Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 293/58
Datum
02.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Straßenverkehrsgefährdung zu neun Monaten Haft verurteilt; die Strafaussetzung zur Bewährung wurde abgelehnt. Der BGH verwies die Revision insoweit zurück und hob die Versagung der Bewährung auf, weil das Landgericht die Vorstrafen und mildernden persönlichen Umstände nicht hinreichend darlegte und Auflagen nicht erwog. Die übrigen Rügen wurden verworfen; Beweiswürdigung und Strafzumessung bleiben im Kern unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatsachen, die das Tatgericht gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als bewiesen unterstellt, müssen nicht zwingend wörtlich in den Urteilsgründen wiederholt werden, sofern die übrigen Feststellungen schlüssig sind.

2

Gerichtliche Ortsbesichtigungen und eigene Beobachtungen sind zulässige Beweismittel, soweit sie die Grenzen der gerichtlichen Sachkunde nicht überschreiten.

3

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine hinreichende Darlegung der zur Annahme der Aussetzungsunwürdigkeit herangezogenen Vorstrafen und deren Umstände voraus, insbesondere wenn beim Angeklagten mildernde persönliche Verhältnisse vorliegen.

4

Vor einer Ablehnung der Bewährung sind mögliche mildernde Maßnahmen (z. B. Auflagen nach § 24 StGB) sowie die Wirkung bereits getroffener Maßnahmen (etwa Führerscheinentzug) und die Einsicht des Täters zu prüfen und in die Entscheidungsgründe einzubeziehen; fehlt diese Darlegung, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau/Main, 22. April 1958

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gastwirt Heinrich ██ ██ aus ██, Kreis ██, geboren am ███ in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 22. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte war 1942, im Alter von siebzehn Jahren, mit seinen gesamten Angehörigen aus rassischen Gründen in das Konzentrationslager Auschwitz verbracht worden. Seine Eltern und vier Geschwister kamen dort um. Er allein blieb am Leben. Nach dem Krieg übernahm er die Geschäftsführung einer Gaststätte in ██, wo er in ██ wohnt. Seit 1949 besitzt er den deutschen Führerschein.

Am 29. Oktober 1957 hatte er in ██ mehrere Gastwirtschaften aufgesucht und alkoholische Getränke zu sich genommen (Blutalkoholgehalt: 1,58 ‰). Nach Einbruch der Dunkelheit kehrte er mit seinem Fahrzeug, einem „Opel-Kapitän“, zu seinem nicht weit entfernten Wohnort zurück. Die von ihm befahrene Straße war von Fußgängern belebt, weil an diesem Tag in ██ Kirchweih war.

Am Ortseingang von ██ erfasste er mit seinem Fahrzeug den 14jährigen Schüler Bernd █. Dieser starb an den Unfallfolgen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und Strafaussetzung zur Bewährung versagt.

Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte, unter Erhebung der Verfahrens- und Sachrüge, zunächst in vollem Umfang Revision eingelegt (Rechtfertigungsschrift vom 6. Juni 1958). In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger in zulässiger Weise (§ 304 Abs. 2, § 303 StPO) das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt. Die Revision hat teilweise Erfolg.

II. a) Die Verfahrensrüge, soweit sie angesichts der Beschränkung der Revision überhaupt noch Bedeutung hat, greift nicht durch. Es besteht kein Anhalt für die Annahme einer – unbewussten Irreführung der Verteidigung durch den Tatrichter beim Erlass des den Beweisantrag auf Vernehmung eines Taxenfahrers ablehnenden Beschlusses auf Grund einer Wahrunterstellung, oder einer solchen durch den Vorsitzenden bei seiner ablehnenden Verfügung vor der Hauptverhandlung. Der Entscheidung BGHSt 1, 51–53 lag eine andere Verfahrensgestaltung zugrunde. Des weiteren hatte die Verteidigung mit ihrem in das Wissen des Taxenfahrers █ gestellten Beweisvorbringen nicht behauptet, dass durch die seitwärts der Straße vorhandenen Leuchtkörper einem Straßenbenutzer jede Sichtmöglichkeit genommen worden sei. Es war nur von einer Störung und Behinderung die Rede (Bl. 144 d. A.). Diese Beweisbehauptung hat die Strafkammer als wahr unterstellt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Sie war nicht unbedingt genötigt, die als wahr unterstellte Tatsache in den Urteilsgründen ausdrücklich zu erwähnen (BGH in LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO; vgl. auch RGSt 65, 322, 330).

Die Darlegungen des Landgerichts sind auch in sich widerspruchsfrei; denn ein Kraftfahrer kann sehr wohl durch von außen einwirkende Lichtquellen in seiner Wahrnehmungsfähigkeit gestört oder behindert werden. Ihm fehlt deshalb aber noch nicht jede Sichtmöglichkeit. Zudem waren dem Angeklagten nach der ausdrücklichen Feststellung der Strafkammer die Fahrstrecke und die dortigen Beleuchtungsverhältnisse bekannt (S. 3 UA).

Mit seinen eigenen Beobachtungen auf Grund der Ortsbesichtigung hat das erkennende Gericht die Grenzen der ihm gemäß eigener Sachkunde möglichen Wahrheitsfindung nicht überschritten. Es hat dabei ausdrücklich berücksichtigt, dass zur Zeit des Augenscheins zwei Glühlampen geringere Leuchtkraft aufwiesen als zur Unfallzeit.

b) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Strafzumessung als solche im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar. Es besteht kein Anzeichen dafür, dass der Tatrichter bei der Bemessung der Strafe die als wahr unterstellte Belästigung und Behinderung des Angeklagten durch die Seitenleuchten unberücksichtigt gelassen hätte. Die Umstände, die dem Landgericht für das Strafmaß bestimmend waren, hat es angeführt (§ 267 Abs. 3 StPO). Keine erschöpfende Darlegung der Zumessungserwägungen ist nicht vorgeschrieben (BGHSt 3, 179). Rechtlich bedenklich könnte allerdings erscheinen, dass der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer zu den Menschen gehören soll, „die nicht gewillt sind, der Rechtsordnung die notwendige Achtung entgegenzubringen“ (11 UA). Er ist zwar schon sechs Mal vorbestraft. Bei den drei Verkehrsverstößen, die mit sehr niedrig bemessenen Geldstrafen geahndet wurden (2 UA), handelt es sich jedoch, soweit ersichtlich, um verhältnismäßig geringfügige Zuwiderhandlungen und vermutlich um fahrlässige Übertretungen. Solche können, wie die tägliche Erfahrung lehrt, angesichts der zunehmenden Verkehrsschwierigkeiten, zumal in Großstädten, auch dem gewissenhaftesten Kraftfahrer unterlaufen. Die Kennzeichnung des Angeklagten als eines böswilligen Rechtsbrechers schießt daher mangels näherer Darlegungen über das Ziel hinaus. Jene nicht einwandfreie Wendung der Zumessungsgründe war jedoch offenbar mehr zusätzlich gemeint. Der Schwerpunkt für die Gefängnisstrafe von neun Monaten lag ersichtlich darin, dass der Angeklagte, obwohl unter Alkoholeinfluss stehend und in fahruntauglichem Zustand, eine unnötige Fahrt mit seinem Kraftwagen auf einer von Fußgängern belebten Straße unternahm und dass durch dieses grob leichtfertige Verhalten ein Mensch zu Tode kam (10 unten, 11 oben UA). An dieser Beurteilung hätte sich nichts geändert, wenn jene bedenkliche Erwägung unterblieben wäre. Dies ist dem Zusammenhang der Zumessungsgründe zu entnehmen.

c) Die gemäß § 42 m StGB getroffene Maßregel ist rechtlich nicht zu beanstanden. Besondere Bedenken hiergegen hat die Revision nicht erhoben.

d) Dagegen kann die auf § 23 Abs. 2 StGB gestützte Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht aufrechterhalten bleiben. Um die Aussetzungsunwürdigkeit des Angeklagten darzutun, hätte die Strafkammer die dem Beschwerdeführer hier nachteilig zur Last gelegten drei Verkehrsverstöße näher schildern müssen (vgl. oben II b). Dies lag bei einem Angeklagten, der in seiner Jugend schwerstes Unrecht durch staatliche Maßnahmen und bitterstes Leid durch Ermordung aller seiner nächsten Angehörigen in einem Konzentrationslager erfahren hat, besonders nahe. Hierauf hat zumal der Generalbundesanwalt unter Bezugnahme auf BGHSt 8, 182 ff. hingewiesen. Der Tatrichter hat ferner nicht die Möglichkeit einer Auflage (§ 24 StGB), sowie die Wirkung der bereits vorgenommenen Entziehung des Führerscheins erwogen. Jedenfalls fehlt es an ausreichender Darlegung, warum bei diesem Angeklagten, der das begangene Unrecht einsieht und seine Verfehlung nach den Urteilsfeststellungen ehrlich bereut, die Vollstreckung der Gefängnisstrafe notwendig und sinnvoll erscheint.

Das Urteil war daher insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Es erschien angezeigt, die Sache in diesem Umfang an ein mit ihr noch nicht befasst gewesenes, benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wegen etwaiger ergänzender Feststellungen zur Aussetzungsfrage wird auf BGH 4 StR 159/56 vom 14. Juni 1956 = LM Nr. 30 zu § 23 StGB verwiesen.

III. Die weitergehende Revision war als unbegründet zu verwerfen.

Lang-HinrichsenKrummeHübner
SeibertPlitner

Zitiert (1)