Rechtsprechung hat eine solche – allerdings höchst seltene – Möglichkeit bei unverschuldetem Zornaffekt schon bejaht (OGHSt 3, 19, 23, 80, 82; BGHSt 3, 194, 199; BGH 1 StR 365/52 vom 19. Dezember 1952). Folgt man einem engeren Bewusstseinsbegriff, so kommt Schuldausschluss nur in Betracht, wenn Schlaf, Schlaftunkenheit, Hypnose, Hirnschädigung, Fieber oder Vergiftung zu Störungen des Bewusstseins geführt haben (vgl. dazu Hadamick in Monatsschrift für Kriminologie 1953, 11). Der Senat ist indessen einer Entscheidung der Frage, was unter dem Bewusstsein im Sinne des § 51 StGB zu verstehen sei, enthoben; denn das Schwurgericht hat den Angeklagten trotz des Affektzustandes als voll zurechnungsfähig befunden. Es hatte daher nur zu entscheiden, ob der Angeklagte trotz der starken seelischen Spannung noch in der Lage war, einzelne Merkmale des besonderen Tatbestandes des Mordes in ihrer Bedeutung für die Tat zu erfassen. Diese Frage hat das Schwurgericht verneint, allerdings mit der Erwägung, die Affektlage sei nicht unentschuldbar gewesen. Auf diese Einschränkung kommt es indessen nicht an. Auch wenn der Täter sich schuldhaft in eine affektive Spannung versetzt hat, in der er sich bei im Übrigen bestehender strafrechtlicher Verantwortlichkeit einzelner Merkmale eines Straftatbestandes nicht bewusst wird, können ihm diese nicht als dennoch von seinem Vorsatz umfasst zugerechnet werden. Eine solche Betrachtung liefe auf eine gesetzliche Schuldvermutung hinaus; sie stünde mit dem Grundsatz, dass der äußere und der innere Tatbestand einer Straftat dem Täter nachgewiesen sein muss, nicht in Einklang. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Angeklagte sich der Merkmale „heimtückisch“ und „aus niedrigen Beweggründen“ wegen einer verschuldeten oder unverschuldeten Affektspannung nicht bewusst war; wesentlich ist nur, dass ihm dieses Bewusstsein für die Zeit der Tatausführung nicht nachgewiesen werden konnte.
Schließlich lassen auch die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht einen besonders schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB ausgeschlossen hat, keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Zwar hat das Schwurgericht in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich die Hartnäckigkeit und die Stärke des verbrecherischen Willens beim Angeklagten erörtert, der sich in dem längeren Würgen trotz der verzweifelten Abwehr des Ehemannes kundtat. Indessen besteht kein hinreichender Anlass zu der Annahme, dass das Schwurgericht diese Umstände bei der Prüfung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall gegeben sei, außer Betracht gelassen hätte.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach als unbegründet. Der Oberbundesanwalt hat sie nicht vertreten.
III.
Die Revision des Angeklagten G[__] beanstandet zutreffend, dass der Vorsitzende ihn nicht nach § 265 StPO auf die veränderte Rechtslage hingewiesen habe; G[__] war wegen Mordes angeklagt und ist wegen Totschlags verurteilt worden. Dieser Hinweis wurde nicht dadurch überflüssig, dass der Verteidiger selbst nach der Sitzungsniederschrift den Antrag gestellt hat, den Angeklagten nur wegen Totschlags zu verurteilen (BGH Urt. vom 13. März 1952 – 4 StR 994/51).
Auf dieser Unterlassung beruht indessen das Urteil in seinem Schuldspruch nicht. Sowohl § 211 StGB als auch § 212 StGB stellen die vorsätzliche rechtswidrige Tötung eines Menschen unter Strafe; demnach liegt einem Angeklagten, der im Eröffnungsbeschluss des Mordes beschuldigt wird, stets die vorsätzliche rechtswidrige Tötung eines Menschen – wenn auch unter besonderen Umständen – zur Last. Verneint der Tatrichter nur die Erschwerungen, so bleibt es bei der vorsätzlichen rechtswidrigen Tötung. In diesem Umfange schließt also der Vorwurf des Mordes den des Totschlags in sich, so dass der Angeklagte sich hiergegen nicht anders verteidigen kann; insoweit wird er durch eine vom Eröffnungsbeschluss abweichende rechtliche Beurteilung der Tat nicht überrascht und demgemäß in seiner Verteidigung auch nicht beschränkt (BGH Urt. vom 15. Mai 1952 – 3 StR 130/52).
Aber auch auf den Strafausspruch hat sich das Versäumnis des Gerichts ersichtlich nicht ausgewirkt. Das Schwurgericht hat mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB nicht als vorliegend und „nach Lage des Sachverhalts“ eine besondere Darlegung dazu nicht für notwendig erachtet. Mit der „Sachlage“ bezieht sich das Urteil auf die ausführlich dargestellte Lebensführung des Angeklagten, seine eingehend gewürdigte Persönlichkeit, die umfangreiche Schilderung der äußeren wie inneren Vorgeschichte des Verbrechens und die genaue Wiedergabe des Tatgeschehens selbst. Auch hat der Tatrichter die Frage einer sexuellen Hörigkeit gegenüber der Geliebten sowie die einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit als Folge des Affektzustandes eingehend untersucht. Er ist nach gewissenhaftem Abwägen der dem Beschwerdeführer gegebenen Möglichkeiten zu der Überzeugung gelangt, dass dessen „Persönlichkeit mit ihrer Teilhabe an den ethisch-rechtlichen Werten und Normen letztlich doch in der Lage gewesen wäre, sich den mehr in der Konstellation als im eigenen Charakter gelegenen kriminellen Tendenzen gegenüber durchzusetzen und dass man dies folglich von ihm verlangen konnte und musste“.
Die Revision selbst hat zur Frage der mildernden Umstände nichts ausgeführt, was der Tatrichter noch hätte berücksichtigen und was die Verteidigung demgemäß noch hätte vorbringen können, wäre sie auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden.
Die Sachbeschwerde dieses Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Seine Revision war gleichfalls zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) entspricht der Billigkeit.
| Krumme | Hille | Seibert | |||
| Engels | Dr. Augustin |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 994/51 · 18.03.1952Revision wegen Meineids: Aufhebung wegen unterbliebener Belehrung über geänderten Rechtsgesichtspunkt
- BGH · 1 StR 365/52 · 19.12.1952Freispruch wegen Unzurechnungsfähigkeit nach übermächtigem Affekt (BGH, 19.12.1952)
- BGH · 3 StR 130/52 · 15.05.1952Revision wegen fehlenden Hinweises nach § 265 StPO: Mord zu Totschlag