Revision wegen Meineids: Nachträgliche Aberkennung der Eidesfähigkeit unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 90/53
- Datum
- 30.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 358 Abs. 2 StPO verbietet eine nachträgliche Aberkennung der Eidesfähigkeit; eine solche nachteilige Abänderung des Urteils ist unzulässig.
Der in § 358 Abs. 2 verwendete Strafbegriff ist so auszulegen, dass auch Maßregeln der Sicherung unter den Schutz gegen nachteilige Abänderungen fallen; die Eidesunfähigkeit bildet insoweit keine Ausnahme.
Tatrichterliche Feststellungen binden das Revisionsgericht, sofern sie nicht durch Rechtsirrtum beeinflusst sind, und können den Schuldspruch wegen Meineids tragen.
Der Zweck des § 358 Abs. 2 StPO besteht darin, jede nicht ausdrücklich zugelassene Schlechterstellung des Verurteilten auszuschließen.
Die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts hängt von der tatsächlichen Vereidigung der Schöffen ab; das Fehlen einer Protokollierung ist unbeachtlich; Rügen unzureichender Aufklärung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen angeben, welche Beweismittel fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 29. Oktober 1952
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich ██ aus ██, dort geboren am ███████, wegen Meineides hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO lässt eine nachträgliche Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht zu.
Gesetz: StPO § 358 Abs. 2; StGB § 161
Aktenzeichen: 4 StR 90/53
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1953 – 4 StR 90/53 –
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 29. Oktober 1952 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch der dauernden Unfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, wegfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch Urteil vom 11. Oktober 1951 war der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision wurde dieses Urteil vom erkennenden Senat (4 StR 994/51) am 13. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Meineides zur gleichen Strafe verurteilt und außerdem für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist nur hinsichtlich der Nebenfolge begründet.
Die Verfahrensrüge, dass die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung vom 29. Oktober 1952 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil die beiden Schöffen für das Geschäftsjahr 1952 nicht neu vereidigt worden seien, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Die richterliche Vernehmung der beiden Schöffen vom 17. Januar 1953 hat dem Revisionsgericht nämlich die Gewissheit verschafft, dass die Schöffen für das Geschäftsjahr 1952 erneut vereidigt worden sind. Ob seinerzeit ein Protokoll über diese erneute Vereidigung aufgenommen wurde, ist unerheblich, weil die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts zwar von der Vereidigung der Schöffen, nicht aber von der Protokollierung ihrer Vereidigung abhängt.
Die weitere Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht entsprochen, ist nicht ordnungsmäßig erhoben worden, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben ist, welche anderen Beweismittel noch hätten benutzt werden müssen (BGHSt 2, 168). Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus.
Auch die Sachbeschwerde ist im Wesentlichen erfolglos.
Der Angeklagte ist am 13. November 1950 vom Amtsgericht Bielefeld eidlich als Zeuge darüber vernommen worden, ob die beklagten Eheleute █████ und █████ sich ███ erwachsenen Kosten zur Übernahme der dem Kläger im Hause des Angeklagten für die Instandsetzung einer belegenen Wohnung verpflichtet hätten, die den Eheleuten ███ und ███ vom Wohnungsamt zugewiesen, vorher aber vom Angeklagten an ██████ vermietet worden war und deren Instandsetzung ███ bereits begonnen hatte.
Der Angeklagte hat u. a. bekundet, er habe die Eheleute █████ und ██████ bei Abschluss des Mietvertrages mit ihnen insbesondere darauf hingewiesen, dass der Vormieter ██ Auslagen für Reparaturen habe, und dass sie diese Auslagen ersetzen müssten; er habe ihnen auch gesagt, dass er den Mietvertrag mit ihnen nicht abschließen würde, wenn sie sich nicht verpflichteten, ██ die Reparaturkosten zu ersetzen.
Die Strafkammer hat die Überzeugung erlangt, dass bei Abschluss des Mietvertrages mit den Eheleuten ███ und ██ █████ die Erstattung der ███ erwachsenen Instandsetzungskosten mit keinem Wort gesprochen worden ist, und dass der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Aussage und ihrer Beeidigung über die Unrichtigkeit seiner Bekundung völlig klar war. Das Gericht stellt ferner das Bewusstsein des Angeklagten fest, dass das Beschworene unter die für die eidliche Aussage bestehende Wahrheitspflicht fiel. Diese von Rechtsirrtum nicht beeinflussten tatrichterlichen Feststellungen binden das Revisionsgericht und tragen den Schuldspruch aus § 154 StGB, dem auch die Vorschrift des § 358 StPO nicht entgegensteht.
§ 358 Abs. 2 StPO ist indessen dadurch verletzt worden, dass die Strafkammer dem Angeklagten die Eidesfähigkeit aberkannt hat. Dieser Ausspruch stellt sich zwar nicht als eine Strafe im eigentlichen Sinne, sondern als eine Maßregel der Sicherung dar (RGSt 60, 286). Dass indessen der in § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verwendete Ausdruck der Strafe in einem weiteren, auch Maßregeln der Sicherung umfassenden Sinne zu verstehen ist, ergibt sich aus § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach grundsätzlich auch eine in einer Sicherungsmaßnahme bestehende nachteilige Abänderung des Urteils verboten ist (vgl. Schäfer-Wagner-Schäferheutle, Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher, S. 271 ff.); zu den hier aufgeführten Ausnahmen gehört der Ausspruch der Eidesunfähigkeit nicht.
Aber auch schon vor der Einfügung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO (vom 24. November 1933 – RGBl. I S. 995) hatte das Reichsgericht dahin erkannt, dass die nachträgliche Aberkennung der Eidesfähigkeit gegen § 358 Abs. 2 StPO verstößt (I 764/32 vom 8. Juli 1932 – vgl. RGSt 67, 218). Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Wenngleich die Vereidigung als Zeuge oder Sachverständiger kein Recht, sondern eine oft schwere Pflicht des Staatsbürgers ist, so wirkt doch schon die lebenslange Gefahr der Bloßstellung durch Offenbarung der Eidesunfähigkeit im Falle einer richterlichen Vernehmung, geschweige denn eine solche Bloßstellung selbst wie eine Ehrenstrafe. Der Zweck des § 358 Abs. 2 StPO aber geht dahin, jede nicht ausdrücklich zugelassene Schlechterstellung des Beschwerdeführers auszuschließen.
Der Teilerfolg hinsichtlich der von der Revision nicht aufgegriffenen Nebenfolge gibt zu einer Milderung der Kostenlast nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO keinen Anlass.
| Landgericht Bielefeld | Groß | Dr. Engels | Martin | ||||
| Justizangestellter C___ | Krumme | Dr. Augustin |