Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen, Rückverweisung wegen fehlender Anrechnung der Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 406/61
Datum
31.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls in Rückfall zu zwei Jahren Haft verurteilt; seine Revision bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Urteil hält strafrechtlich und in der Beweiswürdigung stand, insbesondere wurde die Decke nicht als Verbrauchsgegenstand und § 248a StGB nicht anwendbar angesehen. Mangels Feststellung zur Anrechnung der Untersuchungshaft verweist der BGH die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einordnung eines Gegenstands als ‚hauswirtschaftlicher Verbrauchsgegenstand‘ richtet sich nach der wandelbaren Verkehrsauffassung; regelmäßig sind Wolldecken als Gebrauchsgüter zu qualifizieren.

2

Die Geringfügigkeitsregel des § 248a StGB findet keine Anwendung, wenn der Täter die Möglichkeit hatte, sich aus redlichen Mitteln (z. B. Tagesverdienst) ein Unterkommen für die Tatnacht zu verschaffen.

3

Ein Urteil muss über die Anrechnung bereits verbüßter Untersuchungshaft Auskunft geben; unterbleibt diese Feststellung, ist die Sache zur ergänzenden Entscheidung darüber an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Nicht rechtskräftige Entscheidungen, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht rechtskräftig sind, können nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 9. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Karl ████ ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1910 in ██, zur Zeit in Haft, wegen schweren Diebstahls i. R. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hübner Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9. Juni 1961 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft, zugleich über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt ohne wesentlichen Erfolg.

1. Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei.

„Ungereimtheiten“, die sich insbesondere bei der Bestrafung von Kraftfahrzeugdiebstählen ergeben, liegen in der starren Einzelregelung des § 243 StGB begründet und können nur durch eine Änderung des Gesetzes beseitigt werden.

Was ein Gegenstand hauswirtschaftlichen Verbrauchs ist (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB), beurteilt sich zwar nach wandelbarer Verkehrsauffassung. Diese sieht jedoch eine Wolldecke, wie sie der Angeklagte aus einem verschlossenen Kraftwagen stahl, bisher nicht als zum Verbrauch bestimmt, sondern als einen Gebrauchsgegenstand an (zu diesen Begriffen RGSt 46, 379 und 422; 53, 229). Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe die Decke nur für eine Nacht benutzen wollen, steht im Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt.

Rechtlich zutreffend hat das Landgericht den § 248a StGB mit der Begründung nicht angewendet, dass der Angeklagte von seinem Tagesverdienst sich auf redliche Weise hätte ein Unterkommen für die Tatnacht beschaffen können (BGHSt 5, 263, 264). Wie das Urteil entgegen der Behauptung der Revision ausdrücklich feststellt, besaß er bei Ausführung der Tat von seinem Verdienst noch [REDACTED] DM. Ob die Strafkammer den Wert der Wolldecke von 18,-- DM zu Recht nicht als gering angesehen hat, kann daher auf sich beruhen (vgl. dazu BGH 1 StR 563/54 vom 23. November 1954).

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist frei von Widerspruch, verstößt auch nicht gegen Denkgesetze. Dass die Strafkammer unzulässig den Inhalt polizeilicher Ermittlungsakten verwertet habe, hat die Revision nicht dargetan.

2. Den Strafausspruch beanstandet die Revision ebenfalls zu Unrecht.

Das Landgericht hat nicht die rückfallbegründenden Vorstrafen des Angeklagten straferschwerend gewertet, sondern seinen Hang zu Diebstählen, dem er trotz „einer Reihe empfindlicher Vorstrafen“, allein in sieben Fällen wegen Diebstahls, wiederum nachgab. Diese Erwägung ist rechtlich bedenkenfrei; sie widerspricht nicht der Entscheidung BGH 3 StR 101/53 vom 17. September 1953 (= MDR 1954, 18 zu § 267 Abs. 3 StPO). Das Landgericht durfte es dem Angeklagten straferschwerend anrechnen, dass er, obschon bereits überführt, demnach ohne Schuldeinsicht sein Leugnen hartnäckig und dreist fortsetzte (BGHSt 1, 103, 105; 1, 105, 107).

Mit der Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Bielefeld vom 23. Mai 1961 – 6 Ms 96/59 – eine Gesamtstrafe zu bilden, war rechtlich nicht möglich, da jenes Urteil erst am 16. Juni 1961 nach der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache rechtskräftig wurde (BGH LM Nr. 6 zu § 79 StGB). Inzwischen wird der Angeklagte die Strafe verbüßt haben.

3. Dagegen rügt die Revision mit Recht, dass das Urteil nichts über die Anrechnung der Untersuchungshaft verlauten lässt, in der sich der Angeklagte – mit Unterbrechung durch die unter 2) erwähnte Strafhaft – befindet (BGHSt 3, 327, 330). Die Entscheidung darüber muss die Strafkammer nachholen; sie wird dabei auch über die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft während des Revisionsverfahrens zu befinden haben (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 60 StGB, auch BGH 4 StR 409/52 vom 18. September 1952 und 5 StR 848/52 vom 5. Februar 1953). Dazu ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; im Übrigen muss die Revision verworfen werden (BGHSt 7, 214).

Hübner Geier Seibert Dr. █

Fischer
Sanders

Zitiert (3)