Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung von Rückfallbetrugsverurteilungen wegen möglicher Notbetrug-Anwendbarkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 563/54
Datum
23.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Diebstahls und Betrugs ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilungen wegen Rückfallbetrugs in zwei Fällen wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da Notbetrug (§264a StGB) in Betracht kommt und Feststellungen zur Begehungszeit der Voreinordnung fehlen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die Voraussetzungen des § 264a StGB (Notbetrug) erfüllt, sind derartige Taten nur auf Antrag zu verfolgen (§ 264a Abs. 3).

2

Für die Prüfung des § 264a StGB sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und der Geschädigten zu berücksichtigen; eine durch frühere Straftaten mitverursachte Notlage schließt die Anwendung der Vorschrift nicht aus.

3

Die Einstufung eines Schadens als "geringwertig" ist anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Geschädigten vorzunehmen; geringe Geldbeträge können unter Umständen Geringwertigkeit begründen.

4

Zur Begründung eines Rückfalls muss das Vorurteil die Begehungszeit der früheren Tat hinreichend feststellen; fehlt diese Feststellung, ist die Rückfallwertung beeinträchtigt.

5

Einzelstrafen sind aufzuheben, wenn ihre Höhe durch bereits aufgehobene oder zu überprüfende Verurteilungen beeinflusst sein kann und deshalb eine neue Strafzumessung erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen/Jagst, 15. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Malergesellen Rudo[lf] [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1913 in [REDACTED], z. Zt. in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Heusinger als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Ellwangen/Jagst vom 15. Juni 1954, soweit er wegen Rückfallbetrugs in zwei Fällen verurteilt ist, im Übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten wendet sich nach ihrem Gesamtinhalt gegen die Verurteilung in vollem Umfange. Sie ist teilweise begründet.

1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Die Revision führt hierzu auch nichts aus. Die Vorschrift des § 248a StGB über Notentwendung kann nicht in Erwägung gezogen werden, weil der entwendete Anzug den Wert von 180 DM hatte, also kein geringwertiger Gegenstand war. Ob die Voraussetzungen der Vorschrift im Übrigen gegeben waren, ist hiernach ohne Belang.

Dagegen war die für den Diebstahl verhängte Einzelstrafe aufzuheben, weil ihre Höhe von den beiden Betrugsstrafen, die nicht bestehen bleiben können, beeinflusst sein kann.

2. Rückfallbetrug in den Fällen ███████ und ████████

a) Diese Schuldsprüche begegnen Rechtsbedenken, weil insoweit Notbetrug (§ 264a StGB) vorliegen kann. Beide Taten wären dann nur auf Antrag zu verfolgen (§ 264a Abs. 3).

Nach der Überzeugung des Landgerichts, wie das Urteil sie erkennen lässt, spricht vieles dafür, dass der Angeklagte nicht ohne Erfolg bestrebt war, sich von seinem früheren Leben, das im Jahre 1939 zur Anordnung der Sicherungsverwahrung geführt hatte, abzuwenden, sich und seine Familie durch ehrliche Arbeit durchzubringen und möglichst straffrei zu bleiben.

In den Taten, die den Verurteilungen seit 1947 zugrunde liegen, scheint jedenfalls, so nachdrücklich sie auch zu missbilligen sind, kein besonders gefährlicher verbrecherischer Hang mehr zutage zu treten.

Seit der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung im Jahre 1945 hat der Angeklagte dem Urteil zufolge im Gegensatz zu früher, soweit möglich, ununterbrochen gearbeitet. Zu den jetzigen Straftaten kam es deshalb, weil er seit Mai 1953 flüchtig war, um sich der Strafverbüßung aus dem Urteil des Schöffengerichts in Schwäbisch Hall vom 22. Januar 1953 zu entziehen. Doch auch während dieser Zeit hat sich der Angeklagte wieder Arbeit beschafft. Die Arbeitsstelle in Heidenheim, die er am 9. November 1953 mit 0,78 DM Geld in der Tasche antrat, meinte er nur deshalb alsbald wieder verlassen zu müssen, weil er bei polizeilicher Anmeldung die Verhaftung zum Strafantritt fürchtete. Als er sie am 10. November 1953 aufgab, erhielt er zwar 8 bis 9 DM Lohn, jedoch steht nicht fest, welche laufenden und rückständigen Verpflichtungen für den Lebensunterhalt der gesamten Familie dem gegenüberstanden. Die Lohnzahlung schließt deshalb eine Notlage im Sinne des § 264a StGB nicht aus. Der Angeklagte kann hiernach „aus Not“, nämlich ernster wirtschaftlicher Bedrängnis, gehandelt haben (RGSt 53, 243; 46, 408), die etwa auch seine Familie betraf. Diese Notlage hätte er als Folge der früheren Straftat zwar verschuldet, jedoch schließt dies die Anwendung des § 264a StGB nicht aus (RGSt 69, 313). Gegenstand des Notbetrugs können nach neuerer Rechtsprechung alle durch § 263 StGB geschützten Vermögenswerte sein (BGHSt 5, 263), also auch Unterkunftsleistungen wie im Fall ████████. Nach allem kann dem Angeklagten auch nicht entgegengehalten werden, er habe die Arbeit freiwillig aufgegeben.

Es kommt nur noch darauf an, ob die in der Entscheidung BGHSt 6, 41 näher dargelegten Voraussetzungen des § 264a im Übrigen vorliegen. Was den zunächst anzulegenden allgemeinen (objektiven) Maßstab angeht, so wird der Betrag von 30 DM (Fall ███████) unter Umständen gerade noch als „geringwertig“ hingehen können. Im Übrigen müssen die Verhältnisse der Geschädigten noch geprüft werden. Da der Schaden im Fall ████████ nur eine DM beträgt, könnten nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Frau █████████ (Schaden 30 DM) die Geringwertigkeit gegebenenfalls ausschließen. Die letztlich zu berücksichtigenden Verhältnisse des Angeklagten werden kein Hindernis bilden, zumal feststeht, dass er 15 von den 30 DM, die er von Frau █████████ erhielt, alsbald seiner Ehefrau geschickt hat.

b) Die Einzelstrafen in beiden Fällen wären aus dem weiteren Grund aufzuheben gewesen, weil die Begehungszeit der am 23. Juli 1947 abgeurteilten, als rückfallbegründend herangezogenen Tat im Urteil nicht festgestellt ist. Führt die künftige Hauptverhandlung nicht zur Anwendung des § 264a StGB, so wird dies, falls Rückfall vorliegt, nachzuholen sein.

Ein Bedenken gegen die Strafzumessungserwägungen liegt ferner darin, dass das Landgericht im Fall ████████ mildernde Umstände zuerkannt, in dem aus denselben Lebensumständen erwachsenen und auch sonst abgesehen von der verschiedenen Höhe des Schadens im Wesentlichen gleichliegenden Fall ███████ jedoch versagt hat. Das Landgericht spricht selbst von einer verzweifelten Lage des Angeklagten.

Endlich wird bei der Strafzumessung zu erwägen sein, ob die nachdrückliche Warnung, die das Landgericht mit Recht für angebracht gehalten hat, nicht schon darin gefunden werden kann, dass dem Angeklagten zum letzten Male vor Augen geführt worden ist, welche einschneidenden Folgen es für ihn und seine Familie künftig haben muss, wenn er erneut vom rechten Wege abweicht, nachdem er für die Besonderheit seiner jetzigen Verfehlungen Verständnis gefunden hat.

Jagusch Mantel pr. Heusinger

Dr. Schalscha
Hübner
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