Revision wegen schwerer Freiheitsberaubung verworfen; Einstellung im Fall K. wegen Verjährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 360/55
- Datum
- 13.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erstrebt ein Rechtsmittel die Aufhebung eines Urteils insgesamt und führt das Verfahren im Endergebnis zur gleichen Rechtsfolge (insbesondere gleicher Strafe), so ist das Rechtsmittel im Allgemeinen als ohne Erfolg im Sinne des § 473 StPO zu behandeln.
Die Prüfung eines Verfahrenshindernisses wegen Verjährung ist vorrangig; ist Verjährung gegeben, hat das Gericht das Verfahren einzustellen, sodass weitere Fragen (z.B. Tateinheit) nicht mehr zu entscheiden sind.
Bleibt ein Rechtsmittel im Endergebnis im Wesentlichen ohne Erfolg, sind die hiermit verbundenen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen; eine frühere Aufhebung des Urteils allein begründet keinen Erfolg i.S.v. § 473 StPO.
Die Entscheidung über den Erlass einer Strafe nach dem Straffreiheitsgesetz obliegt der Vollstreckungsbehörde bzw. im Beschlusswege dem Vollstreckungsgericht, nicht dem erkennenden Gericht.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Februar 1955
genannten Gerichts, 30. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den erwerbslosen Karl C. aus █, geboren ██, wegen schwerer Freiheitsberaubung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 11. Oktober 1955 in der Sitzung vom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horeisner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Leitsatz
Erstrebt ein Beschwerdeführer die Aufhebung eines Urteils im ganzen und führt das Verfahren im Endergebnis, wenn auch mit anderer rechtlicher Beurteilung, zu derselben Strafe, wie sie das aufgehobene Urteil ausgesprochen hatte, so ist sein Rechtsmittel im allgemeinen als erfolglos zu bezeichnen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Februar 1955 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das Verfahren im Fall K. eingestellt wird und dass die insoweit erwachsenen ausscheidbaren Verfahrenskosten sowie die gesamten Kosten der den Angeklagten C. betreffenden Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des genannten Gerichts vom 30. Juni 1952 der Staatskasse zur Last fallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch das frühere Urteil des Landgerichts vom 30. Juni 1952 wurde der Angeklagte wegen zweier in Tateinheit zusammentreffender Vergehen der Freiheitsberaubung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Auf Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil, soweit es den Angeklagten C. betraf, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen eines Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt; die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsrechtszugs hat das Landgericht dem Angeklagten auferlegt, wobei es die Gerichtsgebühr für das frühere Revisionsverfahren auf 2/3 ermäßigt hat. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil bleibt im Wesentlichen erfolglos.
Das Landgericht hat die Strafverfolgung wegen der Tat des Angeklagten insoweit als verjährt angesehen, als es sich um die von ihm veranlasste Festnahme der Emma ███ geb. B. handelt, da hierin nur ein Vergehen der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB zu erblicken sei. Dagegen hat es in Anwendung des Art. 2 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes Nr. 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (Bay. GVBl. 1946 S. 182) den Eintritt der Verjährung insoweit verneint, als der Angeklagte die Verhaftung und spätere Konzentrationslagerhaft des Siegfried ███ herbeigeführt hat, da er sich hierdurch eines Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe und die dafür geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen sei. Die Ausführungen der Strafkammer entsprechen der Rechtsansicht, die im Urteil des Senats vom 29. September 1953 niedergelegt ist. Der Angriff der Revision gegen die Fristberechnung vom 1. Juli 1945 ab, an dem nach den Feststellungen des Landgerichts die Gerichtstätigkeit am zuständigen Amtsgericht Hemau wieder aufgenommen worden ist, ist unverständlich, da die zehnjährige Verjährungsfrist für das allein noch in Rede stehende Verbrechen nach § 239 Abs. 2 StGB erst recht nicht abgelaufen wäre, wenn das Amtsgericht seinen Geschäftsbetrieb erst später als am 1. Juli 1945 aufgenommen haben würde.
Die Anwendung des Art. 1 des obengenannten Bayerischen Gesetzes ist bereits im ersten Revisionsurteil als rechtlich unbedenklich bezeichnet.
Das Landgericht hat die Merkmale des § 239 Abs. 2 StGB in einer Weise begründet, die keinen Rechtsverstoß erkennen lässt. Was die Revision dagegen vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Wenn das Landgericht davon spricht, der Angeklagte habe „als im öffentlichen Leben an hoher Stelle stehender Mann“ gewusst, dass er zu seinem Vorgehen kein Recht hatte, so ist es hierbei keineswegs davon ausgegangen, der Angeklagte habe damals bereits ein höheres Amt in der Partei oder einer Gliederung innegehabt. Das Landgericht stellt bei der Schilderung des Lebenslaufs des Angeklagten fest, dass er von 1926 an Flugbetriebs- und technischer Leiter bei der ██ Verkehrsflug-AG ██████ war und seit 1933 dem „Deutschen ███ mit dem Range eines Fliegerkapitäns“ angehörte. Auf diese Feststellungen bezieht sich das Urteil ersichtlich, wenn es davon spricht, der Angeklagte habe im öffentlichen Leben eine hohe Stelle eingenommen. Das ist nicht zu beanstanden.
Schließlich geben auch die Strafzumessungsgründe zu Bedenken keinen Anlass.
Eine Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949, die der Beschwerdeführer in erster Linie beantragt, scheitert schon an der Höhe der Strafe, da sie nur bis zu sechs Monaten Gefängnis zulässig ist (§ 3 Abs. 1 StFG 1949). Ob die Strafe nach § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes „erlassen“ ist, wird nicht vom erkennenden Gericht, sondern von der Vollstreckungsbehörde und gegebenenfalls im Beschlusswege vom Vollstreckungsgericht entschieden (BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951, Leitsatz in JZ 1951, 569). Die Ausführungen im angefochtenen Urteil und die Angriffe der Revision sind insoweit gegenstandslos.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB hat das Landgericht abgelehnt mit dem Hinweis, das öffentliche Interesse erfordere nach § 23 Abs. 3 Nr. ███████ StGB bei der Verabscheuungswürdigkeit der Tat zumindest eine Teilverbüßung der Strafe. Diese Begründung ist zwar knapp, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955 (LM Nr. 23 zu § 23 StGB) ausgeführt hat, ist in § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB an Fälle gedacht, in denen das Rechtsgefühl der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art der Tat oder um des Verletzten willen Sühne durch sofortige Vollstreckung verlangt; entscheidend sind daher die Gestaltung der Tat mit allen ihren begleitenden Umständen, ihr Unrechtsgehalt, ihre Folgen für die Verletzten und ihre Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung ebenso wie die Persönlichkeit des Täters. Dass das Landgericht die Persönlichkeit des Täters, insbesondere auch sein Verhalten nach der Tat (vgl. BGH 5 StR 382/54 vom 2. November 1954, LM Nr. 17 zu § 23 StGB) bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen hätte, kann nicht angenommen werden. Wenn es in dem angefochtenen Urteil heißt, es sei „zumindest eine Teilverbüßung der Strafe“ erforderlich, so hat das Landgericht damit ersichtlich nicht sagen wollen, es halte schon jetzt die Verbüßung eines Teils der Strafe für ausreichend oder es gehe davon aus, dass die Strafe nur teilweise vollstreckt werde und die restliche Verbüßung auf Grund eines Gnadenerweises oder nach § 26 StGB entfalle, sondern es hat lediglich einen zwar überflüssigen, aber unschädlichen Hinweis auf die Möglichkeit geben wollen, dass der Angeklagte gegebenenfalls nur einen Teil der Strafe zu verbüßen brauche. Im Übrigen hat es klar zum Ausdruck gebracht, dass es die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. So verstanden ist auch dieser Hinweis unbedenklich.
Die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung im Fall K., der als selbständige Tat angeklagt war, ist entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts auch im entscheidenden Teil des Urteils auszusprechen. Die Frage, ob die Strafverfolgung insoweit verjährt ist, ob also ein Verfahrenshindernis vorliegt, ist zuerst zu prüfen; da sie zu bejahen ist, kommt die weitere Frage, ob die Fälle K. und R. im Verhältnis der Tateinheit oder der Tatmehrheit zueinander stehen, überhaupt nicht zum Zuge. Mangels Ausspruchs der Einstellung wegen Verjährung im entscheidenden Teil des Urteils würde dieser zweite Anklagepunkt ohne Bescheidung in der Schwebe bleiben.
Auch die Kostenentscheidung des Landgerichts bedarf der Richtigstellung. Zunächst treffen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens im Fall K. mit Rücksicht auf die Einstellung wegen Verjährung die Staatskasse (§§ 465, 467 StPO). Sodann sind die Kosten der von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich ███ eingelegten Revision gegen das frühere Urteil des Landgerichts vom 30. Juni 1952 in vollem Umfang der Staatskasse aufzuerlegen, da das Rechtsmittel im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben ist (§ 473 StPO). Dass diese Revision zur Aufhebung des Urteils vom 30. Juni 1952 geführt hat, bedeutet noch keinen Erfolg im Sinne des § 473 StPO (RGSt 18, 347, 348; 45, 268, 269; BGH 4 StR 409/52 vom 18. September 1952). Nur wenn die Aufhebung im Endergebnis des Verfahrens eine dem Angeklagten ungünstige Abänderung der Entscheidung gebracht hätte, könnte von einem Erfolg gesprochen werden (RG JW 1934, 2853 Nr. 19). Aber auch in einem solchen Falle genügt nicht jeder Erfolg; entscheidend ist vielmehr, ob mit dem Rechtsmittel der Erfolg ganz oder teilweise erzielt worden ist, der beabsichtigt war (KMR Anm. 2 b zu § 473, vgl. RGSt 60, 16; BayObLGSt Jg. 1953 S. 99 Nr. 53). Erstrebt ein Beschwerdeführer die Aufhebung eines Urteils im ganzen und führt das Verfahren im Endergebnis, wenn auch mit anderer rechtlicher Beurteilung, zu derselben Strafe, wie sie das aufgehobene Urteil ausgesprochen hatte, so wird sein Rechtsmittel im Allgemeinen als erfolglos zu bezeichnen sein (RGSt 45, 268, 269; BayObLGSt 8, S. 543; 12, S. 325; 15, S. 108; KMR Anm. 2 c zu § 473 StPO). So liegt der Fall aber hier.
Die Revision der Staatsanwaltschaft war hinsichtlich des Angeklagten ██████ auf die Aufhebung des Urteils vom 30. Juni 1952 im ganzen gerichtet. In der neuen Hauptverhandlung vom 18. Februar 1955 beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft laut Sitzungsniederschrift, den Angeklagten C. wegen eines Vergehens der Freiheitsberaubung, rechtlich zusammentreffend mit einem Verbrechen der schweren Freiheitsberaubung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr zu verurteilen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung zu derselben Strafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt, die dem Angeklagten im Urteil vom 30. Juni 1952 wegen zweier Vergehen der einfachen Freiheitsberaubung auferlegt worden war. Das Verfahren brachte also im Endergebnis zwar eine Verschärfung des Schuldspruchs (§ 239 Abs. 2 statt § 239 Abs. 1 StGB) im Fall R., aber dieselbe Strafe wie im ersten Urteil. Hätte die Staatsanwaltschaft nur dieses Ergebnis bei der Anfechtung des Urteils vom 30. Juni 1952 im Auge gehabt, so müsste ein Erfolg ihres Rechtsmittels im Sinne des § 473 StPO anerkannt werden (vgl. RGSt 63, 311, 312); das war aber, wie dargelegt, nicht der Fall. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist daher hier im Endergebnis im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben, so dass die Kosten dieses Rechtsmittels der Staatskasse in vollem Umfang aufzuerlegen sind.
Abgesehen von den sich hiernach ergebenden Berichtigungen des Urteilsspruchs ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen, und zwar, da auch sie im Wesentlichen erfolglos bleibt, gemäß § 473 StPO auf seine Kosten.
| Dr. Horeisner | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Dr. Mannzen |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 228/51 · 19.06.1951Revision verworfen: Zuständigkeit für bedingten Straferlass bei Vollstreckungsbehörde
- BGH · 4 StR 115/55 · 12.05.1955Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Meineid: Abschreckung genügt nicht
- BGH · 4 StR 409/52 · 18.09.1952Revision: Anrechnung der Untersuchungshaft bei neuem Strafausspruch (§ 358 Abs. 2 StPO)