Treffer
BGH Urteil

Revision: Anrechnung der Untersuchungshaft bei neuem Strafausspruch (§ 358 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 409/52
Datum
18.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Landgerichtsurteil ein. Der BGH hob den Strafausspruch teilweise auf und verwies wegen Mängeln bei der Anrechnung von Untersuchungshaft und widersprüchlichen Strafzumessungsgründen zurück. Sonstige Rügen, insbesondere zur Bildung der Gesamtstrafe und Kosten, wurden überwiegend verworfen. Die Kostenentscheidung blieb bestehen, da das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Vorteil brachte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Spricht ein neues Urteil bei gleicher Dauer der Freiheitsstrafe wie das frühere Urteil, darf es bei der Anrechnung von Untersuchungshaft nicht unter das zuvor bereits angerechnete Maß zurückfallen (§ 358 Abs. 2 StPO).

2

Das bloße Aufheben und Zurückverweisen des angefochtenen Urteils begründet nicht automatisch einen Erfolg im Sinne des § 473 StPO; maßgeblich ist, ob die neue Entscheidung zu Gunsten des Rechtsmittelführers ausfällt.

3

Widersprüche oder nicht substantiiert belegte Feststellungen in den Strafzumessungsgründen, die die Strafhöhe hätten beeinflussen können, begründen die Aufhebung des Strafausspruchs und eine erneute Entscheidung.

4

Das Gericht kann die Zulassung ergänzender Beweiserhebungen (z. B. weiterer ärztlicher Gutachten) ablehnen, wenn ein vorhandenes Gutachten die Überzeugung von der Zurechnungsfähigkeit vermittelt (§ 244 Abs. 4 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 28. März 1952

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StPO § 358 Abs. 2 Rechtssatz: Das neue Urteil darf bei gleichbleibender Freiheitsstrafe nicht weniger Untersuchungshaft anrechnen als die frühere Entscheidung.

Aktenzeichen: 4 StR 409/52 LG Hagen Urt. v. 18. September 1952

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Ernst Ludwig S. ██████ ██ aus ███████, geboren am ████ 1924 in Bo, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Notzucht,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hérchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 28. März 1952 im Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen eines vollendeten und zweier versuchter Verbrechen der Notzucht (§§ 177, 43 StGB) und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen (§ 183 StGB) zu sechs Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre verurteilt. Die Untersuchungshaft hatte es dem Angeklagten in vollem Umfang angerechnet.

Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen tatsächlichen Entscheidung nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen über die Schuldfähigkeit des Angeklagten zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den voll zurechnungsfähigen Angeklagten nunmehr wegen derselben Taten zu denselben Einsatzstrafen verurteilt, jedoch unter Einbeziehung einer gegen ihn vom Schöffengericht in Hagen am 9. Januar 1952 erkannten Gefängnisstrafe von sechs Monaten eine neue Gesamtstrafe von sechs Jahren und drei Monaten Zuchthaus gebildet und darauf drei Monate Untersuchungshaft angerechnet. Die Ehrenstrafe hat es wieder auf zehn Jahre bemessen und dem Angeklagten die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Revision des geständigen Angeklagten beanstandet in sachlicher Hinsicht zunächst die Bildung der Gesamtstrafe und die Kostenentscheidung. Die Beschränkung auf diese einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Beschwerdepunkte ist statthaft.

Die Voraussetzungen des § 79 StGB hat die Strafkammer in der Tat übersehen. Das Schöffengericht hatte nämlich den Angeklagten am 16. März 1951 auch noch zu sechs Monaten Gefängnis wegen falscher eidesstattlicher Versicherung in Tateinheit mit fortgesetzter mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt, ohne ihm die Untersuchungshaft anzurechnen. Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Sittlichkeitsverbrechen liegen alle vor dem 16. März 1951. Die Strafe aus jenem Urteil war noch nicht verbüßt; denn zunächst sind davon nur drei Monate vollstreckt worden. Auch das spätere Urteil des Schöffengerichts vom 9. Januar 1952 hat die erste Strafe nicht einbezogen. Dass dieser Fehler im Hinblick auf die Nachholungsmöglichkeit aus § 460 StPO nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. BGHSt 2, 388).

Die Annahme der Verteidigung, die Kosten des Revisionsverfahrens hätten dem Angeklagten nicht auferlegt werden dürfen, ist jedoch rechtsirrig. Ist die Wirkung eines Rechtsmittels die, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen wird, so ist hierin allein noch kein Erfolg im Sinne von § 473 StPO zu erblicken; es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die neue Entscheidung zu Gunsten oder Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Da das Landgericht ihn aber zu denselben Strafen wie früher verurteilt hat, musste es ihm auch die Kosten seines im Ergebnis erfolglos gebliebenen Rechtsmittels auferlegen.

Die Verfahrensbeschwerden sind teilweise begründet.

Den Antrag des Verteidigers, Frau ██ aus ███████, an der der Angeklagte eine Notzucht begangen hatte, als Zeugin in der Hauptverhandlung zu vernehmen, hat die Strafkammer zutreffend als einen Beweisermittlungsantrag gewertet und ablehnend beschieden. Die Ladung des Hausarztes zur Erstattung eines ergänzenden Gutachtens über den medizinisch angeblich bedenklichen Geisteszustand des Angeklagten konnte das Landgericht ablehnen, da es aus dem Gutachten des Oberarztes Dr. █████ ███████ die volle Überzeugung von der uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erlangt hatte (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Mit Recht beanstandet hingegen die Revision, dass die neue Entscheidung den Beschwerdeführer in der Höhe der Strafe entgegen dem Verbot des § 358 Abs. 2 StPO schlechter gestellt habe. Vor dem ersten Urteil in diesem Strafverfahren hatte der Angeklagte drei Monate und 15 Tage (vom 20. Februar 1951 bis 4. Juni 1951) in Untersuchungshaft verbracht. Diese hatte ihm das erste Urteil voll auf die verhängte Strafe angerechnet. Das jetzt angefochtene Urteil bringt dem Angeklagten die Untersuchungshaft dagegen nur in Höhe von drei Monaten zugute, schmälert sie also um 15 Tage. Bei der Anrechnung von Untersuchungshaft darf das neue Urteil, wenn es wie hier die Freiheitsstrafen von gleicher Dauer wie das frühere Urteil ausspricht, nicht unter das Maß heruntergehen, in dem die Haft bereits angerechnet war (RGSt 66, 351, 353). Darüber hinaus hätte das Landgericht dazu Stellung nehmen sollen, warum es dem geständigen Angeklagten nicht die Zeit der Untersuchungshaft angerechnet hat, die er nach dem ersten Urteil nur deshalb hat erleiden müssen, weil es unzulänglich begründet war und darum aufgehoben werden musste; es handelt sich dabei immerhin um einen Zeitverlust von mehreren Monaten.

Zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt auch ein von der Verteidigung noch gerügter sachlicher Mangel der Strafzumessungsgründe. Diese verwerten erschwerend, dass der Angeklagte „bereits mit 15 1/2 Jahren ein Notzuchtsverbrechen beging“. Bei der Darstellung des Lebenslaufs wird hingegen hervorgehoben, der Angeklagte sei nur in den Verdacht einer solchen Straftat geraten. Darin liegt ein Widerspruch, der die Annahme „eines gewissen Hangs zur Begehung von derartigen Sittlichkeitsverbrechen“ begünstigt und dadurch die Strafhöhe beeinflusst haben kann.

Die Verweisung an das Landgericht in Dortmund beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Bundesrichter Dr. Hérchner ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.

GroßHille
Dr. AugustinDr. Engels

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