Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei fahrlässiger Tötung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 227/55
- Datum
- 07.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB setzt eine einzelfallbezogene Würdigung voraus; pauschale Verweisungen auf ein allgemeines öffentliches Interesse genügen nicht.
§ 23 StGB verfolgt den Grundsatz, dass Vollzug kurzer Freiheitsstrafen grundsätzlich zu vermeiden ist, sofern nicht besondere Umstände das öffentliche Interesse an der Vollstreckung begründen.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist auf Rechtsfehler der tatrichterlichen Bewertung beschränkt; an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ist das Revisionsgericht gebunden.
Erweist sich die versagende Entscheidung als durch einen Rechtsirrtum beeinflusst, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 8. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Heinz Walter R. C. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1934, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der am 7. Juli 1955 stattgehabten Sitzung, an der teilgenommen haben: Senatspräsident als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als ███████████ Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung war, ████████████████ Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 8. Februar 1955 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, zur Tatzeit 19 Jahre alt, ist wegen fahrlässiger Tötung auf fünf Monate Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit der Maßgabe entzogen, dass eine neue vor Ablauf von zwei Jahren nicht erteilt werden darf. Seine Revision hat nur teilweise Erfolg.
Der Beschwerdeführer ist nach einer kaufmännischen Lehre und dem Besuch einer Werbefachschule als kaufmännischer Angestellter in einer Büromaschinengroßhandlung tätig. Den Führerschein besitzt er seit 1951; er hat sich inzwischen eine gute Fahrpraxis erworben. Seit Ende 1953 benutzt er fast täglich den Wagen seines Vaters. Am 31. Juli 1954 gegen 22.30 Uhr fuhr er mit diesem Wagen innerhalb der Stadtgrenze von Essen die Gelsenkirchener Straße und hielt bei abgeblendeten Scheinwerfern eine Geschwindigkeit von etwa 60 km in der Stunde ein. Dabei erfasste er den Schlosser ███, der mit seinem Fahrrad in derselben Richtung auf der ██████ Straßenseite fuhr. ████ erlitt schwere Verletzungen, an denen er noch am █████████ im Krankenhaus starb.
Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat festgestellt, bei den damals gegebenen Beleuchtungsverhältnissen an der Unfallstelle hätte ein Radfahrer, selbst ohne Schlusslicht, auf eine Entfernung von 100 bis 200 m deutlich gesehen werden können. Der Angeklagte, der behauptete, er sei etwa 50 m vor der Unfallstelle vom Scheinwerfer eines entgegenkommenden Lastkraftwagens geblendet worden, hätte daher den ██████ schon vorher bemerken können und müssen. Dass dieser etwa plötzlich in die Fahrbahn geraten sei, sei auszuschließen. Der Unfall sei daher darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte infolge mangelnder Aufmerksamkeit den Radfahrer nicht gesehen und nach der Blendung seine Geschwindigkeit der Verkehrslage nicht angepasst habe. Das sei ihm als Verschulden anzurechnen.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist weder willkürlich, wie die Revision behauptet, noch verstößt sie gegen die Denkgesetze. Was die Revision zur Begründung dieser Einwände darauf abstellt, das Beweisergebnis unter Berücksichtigung der Behauptungen des Angeklagten in einem ihm günstigeren Sinne zu würdigen, kann nicht durchdringen. Denn die Ausführungen des Tatrichters sind nur nach Rechtsfehlern nachzuprüfen. An die Feststellungen des Landgerichts ist das Revisionsgericht gebunden. Wenn dieses feststellt, die Zeugin ██████████ habe das rote Schlusslicht des Radfahrers gesehen, so muss die Behauptung der Revision unbeachtet bleiben, es könne sich um das Katzenauge des Radfahrers ██████ gehandelt haben. Für die weitere Behauptung der Revision, ████ könne an der Unfallstelle aus irgendwelchen Gründen seine █████ unterbrochen, missverstanden haben, bieten die Urteilsausführungen keine Grundlage.
Die Strafzumessung und die Entziehung der Fahrerlaubnis geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Das Landgericht hat die Bestimmung des § 105 StGB beachtet. Die Urteilsgründe lassen auch erkennen, dass es sich bei der Straftat nicht um ein einmaliges Versagen des Angeklagten gehandelt hat.
Dagegen kann die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung auf einem Rechtsirrtum beruhen. Das Landgericht führt hierzu aus: Eine Aussetzung der Strafe könne nicht erfolgen, weil bei derartigen Verkehrsunfällen das öffentliche Interesse der Aussetzung der Strafe entgegenstehe. Dieses gehe dem Interesse des Angeklagten vor. Es hätten keine besonderen Umstände ermittelt werden können, welche es rechtfertigen könnten, das öffentliche Interesse gegenüber dem des Angeklagten zurücktreten zu lassen.
Bei diesen Ausführungen hat das Landgericht verkannt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 23 StGB davon ausgegangen ist, dass der Vollzug kurzer Freiheitsstrafen im Allgemeinen kriminalpolitisch unerwünscht ist und daher unterbleiben soll, wenn nicht besondere, dem Einzelfall entnommene Gründe das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung dartun. Der Gedanke der Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten reicht hierfür nicht aus (BGH 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955). Wenn das Landgericht Strafaussetzung nur bewilligen will, falls besondere Umstände für diese Rechtswohltat sprechen, verkehrt es den Sinn der Gesetzgebung gerade in das Gegenteil. Zwar führt die Strafkammer aus, bei derartigen Verkehrsunfällen fordere das öffentliche Interesse die Vollziehung der Strafe. Daraus könnte geschlossen werden, dass sie auf den Einzelfall abstellt. Es ist aber nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die erwähnte fehlerhafte Würdigung die Entscheidung des Landgerichts beeinflusst hat. Die Revision muss daher in diesem Umfang Erfolg haben.
| Augustin | Krumme | ||
| Lang-Hinrichsen | Engels |