Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafaussetzung nach fahrlässiger Tötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 420/54
- Datum
- 13.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Strafaussetzung nach § 23 StGB erfordert im Urteil die Darlegung der hierfür wesentlichen Erwägungen nach § 267 Abs. 3 StPO; Umfang und Tiefe der Begründung richten sich nach der Lage des Einzelfalls.
Die Nicht-erwähnung einzelner Versagungsgründe des § 23 Abs. 3 StGB stellt nur dann einen Rechtsfehler dar, wenn aus dem Urteil erkennbar ist, dass diese Gründe tatsächlich außer Acht gelassen wurden.
Bei der Prüfung der Strafaussetzung sind strafzumessungsrelevante Umstände (Schwere des Verschuldens, Folgen der Tat) zugleich als Anhaltspunkte für das Vorliegen oder Nichtvorliegen öffentlicher Belange nach § 23 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen.
Die Verhängung von Bewährungsauflagen (z. B. Geldbuße, Fahrerlaubnisentzug) kann indizieren, dass das Gericht öffentliche Interessen in die Entscheidung über die Strafaussetzung einbezogen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 9. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen ████████████ Kurt █████, geboren ██ ████ in ████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß als ████████████ ████████, ███████████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ der Verkündung, █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizoberinspektor █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
in Sachen der Staatsanwaltschaft gegen █████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. April 1954 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen:
Gründe
Der Angeklagte ist als Reisender tätig. Er benutzte einen der Dienstgeberin gehörigen Volkswagen zu einer Geschäftsfahrt, obwohl die Seilzugbremsen des Fahrzeugs nur auf das linke Hinterrad wirkten. Der Mangel war ihm entweder bekannt oder hätte ihm, dem Urteil zufolge, bekannt sein müssen. Als Fahrzeugführer war er für ihn verantwortlich. Er hatte einen Verkehrsunfall zur Folge, bei welchem ein Knabe getötet und ein Kind verletzt wurde. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe unter Verhängung einer Geldbuße auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt und ihm die Fahrerlaubnis auf ein Jahr entzogen.
Der Angeklagte hat kein Rechtsmittel eingelegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen die Strafaussetzung. Sie ist unbegründet.
Die angefochtenen Strafzumessungsgründe besagen, eine Strafe von acht Monaten Gefängnis sei schuldangemessen, weil der Angeklagte durch das Fahren mit dem fahruntüchtigen Fahrzeug ein besonders schweres Verschulden, seine Sorgfaltspflicht als Kraftfahrer, verletzt habe. Aus diesem Grunde habe ihm die Strafkammer die Fahrerlaubnis entzogen.
Zur Strafaussetzung ist nur ausgeführt, der Angeklagte sei nicht vorbestraft, auf das Gericht habe er einen vernünftigen Eindruck gemacht; nach Veranlagung und Vorleben werde er unter der Wirkung der Erlaubnisentziehung voraussichtlich keine strafbaren Handlungen im Verkehr mehr begehen. Daher habe das Landgericht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, dem Angeklagten jedoch eine Geldbuße auferlegt. Mit den zwingenden Versagungsgründen (BGHSt 6, 125) des Absatzes 3 des § 23 StGB befasst sich das Landgericht nicht ausdrücklich.
Unter den festgestellten Gesamtumständen sieht der erkennende Senat hierin keinen Rechtsfehler.
Die Vorschrift des § 23 StGB stand bei Erlass des angefochtenen Urteils mehr als sechs Monate in Kraft. Die Gerichte haben ihre Anwendbarkeit überaus häufig zu prüfen. Sie sind verpflichtet, die Anordnung der Strafaussetzung unter Anführung der hierfür wesentlichen Erwägungen anhand des § 23 StGB im Urteil zu begründen (§ 267 Abs. 3 StPO). Die hieran zu stellenden Anforderungen richten sich jedoch nach der Lage des Falles.
Im vorliegenden Falle ist nichts Feststellbares dafür dargetan, dass das Landgericht einen der Versagungsgründe des § 23 Abs. 3 StGB übersehen hat.
Bei der gesamten Strafzumessung hat es durchaus berücksichtigt, dass das Verschulden des Angeklagten nicht gering ist und dass die Folgen seiner Fahrlässigkeit erheblich sind. Diese Umstände fallen ohne weiteres auch dafür ins Gewicht, ob öffentliche Belange die Strafvollstreckung erfordern (§ 23 Abs. 3 StGB). Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer dies bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 23 StGB außer acht gelassen haben könnte, zumal sie eine Bewährungsauflage verhängt, die einschlägigen Vorschriften also im Sinnzusammenhang angewandt hat. Andererseits kann nicht gesagt werden, dass der vom Angeklagten verschuldete Verkehrs-
unfall nach Hergang und Folgen, so erheblich er ist, besonders ungewöhnlich sei. Das Unterlassen der ausdrücklichen Erörterung des § 23 Abs. 3 lässt daher keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH 3 StR 523/54 vom 25. November 1954).
Das vom Oberbundesanwalt vertretene Rechtsmittel war daher zu verwerfen.
Koeniger Glanzmann Bundesrichter Prof. Dr. Busch Jagusch Maaß
[Bundesrichter Prof. Dr. Busch ist beurlaubt und dadurch verhindert, zu unterschreiben.]
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