Revision: Rückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 15/54
- Datum
- 05.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt es nahe, dass das Tatgericht die Anwendbarkeit der §§ 23 ff. StGB nicht geprüft hat, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Mangel, der regelmäßig Rückverweisung erfordert.
Erkennt das Gericht mildernde Umstände an und verhängt eine Strafe nur geringfügig über der Mindeststrafe, muss es ausdrücklich erwägen, ob Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren ist.
Fehlt im Urteil eine Auseinandersetzung mit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, kann das Revisionsgericht die Sache insoweit zur Entscheidung an das Tatrichtergericht zurückverweisen.
Die Revision kann hinsichtlich Schuldspruch und Strafhöhe verworfen werden, wenn keine Rechtsfehler erkennbar sind, ohne dass dies die Notwendigkeit einer Ergänzungsentscheidung über Bewährung berührt.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 27. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am ███████, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ ███ bei der Verkündung, Justizangestellter █████ als ██████████████ ███ ████████████████
Leitsatz
Für das Nachschlagewerk für die Amtliche Sammlung:
Liegt es nach dem Urteil nahe, dass der Tatrichter es übersehen hat, die Anwendbarkeit der §§ 23 ff. StGB zu prüfen, ist ein sachlich-rechtlicher Mangel gegeben.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 27. Oktober 1953 wird die Sache zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der bis dahin nicht vorbestrafte Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Nachprüfung des Urteils hat indessen im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen lassen, der zu seiner Aufhebung veranlassen könnte.
Auch die Strafhöhe ist nicht zu beanstanden. Bedenken begegnet jedoch der Strafaussprach insoweit, als die Strafkammer zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung keine Stellung nimmt und sie nicht erörtert.
Die Revision hat eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO nicht gerügt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Antrag des Verteidigers, im Falle der Verurteilung auf die Mindeststrafe zu erkennen, bereits den Antrag auf Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung enthält. Jedenfalls greift hier die Sachbeschwerde durch.
Die Strafkammer billigt dem Angeklagten in weitem Umfange mildernde Umstände zu und führt hierzu an, dass er noch nicht vorbestraft, die Einwirkung auf das Kind verhältnismäßig kurz und der durch die Tat angerichtete Schaden nicht so groß gewesen sei. Der Vorfall habe bei dem Kinde noch keinen allzu tiefen Eindruck hinterlassen. Sie hält daher auch eine Strafe für ausreichend, die über die Mindeststrafe nur wenig hinausgeht.
Dennoch hat die Strafkammer die Frage, Strafaussetzung zur Bewährung anzuordnen, nicht erörtert. Es liegt nahe, dass sie die Möglichkeit, §§ 23 ff. StGB anzuwenden, übersehen hat. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der dazu nötigt, die Sache zurückzuverweisen, damit der Tatrichter die ihm obliegende Prüfung und Entscheidung vornehmen kann.
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | ||
| Sauer | Menges |