Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötung - Tateinheit bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 745/52
Datum
09.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung ein und rügte Verfahrens- und Sachfehler. Das BGH verwirft die Revision: Die Unterrichtung nach § 265 Abs.1 StPO war zwar unterblieben, benachteiligte den Angeklagten aber nicht, und die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Das Gericht bestätigt zudem, dass § 226 StGB den Tatbestand des § 222 StGB nicht notwendigerweise einschließt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, den Angeklagten auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung hinzuweisen (§ 265 Abs. 1 StPO), rechtfertigt nur dann die Aufhebung des Urteils, wenn daraus eine entscheidungserhebliche Benachteiligung des Angeklagten hervorgeht.

2

Die substantielle Erörterung der Frage, ob der Angeklagte den tödlichen Erfolg voraussehen konnte, verschafft dem Angeklagten im Umfang einer effektiven Verteidigung Gelegenheit gegen einen Fahrlässigkeitsvorwurf, sodass das Unterlassen des ausdrücklichen Hinweises unschädlich sein kann.

3

Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) schließt den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) nicht notwendigerweise ein; es ist möglich, dass beide Delikte tateinheitlich nach § 73 StGB nebeneinander verwirklicht sind.

4

Für die Verwirklichung des § 226 StGB genügt, dass der tödliche Erfolg durch die Körperverletzung verursacht worden ist; entscheidend ist die Verursachung nach der conditio-sine-qua-non‑Theorie, nicht das Vorliegen von Fahrlässigkeit hinsichtlich des Erfolgs.

Vorinstanzen

Schwurgericht Darmstadt, 25. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dachdecker Willi Sch███ aus ████████, ███ geboren am ████ ███ ██ in ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ █ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter, ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Darmstadt vom 25. Juni 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§§ 223, 226, 228, 222, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

I. Verfahrensrüge:

Im Eröffnungsbeschluss war der Angeklagte beschuldigt worden, am 14. März 1952 in ██████ den Adam ███ vorsätzlich körperlich derart misshandelt zu haben, dass durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden ist (Verbrechen nach §§ 223, 226 StGB). Verurteilt wurde er wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er vom Schwurgericht nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden sei und dass er daher keine Gelegenheit zur Verteidigung gegen den Vorwurf der fahrlässigen Tötung gehabt habe. Dadurch sei § 265 Abs. 1 StPO verletzt.

Die Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht enthält keinen Vermerk darüber, dass der Angeklagte auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung hingewiesen worden ist. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dies nicht geschehen ist (§ 274 StPO). § 265 Abs. 1 StPO ist also verletzt. Der Umstand, dass der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht Ausführungen darüber gemacht hat, ob der Angeklagte den Tod des █████ voraussehen konnte, macht den Hinweis durch den Vorsitzenden des Gerichts nicht überflüssig (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1952 – 4 StR 994/51 in MDR 1952, 532).

Indessen kann das Urteil auf dem Verfahrensfehler nicht beruhen. Der Angeklagte ist durch die Unterlassung des Hinweises nicht benachteiligt worden. Aus dem Urteil des Schwurgerichts geht hervor, dass sich der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung mit der Frage befasst hat, ob der Angeklagte den Tod des Verletzten als Folge seines Schlages hätte voraussehen können. Der Verteidiger hat dies allerdings nicht im Hinblick auf eine mögliche Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) getan, sondern weil nach seiner Meinung auch die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) Fahrlässigkeit des Täters in Bezug auf den tödlichen Erfolg der Körperverletzung voraussetzt.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Frage, ob der Angeklagte den Tod des Verletzten durch Fahrlässigkeit verursacht hat, in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen ist und dass sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf verteidigt hat. Die Gesichtspunkte, die der Schuldfeststellung zu § 222 StGB zugrunde liegen, sind also erörtert worden und der Angeklagte hat sich unter diesen Gesichtspunkten auch eingelassen. Es ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte seine Verteidigung hätte anders einrichten können, wenn auf die Möglichkeit eines Schuldspruchs auch aus § 222 StGB ausdrücklich hingewiesen worden wäre. Wie aus der Revisionsbegründungsschrift entnommen werden kann, hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung den Standpunkt vertreten, dass der Tatbestand des § 226 StGB den des § 222 StGB „einschließe“. Daraus folgt, dass sich der Angeklagte auch gegen den Schuldvorwurf der fahrlässigen Tötung verteidigt hat.

Auch im Strafausspruch beruht das Urteil nicht auf dem Verfahrensmangel. In den Strafzumessungsgründen ist ausgeführt: Danach der Ansicht der Verteidigung gehören die Elemente der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) zum gesetzlichen Tatbestand des § 226 StGB, sei auch das tateinheitliche Vorliegen dieses Vergehens (gemeint ist § 222 StGB) nicht straferschwerend verwertet worden. Selbst wenn entgegen dieser ausdrücklichen Beteuerung die Annahme fahrlässiger Tötung die Strafe schärfend beeinflusst haben sollte, so wäre dies mit Recht geschehen. Hierdurch wäre der Angeklagte rechtlich nicht benachteiligt, da er sich gegen den Fahrlässigkeitsvorwurf zuvor verteidigt hatte und dieser Vorwurf, wie zu II ausgeführt, nach den tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts begründet ist.

Die Verfahrensrüge kann daher keinen Erfolg haben.

II. Sachrüge:

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Urteil frei von Rechtsfehlern. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Der Angeklagte, ein geübter Boxer, hat in der Nacht zum 15. März 1952 den 42 Jahre alten Adam ████, der in der ██████████ in ███████ mit einem Begleiter des Angeklagten in Streit geraten war, mit einem wuchtigen Fausthieb ins Gesicht niedergestreckt, so dass ███ umfiel und mit dem Kopf auf das Steinpflaster aufschlug. Durch den Aufschlag erlitt ████ einen Schädelbruch und eine Verletzung der arteria meningea media. Das austretende Blut bildete einen großen Bluterguss außerhalb der harten Hirnhaut, der am Morgen des 15. März 1952 zur Lähmung wichtiger Gehirnzentren und zum Tode des ███ führte.

Die Annahme des Landgerichts, dass der vorsätzlich geführte Schlag den späteren Tod des ██ verursacht hat und dass der Angeklagte diesen Erfolg nach seinen persönlichen Kenntnissen hätte voraussehen können und müssen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Erwägungen, mit denen das Schwurgericht darlegt, der Angeklagte habe nicht in Notwehr, auch nicht in vermeintlicher Notwehr gehandelt, beruhen auf einer fehlerfreien Auslegung dieser Rechtsbegriffe. Endlich hat das Schwurgericht auch das rechtliche Verhältnis der Körperverletzung mit Todesfolge zur fahrlässigen Tötung nicht verkannt und mit Recht Tateinheit angenommen. Wenn demgegenüber die Revision die Ansicht vertreten will, dass der Tatbestand des § 226 StGB den des § 222 StGB in sich schließe und demnach Gesetzeseinheit anzunehmen sei, so kann dem nicht beigetreten werden. Für den Tatbestand des § 226 StGB ist es nicht wesentlich, dass der tödliche Erfolg vom Täter fahrlässig herbeigeführt worden ist. Es genügt, dass er durch die Körperverletzung verursacht worden ist (BGHSt 1, 332). Dabei gilt der allgemeine Rechtsbegriff der Verursachung im Sinne der Bedingungstheorie. Der Tatbestand des § 226 StGB enthält daher nicht notwendig oder auch nur regelmäßig zugleich den der fahrlässigen Tötung. Tateinheit im Sinne des § 73 StGB zwischen beiden ist also möglich.

Die Strafzumessungsgründe geben keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen.

Rotberg Busch Krauss

Bundesrichter Dr. Baldus ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.

Rotberg
Maaß
Revision verworfen: Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötung - Tateinheit bejaht — Themis