Revision teilweise erfolgreich: Versagung der Strafaussetzung bei Meineid aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 450/55
- Datum
- 02.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verlöbnis im Sinne des § 52 Abs. 2 StGB setzt ein gegenseitiges, ernsthaftes Eheversprechen voraus; bloßes Konkubinat, Liebesverhältnis oder ein aus Schutzinteresse eingegangenes 'Verlöbnis' begründen kein derartiges Verlöbnis.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht generell für Straftaten einer bestimmten Art erfolgen; sie kann nur im Einzelfall wegen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden.
Bei Ablehnung der Aussetzung zur Bewährung muss das Urteil darlegen, welche konkreten Umstände die Notwendigkeit der Vollstreckung – insbesondere im Hinblick auf Generalprävention – begründen.
Der Schuldspruch wegen Meineids ist rechtlich zu prüfen, aber die Strafzumessung und Entscheidungen über Bewährung sind gesondert daraufhin zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen und die erforderliche Begründung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt a. M., 19. Juli 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen Waltraud B. ██ geb. ██████ aus ████, geboren ███ 1918 in ███, wegen Meineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gianzgmarn als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jaguscen, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Cor Find als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a. M. vom 19. Juli 1955 insoweit mit Feststellungen aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen Meineides begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Bei der Bemessung der Strafe hat das Landgericht nicht nur mildernde Umstände angenommen, sondern auch die Voraussetzungen des § 157 StGB für gegeben angesehen. Es glaubt aus dem Verhalten der Angeklagten schließen zu müssen, dass sie mit der unwahren Aussage K. C., mit dem sie seit drei Jahren verlobt sei, vor der Bestrafung wegen aushalte— reicher Gewerbsunzucht habe schützen wollen. Ob ein Verlöbnis im Sinne des § 52 Abs. 2 StGB zwischen der Angeklagten und K. C. tatsächlich vorgelegen hat, wie das Landgericht anscheinend ohne nähere Prüfung annimmt, kann zweifelhaft sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die beiden Personen, die in Frage stehen, sich gegenseitig ein ernstlich gemeintes Eheversprechen gegeben haben (RGSt 10, 117). Davon kann keine Rede sein, wenn die Dirne sich mit dem Zuhälter „verlobt“, um unter seinem Schutz der Gewerbsunzucht nachgehen zu können. Ebensowenig begründet ein bloßes Liebesverhältnis oder ein Konkubinat ein Verlöbnis im Sinne des § 52 Abs. 2 StGB. Nach dem Urteil soll die Angeklagte seit drei Jahren mit ████ verlobt sein. Seit zwei Jahren leben beide zusammen. Unter diesen Umständen hätte der Frage, ob ein wirkliches Verlöbnis vorliege, im Urteil Stellung genommen werden müssen. Indessen beschwert der Mangel die Angeklagte nicht. Er kann deshalb dahingestellt bleiben. Im Übrigen hat das Landgericht der Angeklagten ferner geglaubt, sie habe durch die falsche Aussage die Bestrafung wegen der polizeiwidrigen Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes von sich abwenden wollen und auch auf diesen Umstand, rechtlich zutreffend, die Anwendung des § 157 StGB gestützt.
Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass das Landgericht es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat sie Erfolg. Im Urteil wird ausgeführt, die „formellen Voraussetzungen“ der Strafaussetzung seien gegeben. Anscheinend soll damit gesagt werden, dass nicht nur die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1, sondern auch die des Abs. 2 StGB vorlägen. Denn die Strafaussetzung wird mit der Begründung abgelehnt, das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung.
Das öffentliche Interesse wird nur dann relevant, wenn die Heiligkeit und Unverletzlichkeit des Eides die erste Voraussetzung dafür sei, um eine geordnete Rechtspflege durchzuführen. Diese Erwägung vermag die Versagung der Strafaussetzung nicht zu rechtfertigen. Denn sie kann nur dahin gedeutet werden, dass die Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen Eidesdelikten überhaupt nicht ausgesetzt werden dürfe. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass es unzulässig ist, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall die Aussetzung der Strafvollstreckung abzulehnen (BGHSt 6, 125 [126] und 298 [309]; 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955 = LM Nr. 23 zu § 23 StGB). Dies schließt nicht aus, dass im einzelnen Fall die Notwendigkeit, von künftiger Begehung derartiger Straftaten nicht nur den Täter, sondern auch andere abzuschrecken („Generalprävention“), es rechtfertigt, die Strafaussetzung zu versagen, obwohl in der Person des Angeklagten die Voraussetzungen nach Abs. 2 gegeben sind. Umstände, aus denen sich diese Notwendigkeit im vorliegenden Fall ergäbe, sind im Urteil nicht dargetan.
Nach alledem war das Urteil aufzuheben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.
| Gianzgmarn | Jaguscen | Dr. Wiefels | |||
| Busch | Maas |