Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bewährung trotz einschlägiger Vorstrafen nicht zu versagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 380/55
Datum
27.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung nach einer versuchten Verführung eines 18-Jährigen. Zentral war, ob das öffentliche Interesse an Vollstreckung zu erörtern war. Der BGH verwirft die Revision: Eine gesonderte Erörterung des öffentlichen Interesses ist nur erforderlich, wenn Umstände dies nötig machen oder Ungewissheit über die Anwendung des § 23 StGB entsteht. Die Kammer hat die relevanten Umstände abgewogen und die Bewährung zu Recht gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB erfordert nicht in jedem Urteil eine gesonderte Erörterung des Nichtvorliegens öffentlichen Interesses; eine solche Darlegung ist nur bei besonderen Umständen notwendig, die sonst Ungewissheit über die rechtmäßige Anwendung der Vorschrift schaffen.

2

Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung sind persönliche Wiedereingliederungsinteressen des Täters gegen allgemeine Sühne- oder Abschreckungserwägungen abzuwägen; rein allgemeine Sühne- oder Abschreckungsgedanken genügen nicht zur Versagung der Bewährung.

3

Das öffentliche Interesse an Vollstreckung ist nur bei schwerwiegenden, dem Einzelfall entnommenen Gründen zu bejahen, etwa wenn das Rechtsgefühl der Allgemeinheit wegen Art der Tat oder um des Verletzten willen eine sofortige Vollstreckung verlangt.

4

Fehlen in den Urteilsgründen Anhaltspunkte dafür, dass das tatrichterliche Gericht einen Versagungsgrund übersehen oder unrichtig beurteilt hat, begründet die Unterlassung einer gesonderten Erörterung des öffentlichen Interesses keinen Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 28. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Anstreicher Karl ███ aus ████, geboren am ███ 1914, wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Krasemann, Oberstaatsanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. Juni 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist gemäß §§ 175a Nr. 3, 43 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil er am 27. März 1955 den Geschlechtsteil des im Kino neben ihm sitzenden, 18-jährigen Hilfsarbeiters S. zu berühren versucht hat. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Nur hiergegen wendet sich in zulässiger Beschränkung die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet, dass das angefochtene Urteil nur die persönliche Würdigkeit des Angeklagten, nicht aber auch das öffentliche Interesse an einer Vollstreckung erörtere. Da der Angeklagte trotz viermaliger einschlägiger Vorstrafen und bereits nach der letzten Verurteilung bewilligter teilweiser Strafaussetzung erneut straffällig geworden sei, habe der Gedanke der Sühne für begangenes Unrecht eine ausdrückliche Prüfung der Frage erfordert, ob trotz persönlicher Aussetzungswürdigkeit die Vollstreckung der Strafe aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten sei.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht nicht in jedem Urteil, durch das Strafaussetzung bewilligt wird, das Nichtvorliegen eines öffentlichen Interesses näher dargelegt zu werden; Anlass dazu besteht nur, wenn die Umstände des Falles dazu nötigen und bei Nichterörterung des Versagungsgrundes Ungewissheit entsteht, ob § 23 StGB richtig angewendet worden ist (BGH 4 StR 59/54 vom 29.4.1954). Bietet der Gesamtinhalt der Urteilsgründe keinen Anhalt dafür, dass das Gericht einen Versagungsgrund übersehen oder unrichtig beurteilt hat, so ist die Nichtbehandlung im Urteil kein Rechts-

verstoß (BGH 3 StR 44/55 vom 19.4.1955).

Die Strafkammer hat mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte infolge seiner schweren Beschädigungen gehemmt ist, mit Frauen Verbindung aufzunehmen, und dass die geplante Unzuchtshandlung nicht zu den schwersten ihrer Art gehöre. Strafschärfend hat sie erwogen, der Angeklagte sei bereits mehrfach einschlägig vorbestraft und habe die Handlung in einem Kino begangen. Trotz der Vorstrafen und der erneuten Verfehlung hält das Landgericht die Erwartung für gerechtfertigt, dass der Angeklagte unter der Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Sie erwägt, dass der Angeklagte seit dem Jahre 1947 nicht mehr straffällig geworden sei, seinen für ihn überaus schweren Beruf sorgfältig ausübe und seine alten Eltern in jeder Weise unterstütze; er habe überdies während des Fronteinsatzes und nach der letzten Verurteilung lange Zeit unter Beweis gestellt, dass er die Willenskraft besitze, gegen seine nicht angeborene homosexuelle Neigung mit Erfolg anzugehen.

Dem Schutz der Öffentlichkeit und der Notwendigkeit, die allgemeinen Wirkungen der gesetzlichen Strafandrohungen aufrechtzuerhalten, hat der Gesetzgeber schon allgemein dadurch Rechnung getragen, dass er die Strafaussetzung zur Bewährung nur zur Abwendung verhältnismäßig geringfügiger Freiheitsstrafen zugelassen hat. Wenn sodann in § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB die Gewährung der Strafaussetzung noch ausdrücklich für den Fall ausgeschlossen wird, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, so kann es sich hier nur um die Bedeutung der einzelnen Straftat in ihrer Besonderheit für die Gefährdung der Rechtsordnung handeln. Bei der Prüfung der Anwendung dieser Ausnahme-

bestimmung muss daher der Zweck der Einrichtung, die Verbüßung kurzer Freiheitsstrafen in aussichtsreichen Fällen zu vermeiden, im Vordergrund der tatrichterlichen Erwägungen stehen. Demgegenüber kann das öffentliche Interesse an einer Vollziehung der Strafe nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe gerechtfertigt werden, die nicht bloß auf dem allgemeinen Gedanken der Sühne oder der Abschrekkung anderer beruhen. Vielmehr ist an solche Fälle gedacht, in denen das Rechtsgefühl der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art der Tat oder um des Verletzten willen eine sofortige Vollstreckung verlangt (vgl. BGH 4 StR 115/55 vom 12.5.1955 = NJW 1955, 996).

Dass ein Fall dieser Art nach der Auffassung des Tatrichters hier nicht gegeben war, ist den Urteilsgründen mit Sicherheit zu entnehmen. Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung lässt sich ohne gleichzeitige Beachtung der persönlichen Schuld und des ebenfalls bedeutsamen öffentlichen Interesses an der Wiedereingliederung eines Gestrauchelten, der dessen würdig erscheint, nicht zuverlässig beurteilen. Wenn daher die Strafkammer bei ihrer Gesamtwürdigung in der erwogenen Tatsache, dass der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, keinen durchschlagenden Grund erblickt hat, ein öffentliches Interesse an sofortiger Vollstreckung zu bejahen, so lässt diese Beurteilung einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Revision war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

GüdeAugustinLang-Hinrichsen
EngelsDr. Seibert

Zitiert (3)