Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zweifel an Vorsatz bei Meineids- und Falschaussageverurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 461/55
Datum
15.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Meineids, uneidlicher Falschaussage und Beihilfe wurden vom BGH aufgehoben. Das Landgericht hatte den Vorsatz aus späteren Prozessverhaltenserklärungen abgeleitet, ohne den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Eidesleistung ausreichend festzustellen. Zudem unterblieb eine Prüfung des Fortsetzungszusammenhangs zwischen eidlicher und uneidlicher Aussage. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Meineids ist nachzuweisen, dass der Beschuldigte die Unrichtigkeit seiner eidlich bezeugten Tatsachen zum Zeitpunkt der Eidesleistung kannte.

2

Eine uneidliche Falschaussage stellt eine einheitliche Handlung dar; ein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Zeugenaussagen setzt voraus, dass derselbe strafbare Tatbestand mehrfach verwirklicht oder versucht wurde und in der Tat- und Vorsatzrichtung einheitlich ist.

3

Die Wahrheitspflicht des Zeugen verlangt die Wiedergabe dessen, wie sich die Tatsachen nach seiner Überzeugung darstellen; Zweifel an der Richtigkeit begründen allenfalls Fahrlässigkeit, nicht zwingend Vorsatz.

4

Beihilfe setzt vorsätzliches Handeln des Gehilfen voraus; es muss festgestellt werden, dass der Gehilfe die Unwahrheit der zu fördernden Tat kannte und mit dem Willen handelte, diese Tat durch sein Verhalten zu unterstützen.

5

Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung einer Strafe rechtfertigt die Verweigerung einer Aussetzung zur Bewährung nur aufgrund schwerwiegender, einzelfallbezogener Gründe und nicht allein aus Abschreckungsüberlegungen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Altmeister Bernhard ███ dort, 2.) die ██████████ █████ aus ███ wegen Meineides u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte S____) ist wegen Meineides und wegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage, die Angeklagte M____) wegen Beihilfe zum Meineid und zur uneidlichen Falschaussage verurteilt worden. Die Sachbeschwerden beider Angeklagten sind begründet.

Der Ehemann der Angeklagten M____) hatte im gegen ihn geführten Ehescheidungsverfahren behauptet, der Angeklagte S____) habe die Angeklagte M____) häufig aus- und habe sie in seiner Abwesenheit oft in ihrer Wohnung aufgesucht. Die Angeklagte M____) bestritt diese Behauptungen entschieden. Durch Beweisbeschluss wurde die Vernehmung des Angeklagten S____) als Zeugen darüber angeordnet, ob die Angeklagte M____) unlautere Beziehungen zu ihm unterhalten habe. Am 24. Februar 1954 sagte er vor der Zivilkammer u. a. folgendes aus: „Ich bin schon mal in der Wohnung der Parteien gewesen ... Es stimmt aber nicht, dass ich anwesend war, wenn der Kläger nicht da war. Ich bin nie mit der Beklagten allein ins Kino gegangen, habe mit ihr auch keine Gaststätten aufgesucht. Ich war mit ihr auch nie zum Tanzen.“

Die Angeklagte M____) bestätigte seine Angaben, indem sie betonte, S____) sei zwar in ihrem Hause gewesen, habe aber nicht sie, sondern ihre Eltern besucht und habe sich auch nur in deren Raum aufgehalten. Der Angeklagte S____) leistete darauf den Zeugeneid.

In dem Verhandlungstermin vom 11. Mai 1954 wurden weitere Zeugen vernommen. Gertrud S____), eine Schwester des Ehemanns, bekundete, sie habe mehrfach während dessen Abwesenheit im Jahre 1953 ihre Mitangeklagte in deren Ehewohnung aufgesucht; die Hausgehilfin ██ sagte aus, sie habe die Angeklagten etwa drei Wochen vor Ostern 1954 in der Gastwirtschaft K____) gemeinsam mindestens eine Stunde lang an einem Tisch sitzend gesehen; der Vertreter ███ ████ gab an, die Angeklagten hätten im Herbst 1953 in dem Lokal ██████ einmal miteinander getanzt. Die Angeklagten bestritten nachdrücklich die Richtigkeit dieser Aussagen. S____) wurde dann vom Vorsitzenden „in Bezug auf seine eidliche Aussage vom 24. Februar 1954 belehrt“ und erklärte: „Ich bleibe bei meinen Aussagen.“ Eine Versicherung der Richtigkeit unter Bezugnahme auf den geleisteten Eid unterblieb.

Die Strafkammer hat aus der uneidlichen Aussage der Gertrud S____) die Überzeugung geschöpft, dass die Angeklagten sich im Jahre 1953 mindestens zweimal allein in der Wohnung der Eheleute M____) aufgehalten haben; soweit der Angeklagte S____) am 24. Februar 1954 das Gegenteil beschworen hat, habe er einen Meineid geleistet. Das Landgericht erachtet ferner die Angaben der Zeugen █████ und ██ für zutreffend. Mit seinen Behauptungen, er habe nie – insbesondere nicht nach dem 24. Februar 1954 – mit der Angeklagten M____) eine Gaststätte aufgesucht und auch im Lokal ████ nicht mit ihr getanzt, habe der Angeklagte S____) sich, wie dargelegt wird, nur der uneidlichen Falschaussage schuldig gemacht.

Die Angeklagte M____) – so führt die Strafkammer aus – habe den Angeklagten S____) durch ihr nachdrückliches und substantiiertes Bestreiten der Besuche in der Wohnung und des gemeinsamen Aufenthaltes in der Gastwirtschaft K____) positiv unterstützt. Sie habe ihm insoweit aber auch Beihilfe durch Unterlassung eines Geständnisses geleistet, weil sie zur Abwendung der durch ihr wahrheitswidriges Bestreiten heraufgeführten Gefahr einer eidlichen und uneidlichen Falschaussage sich rechtlich verpflichtet gesehen habe.

Dass beide Angeklagten vorsätzlich gehandelt hätten, schließt das Landgericht aus der Art ihres Verhaltens, als sich im Beweistermin die Unwahrheit der Bekundungen S____) herausgestellt habe. Als sie da noch einsichtslos bei ihren Behauptungen geblieben seien, ja nicht einmal die Möglichkeit eines Irrtums zugegeben hätten, habe sich erwiesen, dass sie beide selbst für den Fall ihrer Unrichtigkeit an den Bekundungen S____) festhalten wollten.

Durch diese Feststellungen und Erwägungen werden die Schuldspruche nicht getragen.

(1) Die Strafkammer stellt fest, dass sich der Angeklagte S____) im Jahre 1953 mit der Angeklagten M____) zweimal allein in deren ehelicher Wohnung aufgehalten hat. Seine am 24. Februar 1954 beschworene Aussage, es stimme nicht, dass er in der Wohnung der Eheleute █████████████ gewesen sei, wenn der Ehemann nicht da war, war dann objektiv falsch.

Vorsätzlich falsch hat der Angeklagte S____) aber nur dann geschworen, wenn er die Unrichtigkeit seiner Bekundung zur Zeit der Eidesleistung kannte. Ob ihm in diesem Zeitpunkt der wahre Sachverhalt gegenwärtig war, geht aus dem angefochtenen Urteil indessen nicht eindeutig hervor. Den Vorsatz des Angeklagten S____) entnimmt die Strafkammer nämlich dem Umstand, dass er auch da noch einsichtslos bei seiner Behauptung verblieben sei, ja nicht einmal die Möglichkeit eines Irrtums zugestanden habe, als sich im Verhandlungstermin vom 11. Mai 1954 die Unwahrheit seiner Bekundung herausgestellt hatte. Es habe sich dabei erwiesen, dass die beiden Angeklagten „selbst für den Fall, dass die Behauptungen S____) falsch sein sollten, an ihnen festhalten wollten“. Diese Erwägung lässt die Deutung zu, dass die am 11. Mai 1954 erstattete Aussage der Zeugin Gertrud S____) den Angeklagten S____) – wenn nicht zur Erkenntnis der Wahrheit, so jedenfalls zu Zweifeln an der Richtigkeit seiner Darstellung hätte führen müssen; denn seinen Vorwurf leitet das Gericht offenbar daraus her, dass S____) an seiner Behauptung selbst noch festhielt. Hätte der Angeklagte S____) aber möglicherweise erst im Verhandlungstermin vom 11. Mai 1954 an der Richtigkeit der von ihm am 24. Februar 1954 beschworenen Aussage zweifeln müssen, so wäre allenfalls für den Zeitpunkt des 11. Mai 1955 Fahrlässigkeit, nicht aber für den zurückliegenden Augenblick der Eidesleistung Vorsatz festgestellt.

Es kommt hinzu, dass die Strafkammer dabei möglicherweise von einer rechtsirrigen Auffassung der Wahrheitspflicht des Zeugen ausgeht. Der Zeuge muss die Tatsachen so wiedergeben, wie sie sich nach seiner Überzeugung darstellen, und zwar auch für den Fall, dass diese seine Überzeugung falsch sein sollte.

(2) Bei der uneidlichen Falschaussage hat die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang ersichtlich deshalb angenommen, weil die Bekundung des Angeklagten S____) vom 11. Mai 1954 in zwei Punkten unrichtig gewesen sei, nämlich hinsichtlich des Besuchs in der Gaststätte K____) etwa drei Wochen vor Ostern 1954 und hinsichtlich des Tanzes im Lokal „████“ im Herbst 1953. Das Landgericht verkennt hier, dass die in sich geschlossene Aussage eines Zeugen, auch wenn sie zu mehreren Einzeltatsachen Stellung nimmt, tatsächlich und rechtlich eine einheitliche, in sich nicht teilbare Handlung darstellt. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs setzt indessen voraus, dass derselbe strafbare Tatbestand mehrfach verwirklicht oder versucht worden ist.

Dagegen hat das Landgericht die Prüfung unterlassen, ob die uneidliche Aussage vom 11. Mai 1954 mit dem angenommenen Meineid vom 24. Februar 1954 in Fortsetzungszusammenhang steht. Dass ein solcher Zusammenhang rechtlich möglich ist, wird in dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (GSSt 1/55) nachgewiesen. Die Annahme eines Gesamtvorsatzes liegt bei der Identität des Beweisgegenstandes und der Instanz nahe und drängte sich vollends auf, wenn der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts von vornherein den gegenständlich klar vorgestellten Gesamterfolg erstrebte, die Mitangeklagte M____) nicht zu belasten.

Der Schuldspruch wegen uneidlicher Falschaussage unterliegt schon aus diesem Grunde der Aufhebung, begegnet im Übrigen aber dem weiteren Bedenken, dass der innere Tatbestand des § 153 StGB aus den bereits zum Meineid dargelegten Gründen nicht nachgewiesen ist; auch hier ergibt das Urteil als sichere Überzeugung der Strafkammer nur, dass der Angeklagte S____) die Möglichkeit eines Irrtums hätte erkennen müssen, also fahrlässig gehandelt hatte.

(3) Den Urteilsfeststellungen ist der äußere Tatbestand einer von der Angeklagten M____) durch aktives Handeln, nämlich durch voraufgehende substantiierte Stellungnahme, geleisteten Beihilfe zum Meineid hinsichtlich der Hausbesuche und zur Falschaussage hinsichtlich des Wirtshausaufenthaltes bedenkenfrei zu entnehmen (vgl. BGHSt 2, 129, 131). Es kann daher auf sich beruhen, ob Beihilfe auch durch pflichtwidriges Unterlassen geleistet worden ist (vgl. BGHSt 1, 22, 27; Bockelmann NJW 1954, 697, 699).

Dagegen ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, dass die Angeklagte M____) ihre Hilfe – wie in § 49 Abs. 1 StGB vorausgesetzt – wissentlich, d. h. vorsätzlich geleistet hat. Dazu wäre zunächst erforderlich, dass die Angeklagte jeweils schon im Augenblick der Förderung die Unwahrheit der vom Angeklagten S____) bekundeten Tatsachen gekannt hätte. In dieser Hinsicht bestehen aber dieselben Unklarheiten, wie sie bezüglich des Mitangeklagten S____) bereits aufgezeigt worden sind. Mit Sicherheit ist dem angefochtenen Urteil auch für die Angeklagte M____) nur die tatrichterliche Überzeugung zu entnehmen, dass sie die Wahrheit auf Grund der im Termin vom 11. Mai 1954 erstatteten Zeugenaussagen hätte erkennen können und müssen, also die Annahme bloßer Fahrlässigkeit, und zwar für einen Zeitpunkt, zu dem S____) den Zeugeneid bereits geleistet hatte.

Der Gehilfenvorsatz setzt ferner voraus, dass der Gehilfe die fremde Tat als solche will und weiß, dass er sie durch sein eigenes Verhalten fördert. In dieser Hinsicht gibt das angefochtene Urteil über die Vorstellungen und die Willensrichtung der Angeklagten M____) keinerlei Auskunft. Es schließt insbesondere die Möglichkeit nicht aus, dass sie mit ihrem Prozessvorbringen lediglich die Behauptung des eigenen Standpunktes verfolgt und an eine Beziehung zwischen ihrem Verhalten und den Aussagen des Angeklagten S____) nicht gedacht hat.

(4) Die Strafkammer hat beiden Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung ohne weitere Begründung deshalb versagt, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Dabei hat das Landgericht möglicherweise verkannt, dass das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe, nicht aber schon durch den Gedanken der Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten gerechtfertigt werden kann (vgl. BGH 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955 = NJW 1955, 996 Nr. 15).

EngelsGlideHaager
KrummeDr. Augustin

Zitiert (1)