Treffer
BGH Revisionsurteil

Zurückverweisung wegen fehlender Erwägung zur Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 59/54
Datum
29.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, das Landgericht habe in den Urteilsgründen nicht erkennbar gemacht, ob es eine Strafaussetzung zur Bewährung erwogen habe. Der BGH prüft, wann der Tatrichter verpflichtet ist, eine solche Erwägung in den Gründen darzustellen. Er verlangt dies nur bei Antrag in der Hauptverhandlung, verlangt aber in naheliegenden Fällen ersichtliche Erwägungen. Mangels entsprechender Hinweise wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter muss in den Urteilsgründen nur dann ausdrücklich darlegen, dass er eine Strafaussetzung zur Bewährung geprüft hat, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 267 Abs. 3 S. 3 StPO).

2

Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten gehört die Prüfung der Voraussetzungen des § 23 StGB zur sachlichen Strafzumessung; ihr Unterlassen kann einen materiellen Rechtsfehler darstellen.

3

Wenn die Umstände des Einzelfalls die Frage der Strafaussetzung nahelegen (z.B. bisherige Straffreiheit, unverschuldete Notlage, Geständnis, Einsicht), muss der Tatrichter in den Gründen erkennbar machen, dass er die Aussetzung erwogen hat.

4

Der Revisionssenat kann die Sache beschränkt an die Vorinstanz zurückverweisen, damit diese über die Strafaussetzung zur Bewährung (und ggf. die Kosten des Rechtsmittels) entscheidet, ohne den übrigen, nicht fehlerhaften Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 24. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter B. ██ aus ███████, geboren am ████ in ███, ██, wegen einfachen Bankrotts

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 24. November 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Bankrotts gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 2 der Konkursordnung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet in zulässiger Beschränkung lediglich: das Urteil lasse nicht erkennen, ob die Strafkammer die Strafaussetzung zur Bewährung erwogen habe, und rügt deshalb Verletzung der §§ 267 Abs. 3 Satz 3 StPO.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Versagt der Tatrichter die Rechtswohltat der Strafaussetzung, so braucht er sich verfahrensrechtlich dazu in den Urteilsgründen nur zu erklären, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Strafaussetzung gestellt hatte. Das ist hier nach der Sitzungsniederschrift nicht geschehen; denn in der Bitte eines Verteidigers um „milde Strafe“ kann ein solches Begehren nicht erblickt werden; es gelten insoweit entsprechend die Grundsätze, die die Rechtsprechung zu Satz 2 des § 267 Abs. 3 StPO entwickelt hat (RG JW 1932, 404; BGH vom 18. Dezember 1952 – 3 StR 367/52 – MDR 1953, 149).

Unterlässt es der Richter, der auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten erkennt, die Voraussetzungen des § 23 StGB zu prüfen, so unterläuft ihm damit ein Verstoß gegen das sachliche Strafrecht, dem auch die Strafzumessung angehört. Nun lassen aber die Bestimmungen des Verfahrensrechtes keinen Zweifel darüber zu, dass der Tatrichter das Ergebnis seiner Prüfung nicht in jedem Falle in den Gründen niederzulegen braucht. Diese Regelung ist auch durchaus sinnvoll; denn nicht selten ergeben schon die Angaben zur Person und die Erwägungen zur Strafzumessung, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung fern liegen, obwohl die Strafe neun Monate nicht übersteigt. In dem Schweigen der Urteilsgründe kann demnach nicht unter allen Umständen schon ein Rechtsfehler gefunden werden (OLG Braunschweig NJW 1954, 284 Nr. 16). Andererseits sind Sachverhalte denkbar, in denen sich die Frage der Strafaussetzung geradezu aufdrängt; so wird hier z. B. hervorgehoben, der bislang nicht bestrafte Beschwerdeführer habe sich in einer unverschuldeten Notlage befunden, er habe ein Geständnis abgelegt und Einsicht in das Unrecht seines Tuns erkennen lassen. Unter solchen Umständen muss der Tatrichter dem Revisionsrichter irgendwie erkennbar machen, dass er die bedingte Strafaussetzung erwogen hat, will er nicht dem Verdacht Raum geben, er habe die noch junge Vorschrift übersehen. Daran lässt es das angefochtene Urteil fehlen, so dass der Senat die Möglichkeit, der gerügte Rechtsfehler liege vor, nicht ausschließen vermag.

Über die Strafaussetzung zur Bewährung muss daher zweifelsfrei entschieden werden; einer Aufhebung des im Übrigen fehlerfreien Strafausspruchs bedarf es nicht (BGH NJW 1954, 39 Nr. 16).

GroßKrummeHille
EngelsSeibert

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