Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung an Baustelle auf Autobahn

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 282/55
Datum
04.08.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem er auf der Autobahn eine abgesperrte Baustelle übersah und einen Arbeiter tödlich verletzte. Die Revision rügte Verfahrensmängel und ein angebliches Bremsversagen, blieb jedoch erfolglos. Der BGH bestätigte die Feststellungen zur Sorgfaltspflicht des Fahrers und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen überwiegenden öffentlichen Interesses.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht in der Revision ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Fragen das Tatgericht übergangen haben soll (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Bei längerer Fahrt mit wiederholter Bremsbetätigung muss ein Kraftfahrer erkennbare Leistungsminderungen der Bremsanlage bemerken; das bloße Behaupten eines technischen Versagens entlastet nur bei substantiiertem Vortrag und Nachweis.

3

Ein im letzten Augenblick eingetretener Verwirrungszustand schließt den Schuldvorwurf nicht aus, wenn er durch vorhergehende eigene Unachtsamkeit herbeigeführt wurde.

4

Die Strafaussetzung zur Bewährung kann versagt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Vollstreckung wegen des besonders schwerwiegenden Versagens des Täters und des Schutzbedürfnisses Dritter überwiegt (§ 23 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 15. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Fritz ████ aus ████, geboren am █████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. August 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumm als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Manzen als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 15. März 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der bisher unbestrafte Angeklagte besitzt seit 1936 die Führerscheine der Klassen 1 bis 3. Im November 1954 befand er sich auf der Rückfahrt von Bremen nach Werdorf mit einem neuen PKW „Isabella, 1500“.

Gegen 13.55 Uhr näherte er sich auf der Autobahn Kassel–Frankfurt einer kurz vor der Ausfahrt Grünberg/Homberg vorhandenen Baustelle. Diese nahm die ganze rechte Hälfte der Fahrbahn (Normalspur) auf eine Länge von 30 bis 40 m ein und war durch rot-weiß markierte Latten eingezäunt. Auf ebenen, 60 m gekennzeichneten Absperrböcken lagen. Diese weithin auffallende Baustelle war durch verschiedene Verkehrszeichen gesichert, die 400 und etwa 200 m davor aufgestellt waren. An der betreffenden Stelle war auch ein Schild angebracht, das auf 40 km/h Höchstgeschwindigkeit hinwies. Schließlich stand noch mitten auf der Normalspur – 5,6 m vor der Querlatte – ein großes rundes Schild (weiß mit rotem Rand) mit einem nach links weisenden schwarzen Pfeil. Der Angeklagte, der mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h fuhr, bemerkte weder die Verkehrszeichen noch zunächst die Baustelle selbst, bis er kurz vor dem runden Schild aufschreckte und nun noch versuchte, links an den Hindernissen vorbeizukommen.

Der Wagen erfasste jedoch mit dem rechten Vorderrad den linken Fuß eines Absperrbocks und sodann den innerhalb der Umzäunung beschäftigten Arbeiter RC. Dieser wurde 16 m weit fortgeschleudert. Der Wagen richtete außerdem erhebliche Sachschäden an und blieb tot liegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Es hat von einer Sicherungsmaßregel des § 42 m StGB mit Rücksicht auf das Vorleben des Angeklagten und die warnende Wirkung dieses einmaligen Vorfalls abgesehen, jedoch Strafaussetzung zur Bewährung nicht bewilligt.

2. Die Revision des Beschwerdeführers rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die von der Revision erwähnten Polizeibeamten Fo) und HC) sind in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob die von der Verteidigung vermissten Fragen an die Zeugen nicht doch gestellt worden sind. Die weitere Rüge, es hätte eine „lückenlose Aufklärung“ der Frage des vom Angeklagten behaupteten Versagens der mechanischen Bremseinrichtung erfolgen müssen, ist nicht ausgeführt und daher unbegründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind unbegründet. Die Strafkammer stellt rechtlich unangreifbar fest, dass die Bremsanlage des Kraftwagens jedenfalls bis zum Unfall ordnungsmäßig arbeitete. Die Auffassung des Landgerichts, dass auch ein nur langsames Nachlassen der Bremswirkung vor dem Unfall dem Angeklagten im Verlauf der langen Fahrt hätte auffallen müssen, ist bedenkenfrei. Der Beschwerdeführer fuhr nicht nur auf der Autobahn, sondern auch auf mehreren Bundesstraßen. Er hat die Fahrt in Hannover, in der Umgebung von Kassel und bei der Ausfahrt Hersfeld-Nord unterbrochen. Also hat er mehrfach die Bremsen betätigen müssen. Auch die Schlussfolgerung des Landgerichts ist rechtlich möglich, der Angeklagte habe die Fahrbahn nicht nur einen Augenblick, sondern über eine geraume Zeit und Strecke völlig außer Acht gelassen, weil er weder die Verkehrszeichen noch die Baustelle selbst bemerkte, bis er nahe vor dem mitten auf der Normalspur stehenden runden Fahrtrichtungsschild aufschreckte. Dass der tödliche Unfall für den Angeklagten voraussehbar war, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe. Die Strafkammer erwähnt zudem ausdrücklich, dass dem Beschwerdeführer als erfahrenem Kraftfahrer die Gefahrlichkeit seines Verhaltens genau bekannt war. In allen Einzelheiten brauchte er den Unfall nicht vorauszusehen. Dass der Angeklagte, als er im letzten Augenblick die Baustelle bemerkte, in Verwirrung geriet, kann den Schuldvorwurf nicht ausschließen, weil er diesen Zustand durch seine vorhergehende Unachtsamkeit selbst herbeigeführt hatte (vgl. VRS 8, 450 Nr. 208).

4. Die Strafzumessung als solche lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Den in den Urteilsgründen geäußerten Verdacht, dass der Angeklagte möglicherweise die Beschädigung der hydraulischen Bremsanlage nachträglich selbst herbeigeführt habe, hat das Landgericht nicht zu seinem Nachteil verwertet.

Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer legt dar: Es konnte zwar von dem Angeklagten erwartet werden, dass er schon unter der Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde (§ 23 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall mussten aber die persönlichen Belange des Beschwerdeführers hinter dem öffentlichen Interesse an der Strafvollstreckung zurückstehen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Angeklagte habe als langjähriger Berufsfahrer in besonders schwerwiegender Weise versagt. Der Getötete habe ebenso wie seine Arbeitskameraden an gefährdeter Stelle für die Allgemeinheit gearbeitet. Das Schutzbedürfnis dieser Menschen vor ähnlichem leichtfertigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer sei entscheidend für die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung.

Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 125 f. = NJW 1954, 1453 Nr. 12; NJW 1955, 996 Nr. 15). Die von der letztgenannten Entscheidung geforderte Gesamtprüfung hat die Strafkammer vorgenommen. Bedenklich könnte nur die abschließende Wendung des Landgerichts erscheinen: In diesem Zusammenhang lasse sich auch das uneinsichtige Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung heranziehen, das wegen der fahrlässigen Begehungsweise der Straftat einen Rückschluss auf die Einstellung des Beschwerdeführers zur Tatzeit nicht zugelassen habe und deshalb bei der Strafzumessung nicht zu seinen Lasten gewertet worden sei. Das Verfahrensverhalten eines Angeklagten kann allenfalls ein Anzeichen für einen im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Charaktermangel darstellen. Mit der Frage des etwaigen öffentlichen Interesses an der Vollstreckung haben solche Gesichtspunkte jedoch nichts zu tun. Die Ablehnung der Strafaussetzung wird indes schon von den übrigen Darlegungen des Tatrichters getragen. Die Entscheidung würde insoweit ersichtlich nicht anders ausgefallen sein, wenn jene Erwägung unterblieben wäre. Die Revision selbst erhebt zu diesem Punkt keine besonderen Beanstandungen.

Sie ist somit als unbegründet zu verwerfen.

Dr. AugustinKrummSeibert
MantelDr. Manzen

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