Strafaussetzung zur Bewährung: Öffentliches Interesse nicht stets gesondert darzulegen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 44/55
- Datum
- 13.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung ist zu prüfen, ob ein Versagungsgrund nach § 23 Abs. 3 StGB (öffentliches Interesse an der Vollstreckung) vorliegt; das öffentliche Interesse kann die Bewährung ausschließen.
Es besteht kein genereller Begründungszwang, das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses in jedem Urteil ausdrücklich darzulegen; eine nähere Darlegung wird nur verlangt, wenn die Umstände des Einzelfalls Ungewissheit über die rechtliche Beurteilung erzeugen.
Die Entscheidung über Strafaussetzung erfordert eine pflichtgemäße Abwägung zwischen Allgemeinabschreckung, persönlicher Schuld und dem öffentlichen Interesse an Wiedereingliederung; eine Gesamtwürdigung der Urteilsgründe kann diese Abwägung hinreichend dokumentieren.
Eine Aufklärungsrüge wegen unterlassener Beibringung von Urkunden (z.B. Strafregisterauszug) ist unbegründet, wenn nicht konkret vorgetragen wird, dass und wie das Unterlassen zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 13. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Werkzeugmacher Heinrich ██, geboren am ██ 1914 in ██, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Wiefels, Bundesrichter Dr. ████████, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der ████████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 13. April 1954 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in „Strafart und Strafmaß“ an. Die hierzu angekündigte Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Sachlichrechtlich enthalten die Strafzumessungsgründe, zu denen die Revision nichts vorbringt, keinen Fehler. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.
2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bemängelt, die Strafkammer habe die Prüfung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung unterlassen; bei der Art der Straftat sei sie in ganz besonderem Maße geboten gewesen (§ 23 Abs. 3 StGB). Es ist gleichfalls unbegründet.
a) Liegt ein unbedingter gesetzlicher Versagungsgrund nach § 23 Abs. 3 StGB vor, erfordert z. B. das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe, so ist die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung unzulässig (BGHSt 6, 125). Es ist ein Rechtsfehler, wenn das Gericht das öffentliche Interesse an der Vollstreckung nicht prüft oder rechtsirrig verneint (BGH 3 StR 523/54 vom 25. November 1954).
Jedoch braucht nicht in jedem Urteil, in dem Strafaussetzung bewilligt wird, das Nichtvorliegen eines öffentlichen Interesses näher dargelegt zu werden. Anlass dazu besteht nur, wenn die Umstände des Falles dazu nötigen und bei Nichterörterung des Versagungsgrundes Ungewissheit entsteht, ob das Gesetz richtig angewandt worden ist (BGH 4 StR 59/54 vom 29. April 1954; 3 StR 523/54 vom 25. November 1954).
Bieten die Gesamtheit der Urteilsgründe und überhaupt der festgestellten Umstände keinen Anhalt dafür, dass das Gericht einen Versagungsgrund übersehen oder unrichtig beurteilt hat, so ist die Nichtbehandlung im Urteil kein Rechtsverstoß (3 StR 420/54 vom 13. Januar 1955).
Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil. Dass die abgeurteilte Tat nicht leicht wiegt, geht aus den Tatfeststellungen deutlich hervor; die Strafkammer hat es ausweislich der Strafbemessungsgründe nicht verkannt. Wenn sie gleichwohl Strafaussetzung zugebilligt hat, so ersichtlich deshalb, weil die im Urteil weiter und sogar an erster Stelle angeführten Zumessungsgründe überwiegend für die Nichtvollstreckung und dafür sprechen, dass der Angeklagte unter dem Eindruck der Verurteilung und bei seiner jetzigen Haltung künftig gesetzmäßig leben wird.
Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung, also der Gesichtspunkt der Allgemeinabschreckung, lässt sich ohne gleichzeitige Beachtung der persönlichen Schuld und des ebenfalls bedeutsamen öffentlichen Interesses an der Wiedereingliederung eines Gestrauchelten, der dessen würdig erscheint, nicht zuverlässig beurteilen. Erst die sorgfältige, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung aller Tatumstände vorzunehmende Abwägung aller dieser Gesichtspunkte kann ergeben, ob der Aussetzung zur Bewährung oder dem öffentlichen Anliegen der Allgemeinabschreckung der Vorrang gebührt. Die insoweit angefochtenen Urteilsgründe sind knapp, aber doch so gefasst, dass keine Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung der Sachlage bestehen. Der Senat hat vor allem keinen Anlass anzunehmen, dass die Strafkammer – eine Jugendkammer, der die Ahndung von Straftaten gegen Kinder und Jugendliche in besonderem Maße obliegt und die mit Rücksicht hierauf gebildet ist – verkannt haben kann, dass das Allgemeininteresse den besonderen Schutz der Jugend vor unsittlichen Angriffen, den Missbrauch von Abhängigkeitsverhältnissen und zu unsittlichen Zwecken fordert.
Wenn das Gesetz das richterliche Ermessen im § 23 StGB auch einengt, so bedeutet das doch noch keinen Begründungszwang hinsichtlich solcher Umstände, die bei verständiger Würdigung der Gesamtheit der Urteilsgründe auf der Hand liegen und die außerdem aus einem seit dem 4. August 1953 bestehenden und seit Oktober 1953 überaus häufig anzuwendenden Gesetz ohne weiteres hervorgehen. Die Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt daher im Grunde nur das tatrichterliche Ermessen.
b) Mit der Aufklärungsrüge kann die Staatsanwaltschaft nicht vorbringen, hätte die Strafkammer einen Strafregisterauszug beschafft, so hätte sie je nach dessen Inhalt möglicherweise die Strafe anders oder ohne Aussetzung festgesetzt. Ein Verfahrensverstoß, der gerügt werden soll, muss in bestimmter Form behauptet und durch Tatsachen begründet werden. Die Staatsanwaltschaft trägt nicht vor, dass die Einholung des Registerauszugs zu einer anderen Beurteilung geführt haben würde. Der Niederschrift zufolge hat sie in der Hauptverhandlung auch selbst keine solche Anregung gegeben. Ebensowenig ist ersichtlich, dass sich diese Maßnahme dem Gericht in der Hauptverhandlung aufgedrängt hätte. Daher ist auch diese Rüge unbegründet.
| Glanzmann | Maaß | Wiefels | |||
| Jagusch | Wirtzfeld |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 523/54 · 25.11.1954Revisionen verworfen: Strafaussetzung zur Bewährung trotz Schweigen des Tatrichters
- BGH · 4 StR 59/54 · 29.04.1954Zurückverweisung wegen fehlender Erwägung zur Strafaussetzung zur Bewährung
- BGH · 3 StR 420/54 · 13.01.1955Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafaussetzung nach fahrlässiger Tötung verworfen