§ 164 Abs. 6 StGB: Pflicht zum Innehalten mit Verfahren wegen falscher Anschuldigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 167/55
- Datum
- 12.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 164 Abs. 6 StGB verpflichtet das Gericht, mit dem Verfahren und der Entscheidung über die falsche Anschuldigung innezuhalten, solange das aufgrund der Anzeige eingeleitete Verfahren noch anhängig ist.
§ 164 Abs. 6 StGB ist keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zwingende Verfahrensvorschrift; ihre Nichtbeachtung begründet einen revisionsrechtlich beachtlichen Verfahrensfehler.
Der Zweck des § 164 Abs. 6 StGB liegt darin, widersprechende Entscheidungen über denselben zugrunde liegenden Sachverhalt möglichst auszuschließen und Fehlverurteilungen durch vorweggenommene Sachverhaltsklärung zu vermeiden.
Werden in einer einheitlichen Anzeige mehrere Personen verdächtigt, können mehrere tatmehrheitlich selbständige Rechtsgutsverletzungen vorliegen; der Unrechtsgehalt wird durch Schuldspruch wegen mehrerer in Tateinheit begangener falscher Anschuldigungen erfasst.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht allein mit der Täterstellung als Polizeibeamter und einem abstrakten öffentlichen Interesse begründet werden; maßgeblich sind Unrechtsgehalt der Tat und Persönlichkeit des Täters.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████████████████ Kurt ███ aus ████, geboren am █████ 1925 in ███, wegen wissentlich falscher Anschuldigung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. ███████████████████ Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
§ 164 Abs. 6 StGB ist eine zwingende Verfahrensvorschrift, deren Verletzung die Revision begründet.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der wissentlich falschen Anschuldigung und wegen eines Vergehens der uneidlichen Falschaussage zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt einen Verfahrensfehler und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1) Der Verurteilung des Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung liegt die Feststellung zugrunde, dass er Frau Therese ███ und deren Vater Georg ███ die ihm und dem rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten ███ den Diebstahl von Kleidungsstücken aus der ██████ Brauerei in ███████ nachgesagt hatten, der üblen Nachrede bezichtigte in der Absicht, gegen sie ein Strafverfahren herbeizuführen. Die Beschuldigung hatte zur Folge, dass Frau ███ und ███ am 5. Januar 1954 wegen übler Nachrede verurteilt wurden. Beide legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung unterblieb jedoch wegen des gegenwärtigen Strafverfahrens, das „aus Zweckmäßigkeitsgründen“ vor dem Berufungsverfahren wegen übler Nachrede abgeschlossen werden sollte.
Die Revision sieht in der Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer vor Abschluss des Verfahrens gegen Frau ███ und ███ einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 164 Abs. 6 StGB. Nach dieser Vorschrift „soll“ mit dem Verfahren und mit der Entscheidung über die falsche Anschuldigung innegehalten werden, solange ein wegen der Anzeige eingeleitetes Verfahren anhängig ist.
Das Landgericht hat § 164 Abs. 6 StGB als bloße Ordnungsvorschrift ausgelegt, die der Fortsetzung des Verfahrens gegen den Angeklagten nicht entgegenstehe. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Das Reichsgericht legte der Vorschrift des § 164 Abs. 6 (früher § 164 Abs. 2) StGB in ständiger Rechtsprechung zwingende Natur bei; ihre Nichtbeachtung führte zur Aufhebung des in dem Verfahren wegen falscher Anschuldigung ergangenen Urteils (u. a. RGSt 26, 365; 31, 231; 66, 376; RG GoltdArch. 39, 235; 57, 221; RG HRR 1935 Nr. 190; RG DR 1941, 1403 Nr. 4; 1942, 1784 Nr. 7). Der gegenteilige Standpunkt wurde in jüngster Zeit in den von der Strafkammer genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 16. April 1947 in HESt 1, 42, 46 und des Kammergerichts vom 25. Februar 1953 in NJW 1953, 916 Nr. 35 eingenommen. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht Celle unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Kohler im Gerichtssaal Bd. 111, 289, 339 lediglich an, dass bei der heutigen weiten Fassung des § 164 StGB dessen Absatz 6, wenn er nicht zu ganz unerwünschten Folgen führen solle, nur als eine reine Ordnungsvorschrift zu betrachten sei. Welcher Art diese unerwünschten Folgen sein sollen, ist im Urteil nicht dargelegt. Das Kammergericht verweist auf den Wortlaut der Vorschrift („soll“ statt „ist“ oder „muss“), auf den durch die Neufassung des § 164 StGB erweiterten Kreis der zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stellen und die dadurch bedingte Gefahr der übermäßigen Verzögerung von Verfahren wegen falscher Anschuldigung sowie auf das Fehlen einer dem § 191 StGB entsprechenden besonderen Zweckbestimmung, die Anwendung einer Beweisregel (vgl. § 190 StGB) zu sichern.
Das Schrifttum teilt überwiegend die Rechtsauffassung des Reichsgerichts (vgl. u. a. Olshausen, 12. Aufl. Anm. 20 zu § 164; Niethammer, Lehrb. des Bes. Teils des Strafrechts 1950, 63 unter k; Kohlrausch-Lange, 39./40. Aufl. Anm. XIV zu § 164; LK 6./7. Aufl. Anm. 7 zu § 164; Schwarz, 18. Aufl. Anm. 6 zu § 164).
Der Senat tritt der Ansicht des Reichsgerichts und des überwiegenden Teils des Schrifttums bei. Der Zweck der Vorschrift des § 164 Abs. 6 StGB ist der, widersprechende Entscheidungen über denselben Sachverhalt möglichst auszuschließen (Niethammer aaO; RGSt 8, 186; 26, 366). Es soll vermieden werden, dass die Frage, ob der einer strafbaren Handlung oder einer Amts- oder Dienstpflichtverletzung Verdächtige schuldig ist, in dem Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung anders beantwortet wird als in dem Verfahren zur Ahndung der dem Verdächtigten vorgeworfenen strafbaren Handlung oder Pflichtverletzung. Diese Gefahr besteht in den Fällen des § 164 Abs. 6 StGB in nicht geringerem Maße als in denen des § 191 StGB, auch wenn § 164 Abs. 6 StGB im Gegensatz zu § 190 StGB keine förmliche Bindung des die falsche Anschuldigung aburteilenden Richters an die Entscheidung des Richters oder Dienstvorgesetzten kennt, der die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung untersucht hat.
Einander widersprechende Entscheidungen könnten zwar gegebenenfalls auch dann vermieden werden, wenn zuerst das Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung durchgeführt würde. Diesem Einwand ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten: Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 164 StGB setzt notwendig die Klärung des der Anschuldigung zugrundeliegenden Sachverhalts voraus. Wird nun aber diese Frage schon in einem anderen, eigens deswegen eingeleiteten Verfahren untersucht, so entspricht es folgerichtigem Denken und dem Gebot einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung, dass das Ergebnis dieses Verfahrens abgewartet wird. Die Aussetzung des Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung beugt überdies der Gefahr vor, dass der in diesem Verfahren Angeklagte auf Grund des unwahren Zeugnisses eines zu Recht einer strafbaren Handlung oder einer Pflichtverletzung Beschuldigten verurteilt wird. Dieser Fall kann schon dann eintreten, wenn der Zeuge die ihm vorgeworfene Straftat oder Pflichtverletzung schlechthin bestreitet und der Angeklagte nicht die erforderlichen Beweise für die Schuld des Zeugen beizubringen vermag. In dem Verfahren gegen den der Straftat oder Pflichtverletzung Beschuldigten wird zwar derjenige, der die Anzeige erstattet hat, regelmäßig auch als Zeuge gehört werden; er kann sich jedoch nicht auf die bloße Behauptung der Täterschaft des von ihm Verdächtigten beschränken, sondern muss bei dessen Bestreiten Beweis für seine Beschuldigung erbringen. Kann er das nicht, dann wird der Verdächtigte freigesprochen und alsdann der Anzeigende wegen Vergehens gegen § 164 StGB bestraft.
Gegenüber den dargestellten Erwägungen müssen die in den angeführten Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Celle in den Vordergrund gestellten Bedenken zurücktreten. Was den Wortausdruck „soll“ im § 164 Abs. 6 StGB angeht, so wird auf RG GoltdArch 39, 235 verwiesen. Dass bei der Neufassung des § 164 durch das Gesetz vom 26. Mai 1933 und bei den späteren Änderungen des Strafgesetzbuchs das Wort „soll“ nicht durch einen anderen Ausdruck ersetzt worden ist, hat seinen Grund offensichtlich darin, dass eine feste Rechtsprechung des Reichsgerichts vorlag, die eine Fassungsänderung überflüssig erscheinen ließ.
Die Gefahr, dass das Verfahren und die Entscheidung über die falsche Anschuldigung verzögert wird, besteht zwar nach der Neufassung des § 164 StGB, die den Kreis der zur Entgegennahme und Untersuchung von Anzeigen zuständigen Stellen erweitert hat, in größerem Umfang als bisher. Doch kann daraus kein entscheidender Grund gegen die hier vertretene Auffassung hergeleitet werden. Auch das Reichsgericht hat übrigens in der Zeit nach der Gesetzesänderung von 1933 in mehreren Entscheidungen an seiner Rechtsprechung zu dieser Frage festgehalten. Andererseits ermöglicht die Auslegung des § 164 StGB als einer zwingenden Vorschrift die Zurückstellung des Verfahrens wegen falscher Anschuldigung, ohne dass eine Verjährung des Strafanspruchs zu befürchten ist (§ 69 Abs. 1 StGB; vgl. Frank, 18. Aufl. Anm. VII zu § 164 StGB).
Das Landgericht hatte demnach mit dem Verfahren wegen der falschen Anschuldigung innehalten müssen, bis das Strafverfahren gegen Frau ███ und deren Vater ███ wegen übler Nachrede rechtskräftig abgeschlossen war. Davon war es im vorliegenden Fall auch nicht deshalb entbunden, weil die üble Nachrede den Vorwurf zum Gegenstand hatte, der Angeklagte habe eine strafbare Handlung, nämlich einen Diebstahl, begangen, bei deren strafgerichtlicher Untersuchung nach § 191 StGB auch mit dem Verfahren wegen übler Nachrede innezuhalten gewesen wäre.
Auf die Revision des Angeklagten kann daher das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben, als der Angeklagte wegen falscher Anschuldigung der Frau ███ und des ███ verurteilt worden ist. Das zwingt wegen des engen tatsächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Schuldvorwurf und dem der uneidlichen Falschaussage auch zur Aufhebung des übrigen Schuldspruchs.
2) Von dem erörterten Verfahrenshindernis abgesehen, lässt die Verurteilung des Angeklagten keinen Rechtsirrtum erkennen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die in derselben Niederschrift gegen Frau ███ und ihren Vater erstatteten Anzeigen nicht nur als eine falsche Anschuldigung, sondern als zwei in Tateinheit zusammentreffende Vergehen der falschen Anschuldigung angesehen hat. In der Rechtsprechung wird zwar bisweilen dann, wenn in einer Anzeige mehrere strafbare Handlungen oder Pflichtverletzungen derselben Person oder verschiedener Personen behauptet werden, der Tatbestand der falschen Anschuldigung nur einmal als verwirklicht angesehen. Da indes § 164 StGB nicht nur und nicht einmal in erster Linie dem Schutz der Behörden vor Irreführung, sondern der Behütung des Einzelnen vor den Maßnahmen irregeführter Behörden dient (BGH 4 StR 73/52 vom 10. Juli 1952, 5 StR 525/52 vom 4. September 1952 = LM Nr. 1 zu § 164 StGB, VI ZR 39/52 vom 7. Januar 1953 = LM Nr. 2 das.), werden dann, wenn in einem und demselben Schreiben mehrere Personen verdächtigt werden, verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt. Der Unrechtsgehalt einer solchen Tat wird nur dadurch voll erfasst, dass der Angeklagte mehrerer in Tateinheit zusammentreffender Vergehen der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen wird.
3) Auch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils begegnet an sich keinem rechtlichen Bedenken.
Dagegen ist die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung bisher nicht ausreichend begründet. Das Landgericht hat hierfür lediglich angeführt, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere, weil es sich um Vergehen eines Polizeibeamten gegen die Rechtspflege handle, bei denen „stark ins Gewicht fallende Milderungsgründe nicht erkennbar“ seien. Diese Begründung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass der Tatrichter glaubte, Strafen für Taten der abgeurteilten Art, von seltenen Ausnahmen abgesehen, nicht zur Bewährung aussetzen zu dürfen, wenn der Täter ein Polizeibeamter ist. Das wäre rechtsirrig. Wie der erkennende Senat jüngst im Falle der uneidlichen Falschaussage eines Polizeibeamten ausgeführt hat, kommt es auch in solchen Fällen für die Prüfung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung auf den Unrechtsgehalt der einzelnen Tat und die Persönlichkeit des Täters an (1 StR 107/55 vom 24. Juni 1955; vgl. auch BGH NJW 1955, 30 Nr. 18). Dabei darf allerdings zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, dass das Sühnebedürfnis bei Straftaten, die von Polizeibeamten begangen werden, wegen der diesen als Hütern der öffentlichen Ordnung zukommenden höheren Verpflichtung, sich selbst strafbarer Handlungen zu enthalten, sowie wegen der mit ihrem Beruf verbundenen besseren Einsicht in das Strafbare ihres Tuns größer sein kann als bei anderen Tätern. Andererseits spricht jedoch auch im Rahmen des § 23 StGB hier zugunsten des Angeklagten, dass die seinerzeitige Wegnahme der Kleidungsstücke aus den damaligen Zeitverhältnissen heraus zu erklären ist, dass der Angeklagte damals noch nicht Polizeibeamter war und dass er zu den ihm jetzt zur Last liegenden Straftaten durch die ihm aus der Aufdeckung der seinerzeitigen Verfehlungen drohenden schweren Nachteile veranlasst worden ist.
Dr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz und Martin Dr. Hübner sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
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