Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung wegen unterbliebener Belehrung über geänderten Rechtsgesichtspunkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 994/51
Datum
18.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidende Mängel sah das Gericht in der unterlassenen Belehrung über die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts, obwohl Freispruch wegen sachlicher Unrichtigkeit beantragt war. Ferner bemängelte der BGH die unzureichende Darlegung der behaupteten Fahrlässigkeit des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verurteilt das Gericht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, muss es den Angeklagten ausdrücklich auf diese Änderung hinweisen; das Unterlassen dieses Hinweises macht das Urteil anfechtbar.

2

Das Vorbringen oder der Antrag des Verteidigers (z. B. auf Freispruch wegen sachlicher Unrichtigkeit) ersetzt nicht die vom Gericht vorzunehmende Belehrung über die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts.

3

Bei der Annahme einer fahrlässigen Falschaussage hat das Gericht konkret darzulegen, welche dem Angeklagten bekannten Tatsachen geeignet waren, Zweifel an seiner Erinnerung hervorzurufen, warum ihnen diese Bedeutung zukam und weshalb der Angeklagte bei der Vernehmung zur Erinnerung hätte gelangen müssen.

4

Die Revisionsinstanz kann die Beweiswürdigung der Strafkammer grundsätzlich nicht ersetzen; unzureichende rechtliche Begründungen oder Verfahrensverstöße rechtfertigen jedoch die Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht in ███, 11. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen █████, geboren am ███ in ██, █████ 1898 in ██, ███, wegen mehrfachen Meineids,

hat der 4. Senat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 18. März 1952, an der teilgenommen haben: der Senatspräsident Groß, Drey, als Vorsitzender, die Bundesrichter Peetz, Droste, als Bundesrichter, Engels, Dr. Tulle, als beisitzende Richter, der Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Justizangestellte ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ███ vom 11. Oktober 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der wegen Meineids verurteilte Angeklagte ist wegen falschen Eides verurteilt worden, ohne dass – wie erforderlich (RGSt 65, 54; 65, 565) – auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts besonders hingewiesen worden wäre. Da der Angeklagte selbst durch seinen Verteidiger Freisprechung wegen sachlicher Unrichtigkeit des Eides beantragt hatte, konnte der vorgeschriebene, das Vorbringen bestätigende Hinweis seitens des Gerichts nicht ersetzt werden (RGSt 20, 53). Da das angefochtene Urteil auf diesen Verstoß gegen § 265 beruhen kann, war es schon aus dem Vorbringen des Angeklagten aufzuheben.

Auch seine Sachbeschwerde ist begründet.

Nach den Feststellungen der Strafkammer, deren Beweiswürdigung im Revisionswege nicht angegriffen werden kann, entspricht die eidliche Zeugenaussage des Angeklagten insoweit nicht der Wahrheit, als bei Abschluss des Mietvertrages überhaupt nicht über die den Kaufpreis ███ übersteigenden Unkosten und Verpflichtungen aus den Instandsetzungsarbeiten sowie über die Berechnung der Miete erst von Anfang an als Grundlage für die Hausübernahme gesprochen worden ist. Dem Angeklagten ist nicht nachzuweisen, seine unwahre Aussage sei es auch nur fahrlässig, sei es vorsätzlich falsch gewesen, weil er sich bei seiner Vernehmung nicht mehr an die Einzelheiten der Vorgänge habe erinnern können.

Die Strafkammer macht ihm aber einen Vorwurf daraus, dass er sein im Übrigen durchaus gutes Gedächtnis nicht angespannt sowie leichtfertig die ihm im Zeitpunkt der Aussage schon zur Erinnerung und zum Bekenntnis stehenden und bekannten wesentlichen Punkte aus der Entwicklung der Streitigkeiten sowie die Vorgänge bei seiner Zeugenvernehmung unbeachtet gelassen habe.

Ob er durch die Vorhalte bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung hätte auf die Erinnerung an die Vorgänge gebracht werden können, kommt nicht darauf an, ob er sich auch ohne sie hätte erinnern können. Die Vorhalte sind vom Angeklagten bestritten worden. Er hat sich also nicht mit ihnen beschäftigt und sich auch nicht von ihnen beeinflussen lassen. Es ist daher nicht ersichtlich, worin hier ein leichtfertiges Verhalten liegen soll. Der aus den zahlreichen Vorhalten hergeleitete Schuldvorwurf ist vielmehr nicht geeignet, als dass das Revisionsgericht die fehlerhafte Anwendung des Begriffs der Fahrlässigkeit nachprüfen könnte. Die Strafkammer hätte im Einzelnen darlegen müssen, welche dem Angeklagten bekannten Tatsachen geeignet waren, Zweifel an der Richtigkeit seiner Erinnerung hervorzurufen, warum ihr diese Bedeutung innerlich zukam und aus welchen Gründen der Angeklagte bei einer Vernehmung über diese Tatsachen als geeignetes Mittel zur Auffrischung seines Gedächtnisses hinsichtlich des Beweisthemas hätte erkennen können und müssen.

GroßEngelsDr. Fugustin
Dr. PeetzDr. Tulle

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