Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässigen Falscheids: Rückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 166/54
Datum
16.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt; seine Revision rügte Verfahren und Sachfragen. Die Verfahrensrüge war nach § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich, der Schuldspruch hielt der sachlichen Überprüfung stand. Das Gericht verwies jedoch wegen unterlassener Prüfung der Voraussetzungen der Strafaussetzung nach § 23 StGB zur neuen Entscheidung zurück; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügt, ist unbeachtlich.

2

Die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids kann auf tatrichterlicher Überzeugung beruhen, wenn die Kammer die stützenden und entgegenstehenden Umstände würdigt und daraus unbewusste Fahrlässigkeit folgert.

3

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei, wenn sie Aufschluss gebende Umstände in Beziehung setzt und begründet verwertet.

4

Bei der Strafzumessung ist die Prüfung der Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) erforderlich; fehlt sie, ist die Sache hierüber zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 6. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Sparkassenangestellten Heinrich █████████, ██ in ██, aus BC, geboren am █, wegen fahrlässigen Falscheides hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seiber, Bundesrichter Dr. █████ als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Staatsanwalt Dr. C____, bei der Verkündung: Staatsanwalt ███ der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 6. Oktober 1953 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte verkehrte mit der Kindesmutter geschlechtlich am 26. September 1948. In dem Unterhaltsrechtsstreit des unehelichen Kindes beschwor er aber als Partei, der letzte Geschlechtsverkehr habe am zweiten Sonntag im August 1948, d. h. noch vor der gesetzlichen Empfängniszeit, stattgefunden; er wisse das genau; es sei ausgeschlossen, dass er noch am 26. September 1948 Verkehr gehabt habe; ein Irrtum sei nicht möglich.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides (§§ 163, 154 StGB) verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet.

Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass der Angeklagte bei seiner Eidesleistung der Auffassung war, der letzte Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter habe am 8. August 1948 stattgefunden, und dass er sich auch der Möglichkeit eines Irrtums nicht bewusst war. Der Beschwerdeführer hat also nach der tatrichterlichen Überzeugung unbewusst fahrlässig falsch geschworen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (4 StR 73/52 S. 14, abgedruckt in LK Nr. 2 zu § 3 StGB) hat das Landgericht die Eidesverletzung darin erblickt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bekundung sein Wissen als über jeden Zweifel erhaben hinstellte, während er in Wahrheit nur einen geringen und unsicheren Anhalt in dem Uhrendiebstahl dafür hatte und die Schwäche seiner Gedächtnisstützen wegen der entgegenstehenden Ergebnisse der Beweisaufnahme bei sorgfältiger Überlegung auch hätte erkennen können. Diese Überzeugung hat die Strafkammer in einer rechtlich nicht angreifbaren Weise dadurch gewonnen, dass sie den Umstand, der für die Annahme des Beschwerdeführers sprach, in Beziehung setzte zu den Vorgängen, die seiner Auffassung entgegenstanden, und tatrichterlich würdigte.

Bei der Strafzumessung lässt das Urteil jede Erörterung des § 23 StGB vermissen, obwohl sich die Prüfung der Strafaussetzung geradezu aufdrängte. Die Strafkammer hebt hervor, dass der Beschwerdeführer kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres stand, noch nicht vorbestraft ist und befürchtet haben mag, eine Verurteilung zur Unterhaltszahlung werde sein berufliches Fortkommen bei der Sparkasse beeinträchtigen. Wenn dann das Landgericht auch zur Abschreckung anderer in ähnlicher Verfahrenslage eine erhebliche Strafe für geboten hält, so kann der Senat daraus noch nicht mit genügender Sicherheit entnehmen, der Tatrichter habe damit zugleich ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung bejahen wollen, zumal die Neufassung erst wenige Tage vor der Hauptverhandlung in Kraft getreten war und deshalb noch übersehen worden sein kann (BGH 4 StR 59/54 vom 29. April 1954, 2 StR 15/54 vom 5. März 1954).

Wegen der Rechtsmittelkosten verweist der Senat auf DRiZ 1954, 70 und BGHSt 5, 2.

EngelsKrummeDr. Augustin
HilleSeiber

Zitiert (2)