BGH: Versagung der Strafaussetzung wegen prognostizierter Gnaden- oder Teilvollstreckung unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 522/54
- Datum
- 08.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil das Gericht annimmt, der Strafrest werde nach teilweiser Verbüßung im Gnadenwege erlassen oder der Verurteilte nach § 26 StGB bedingt entlassen wird.
Bei Sittlichkeitsverbrechen kann im Interesse der Allgemeinheit ein strengerer Maßstab an die Gewährung der Strafaussetzung gelegt werden; das Gericht hat jedoch in jedem Einzelfall Persönlichkeit des Täters, Tatumstände und öffentliches Interesse gegeneinander abzuwägen.
§ 23 StGB bezweckt, die Vollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen (bis zu neun Monaten) nach Möglichkeit zu vermeiden, wenn Resozialisierung ohne Vollzug aussichtsreich erscheint.
Bei der Prüfung der Strafaussetzung sind Erwägungen, die darauf abstellen, dass voraussichtlich nur ein Teil der Strafe vollstreckt werde, außen vor zu lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 24. September 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Reinhold C.—D. aus ███████ (Kreis ███), geboren am 3. ███ 1891 in ███ (Russland), wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. L. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht deshalb versagt werden, weil das Gericht es für wahrscheinlich hält, dass nach teilweiser Verbüßung der Strafrest im Gnadenwege erlassen oder der Verurteilte nach § 26 StGB bedingt entlassen wird.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 24. September 1954 aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und Strafaussetzung zur Bewährung versagt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Er beschränkt sie, wie der Begründung zu entnehmen ist, zu Unrecht auf die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkammer billigt dem Angeklagten weitgehend mildernde Umstände zu. Der 63-jährige Angeklagte habe sich bisher, trotz vieler Schicksalsschläge, redlich durchs Leben gebracht, er sei in vollem Umfange geständig, sehe das Unrecht seiner Handlung, die eine Gelegenheitstat sei, ein, zeige auch Reue und sei gewillt, für die Folgen seiner Tat einzustehen. Die Eltern des Mädchens hätten ihm verziehen und wollten weiter mit ihm zusammenleben. Die Strafkammer ist auch überzeugt, dass der Angeklagte in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde, glaubt aber, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung mindestens eines Teiles der Strafe fordere, um bei der Häufigkeit von Sittlichkeitsverbrechen an Kindern den Gesetzeszweck, einen wirksamen Schutz der Kinder, zu erreichen.
Diese Begründung gibt Zweifel Raum, ob die Strafkammer nicht rechtlich fehlerhaft davon ausgeht, bei Sittlichkeitsverbrechen an Kindern sei wegen ihrer Häufigkeit stets die Vollstreckung wenigstens eines Teiles der Strafe geboten, um einen wirksamen Schutz der Kinder zu gewährleisten. Sie ist zwar nicht gehindert, bei derartigen Straftaten im Interesse der Öffentlichkeit einen besonders strengen Maßstab anzulegen. Auch dann muss sie aber in jedem Einzelfalle die Persönlichkeit des Täters und die Umstände der Tat und das Interesse der Öffentlichkeit gegeneinander abwägen (NJW 1954, 1087). Zweifel, ob die Strafkammer dies berücksichtigt hat, sind umso mehr begründet, als sie selbst überzeugt ist, dass der Angeklagte auch ohne Vollzug der Strafe künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird, und das öffentliche Interesse an der Vollstreckung allein deshalb bejaht, weil Sittlichkeitsverbrechen an Kindern häufig sind.
Die Strafkammer bringt dabei zum Ausdruck, dass sie nur den Vollzug eines Teiles der Strafe für notwendig halte. Soweit sie hiermit darauf hinweisen will, dass nach teilweiser Verbüßung unter Umständen der Strafrest im Gnadenwege erlassen oder dem Verurteilten bedingte Entlassung nach § 26 StGB gewährt werden könne, ist der Hinweis zwar unnötig, aber rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtlich fehlerhaft wäre es jedoch, falls die Strafkammer, worauf die Bemerkung deutet, Strafaussetzung zur Bewährung auch deshalb versagt hätte, weil der Angeklagte voraussichtlich doch nur einen Teil der Strafe zu verbüßen habe. Damit hätte sie Sinn und Zweck des § 23 StGB verkannt. Der Gesetzgeber erachtet kurzfristige Freiheitsstrafen und ihren Vollzug für kriminalpolitisch unerwünscht. Nach § 23 StGB soll daher von der Vollstreckung von Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten in den Fällen abgesehen werden, in denen eine „Resozialisierung“ des Täters ohne jeden Strafvollzug aussichtsreich erscheint und das öffentliche Interesse keine sofortige Vollstreckung fordert. Eine Strafaussetzung zur Bewährung für einen Teil der Strafe scheidet dabei aus (BGHSt 6, 163). Das Ziel ist demnach, die Vollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach Möglichkeit zu vermeiden. Als kurzfristig betrachtet das Gesetz dabei Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten. Dieses Ziel wird vereitelt und das Gegenteil erreicht, wenn das Gericht deshalb eine Strafaussetzung ablehnt, weil wahrscheinlich nur ein Teil der ohnehin kurzzeitigen Freiheitsstrafe vollstreckt werde. Diese Erwägung hat daher bei der Prüfung, ob Strafaussetzung zu gewähren ist, auszuscheiden.
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |