LMG-Verstöße („Industriekakao“) und Betrug: Verbotsirrtum, Bewährung und Revisionen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 352/55
- Datum
- 23.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge kann nicht darauf gestützt werden, die Verfahrensakten seien unvollständig, wenn das Urteil auf den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen beruht.
Wer ein Lebensmittel feil hält oder in Verkehr bringt, das nach spezialgesetzlichen Vorgaben als nachgemacht oder verfälscht gilt, verwirklicht den Tatbestand der einschlägigen lebensmittelrechtlichen Strafvorschriften, wenn ihm die die Verfälschung begründenden Umstände bekannt sind.
Ein Verbotsirrtum ist regelmäßig nicht entschuldbar, wenn der Täter die Rechtswidrigkeit seines Tuns bei zumutbarer Erkundigung (z. B. bei zuständigen Fachstellen) hätte klären können, insbesondere bei einem Wechsel in einen rechtlich regulierten Geschäftsbereich.
Auch bei anwaltlicher Auskunft kann die Annahme fortbestehender Zweifel an der Erlaubtheit des Handelns rechtsfehlerfrei sein, wenn das weitere Verhalten des Täters (etwa trotz behördlicher/gerichtlicher Maßnahmen) auf anhaltende Bedenken schließen lässt.
Ein auf den äußeren Tatablauf beschränktes Geständnis kann strafmildernd berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte sich im Übrigen mit einem (wenn auch unzutreffenden) Rechtsstandpunkt verteidigt und ihm daraus nicht als fehlende Reue vorgehalten werden darf; die Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung muss nicht schematisch alle Voraussetzungen einzeln abarbeiten, wenn die tragenden Erwägungen dem Gesamtzusammenhang zu entnehmen sind.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 25. Januar 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Ernst ████ aus ██████, geboren am ███ 1909, wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. Februar 1956 in der Sitzung vom 23. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Ernst ████ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Januar 1955 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse die der Revision der Staatsanwaltschaft zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten
Der Angeklagte Ernst ████ betrieb von 1939 ab mit Hilfe seiner Ehefrau Elisabeth in ██████ eine chemische Fabrik für Seife und Lederpflegemittel, die besonders nach 1945 bis zur Währungsreform einen sehr guten Umsatz aufwies. Danach stellten sich wirtschaftliche Schwierigkeiten ein, die den Angeklagten veranlassten, unter Beteiligung seiner Ehefrau zum Lebensmittelgroßhandel überzugehen. Verfehlungen im Rahmen dieses Unternehmens führten, nachdem das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Juli 1950 vom Oberlandesgericht München aufgehoben worden war, am 2. Dezember 1952 zur Verurteilung der Eheleute ████████ wegen je eines fortgesetzten, in Mittäterschaft begangenen Vergehens des Betrugs in Tateinheit mit zwei unter sich rechtlich zusammentreffenden Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz (Handel mit „Industriekakao“). Der Angeklagte Ernst ████ wurde wegen Betrugs in einem weiteren Fall („Liberiakaffee“) verurteilt.
Auf die Revision des Angeklagten Ernst ████ hob der erkennende Senat am 12. März 1954 das genannte Urteil mit den entsprechenden Feststellungen insoweit auf, als der Beschwerdeführer und die Mitverurteilte Elisabeth ███████ im Falle „Industriekakao“ verurteilt worden sind, im Übrigen im Strafaussprach.
Nunmehr hat die Strafkammer gegen die Eheleute ████████ wegen je zweier unter sich rechtlich zusammentreffender fortgesetzter gemeinschaftlich begangener Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz, gegen den Angeklagten Ernst ████ ferner wegen eines Vergehens des Betrugs folgende Strafen ausgesprochen: gegen Ernst ████ eine Gefängnisstrafe (richtig: Gesamtgefängnisstrafe) von 8 Monaten und eine Geldstrafe von 1000 DM, ersatzweise 100 Tage Gefängnis; gegen Elisabeth ███████ 4 Monate Gefängnis und eine Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise 50 Tage Gefängnis. Die Freiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil haben Revision eingelegt der Angeklagte Ernst ████ im vollen Umfang und die Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten zum Strafaussprach.
Die Revision des Angeklagten
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts sowie die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Verfahrensrügen
Eine Verfahrensrüge kann nicht darauf gestützt werden,
a) dass die Akten unvollständig seien. Das Urteil beruht nicht auf dem Inhalt der Akten, sondern auf den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen. § 358 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt.
b) Das Landgericht ist von der rechtlichen Beurteilung ausgegangen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. März 1954 der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Strafkammer vom 2. Dezember 1952 zugrunde gelegt hat.
Auch die übrigen Verfahrensrügen sind, wenn man davon ausgeht, dass sie überhaupt der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen, unbegründet.
Nach der Sitzungsniederschrift wurden am Schlusse der Hauptverhandlung auf ausdrückliches Befragen von keiner Seite Beweisanträge gestellt.
Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, ist, wie sich aus der Revisionsbegründung ergibt, sachlichrechtlicher Art. Auf sie wird unten eingegangen werden.
2.) Die Sachrügen
Durch das Feilhalten und Inverkehrbringen des „Industriekakao“ hat der Angeklagte, wie das Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, den äußeren Tatbestand von zwei unter sich in Tateinheit stehenden Vergehen gegen §§ 4 Nr. 2, 5 Nr. 3, 11 LMG, § 73 StGB in Verbindung mit § 6 Nr. 1 und 2 der Verordnung über Kakao und Kakaoerzeugnisse vom 15. Juli 1933 (RGBl. I S. 504) und § 1 der Verordnung über Kakaoschalen vom 31. Dezember 1940 (RGBl. 1941 I S. 17) verwirklicht (BGH 1 StR 282/53 vom 12. Dezember 1953). Der Beschwerdeführer hat auch gewusst, dass der „Industriekakao“ zum großen Teil aus Kakaoschalen bestand; er kannte also die Umstände, die nach § 6 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 15. Juli 1933 die Ware ohne Weiteres zu einer nachgemachten oder verfälschten machten. Die Strafkammer hat dem Angeklagten und seiner Ehefrau nicht widerlegen können, dass „sie sich der Strafbarkeit ihres Handelns nicht bewusst waren“. Der Tatrichter hält jedoch den Verbotsirrtum für nicht entschuldbar. Er führt aus, der Angeklagte hätte durch eine Anfrage bei der Staatlichen Chemischen Untersuchungsanstalt oder einer anderen Fachstelle ohne Weiteres die gesetzlichen Bestimmungen erfahren können; eine solche Anfrage wäre ihm zuzumuten gewesen, da er ja seinen Betrieb von einer chemischen Fabrik auf den Lebensmittelgroßhandel umstellte. Hiergegen bestehen offensichtlich keine rechtlichen Bedenken für die Zeit, bis sich der Beschwerdeführer an Rechtsanwalt Dr. ██████████ um Auskunft wandte. Nach den Feststellungen erklärte der Anwalt dem Angeklagten im September 1949, dass der von ihm und seiner Ehefrau betriebene Handel gesetzlich zulässig sei.
Aus dem Urteilszusammenhang ist jedoch die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Auskunft Zweifel hatte, ob sein Tun erlaubt ist. Das kann aus rechtlichen Gründen nicht beanstandet werden, umso weniger, als der Angeklagte nach den weiteren Feststellungen des Tatrichters trotz der Mitte Oktober 1949 erfolgten gerichtlichen Beschlagnahme von 11.400 kg Kakaoschalen noch im November und Dezember 1949 größere Mengen Kakaoschalen – mehrere Güterwagen – für seinen Betrieb erwarb.
b) Gegen den Strafaussprach in dem weiteren Falle des Betrugs („Liberiakaffee“) bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Auch die weitere Rüge, das Landgericht hätte die Anwendbarkeit des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 bejahen müssen, hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat zwar ausgeführt, der Betrieb des Angeklagten habe bis zur Währungsreform einen sehr guten Umsatz aufgewiesen, die Straftaten seien zu einem erheblichen Teil auf die durch die Währungsreform bedingten schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse und die damaligen Zeitumstände zurückzuführen; die Angeklagten hätten mit den erzielten Gewinnen kein luxuriöses Leben geführt, sondern das Geld zum größten Teil dazu verwendet, ihren Arbeitern und Angestellten ihre Stellungen zu erhalten und Forderungen von Gläubigern zu befriedigen. Die weiteren Feststellungen und der Akteninhalt ergeben, dass das Bestreben des Beschwerdeführers, sich und seinen Betriebsangehörigen das Unternehmen als Grundlage ihres Lebensunterhalts zu erhalten, nicht der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für seine Handlungsweise war (BGH NJW 1955, 561 Nr. 32). Der Angeklagte wollte in erster Linie hohe Gewinne erzielen. Hierzu war ihm jedes Mittel gut. Seine Einstellung zeigt der im Urteil vom 2. Dezember 1952 wiedergegebene Brief, den der Beschwerdeführer am 30. August 1949 an eine Lieferfirma schrieb. Dort heißt es: „Durch eine andere Firma wurde uns ein sogenannter Abfallkakao angeboten. Bei der Untersuchung in unserem Labor stellten wir fest, dass es sich hierbei tatsächlich um Kakao handelt, der allerdings statt Schalen einen reichlich großen Prozentsatz Sand enthält. Vielleicht ist es Ihnen möglich, von Ihrem Lieferwerk auch dieses Erzeugnis zu bekommen, allerdings müsste es ebenso fein gesiebt sein, wie das bisher von Ihnen bezogene Kakaomehl.“
Da die Strafkammer von der Einziehung der beschlagnahmten Bestände an „Kakaopulver“ rechtsirrig abgesehen hat (BGH 1 StR 73/54 vom 9. Juli 1954), weil der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Elisabeth ███████ ihren Verzicht zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärt hatten, beschwert den Angeklagten nicht.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel ist auf das Maß der erkannten Strafe und ihre Aussetzung zur Bewährung beschränkt.
1.) Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte Ernst ████ gab den äußeren Tathergang im vollen Umfang zu. Er verteidigte sich damit, dass er die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht gekannt habe, und folgert hieraus, er habe sich nicht strafbar gemacht. Die Strafkammer vermochte ihm nicht zu widerlegen, dass er sein Tun für erlaubt hielt; sie erachtet jedoch seinen Verbotsirrtum für unentschuldbar. Bei dieser Sachlage durfte das Geständnis des Angeklagten strafmildernd bewertet werden, auch wenn es sich nur auf den äußeren Tatablauf bezog.
Einem rechtsunkundigen Angeklagten kann es, wie auch der Oberbundesanwalt ausgeführt hat, nicht zum Nachteil und als mangelnde Reue und Einsicht ausgelegt werden, wenn er sich bei seiner Verteidigung auf den Standpunkt stellt, Unkenntnis einer Verbotsnorm schütze ihn vor Strafe. Dies gilt insbesondere dann, wenn das betreffende Gesetz wie hier die Kakaoverordnung und die Kakaoschalenverordnung nicht so fest im Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit verankert ist wie die auf allgemeinen sittlichen Anschauungen beruhenden Rechtsgebote und wenn sich der Angeklagte durch einen Rechtsanwalt hatte beraten lassen.
Die Staatsanwaltschaft macht ferner geltend, das Landgericht habe die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung unzureichend begründet. Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, § 23 Abs. 2 StGB stelle eine Ausnahmevorschrift von dem Grundsatz dar, dass eine ausgesprochene Freiheitsstrafe zu verbüßen ist; dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Mit der Einführung der Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, die kriminalpolitisch unerwünschte Vollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen möglichst weitgehend einzuschränken.
Dem Urteilszusammenhang ist auch zu entnehmen, dass die Strafkammer geprüft hat, ob dem Angeklagten ████ nach seinen persönlichen Verhältnissen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann und ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der verhängten Strafe erfordert.
Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die abgeurteilten Straftaten ihrem Umfang nach nicht leicht wiegen. Es hat andererseits festgestellt, dass der Angeklagte nur geringfügig vorbestraft ist und nicht zu den typischen kriminellen Elementen zählt, vielmehr durch äußere, nicht von ihm zu vertretende Ereignisse, wie z. B. die Währungsreform, in eine wirtschaftliche Notlage geraten und hierdurch zu seinen Verfehlungen gekommen ist; ferner, dass er die durch die Straftaten erlangten Geldbeträge vorwiegend zur Bezahlung von Löhnen und zur Befriedigung der Gläubiger verwendete.
Daraus ergibt sich die Überzeugung der Strafkammer, dass im vorliegenden Fall weder der Gedanke der Sühne für begangenes Unrecht noch die Notwendigkeit der Abschreckung anderer noch sonstige Gründe die Vollstreckung der Strafe erfordern. Unter diesen Umständen kann es nicht als Rechtsverstoß bezeichnet werden, dass der Tatrichter nicht zu sämtlichen Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung im Einzelnen Stellung genommen hat (vgl. z. B. BGH LM Anm. 19 zu § 23 StGB; 1 StR 288/54 vom 15. Dezember 1954 und 1 StR 302/54 vom 11. Januar 1955; 4 StR 59/54 vom 29. April 1954).
Die Entscheidung entspricht insoweit den Ausführungen des Oberbundesanwalts.
| Dr. Peetz | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Hübner |