Revision: Zurückverweisung wegen Anrechnung von Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 848/52
- Datum
- 05.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fällt eine Verurteilungsteileinschließlich der Anrechnung von Untersuchungshaft durch ein Revisionsurteil weg, so entfällt damit auch die frühere Entscheidung über die Anrechnung und kann nicht fortgelten.
Solange nicht feststeht, welche Strafform (Einzel- oder Gesamtstrafe) endgültig besteht, kann der Revisionssenat die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht selbst vornehmen; die Entscheidung bleibt der Vorinstanz vorbehalten.
Das Tatgericht kann bei erneuter Entscheidung die gesamte bis zur Entlassung erlittene Untersuchungshaft auf die rechtskräftig erkannte Strafe anrechnen.
Lehnt das Gericht die Anrechnung eines Teils der Untersuchungshaft ab, so erfordert dies eine besondere Begründung; eine derartige Nichtanrechnung ist nicht zulässig, wenn die Verlängerung der Haft nicht dem Angeklagten zuzurechnen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ██ aus BC, geboren am ████████ 1897 in ███, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende ████████, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 1952, soweit es eine Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft trifft, aufgehoben. In diesem Umfange sowie zur Entscheidung über die Kosten der Revision wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Urteilsformel wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 1951 rechtskräftig wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Von der Anklage der Unterschlagung wird er freigesprochen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12. Juli 1951 wegen Unterschlagung und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt. Es hatte für die Unterschlagung eine Einzelstrafe von sechs Monaten, für den schweren Diebstahl eine Einsatzstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis ausgesprochen und daraus eine Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis gebildet. Auf diese Gesamtstrafe hatte es dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft angerechnet.
Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden war. Inzwischen hatte der Angeklagte sich vom 12. Juli bis zum 22. Dezember 1951 weiter in Untersuchungshaft befunden.
Der entscheidende Teil des jetzt angefochtenen Urteils vom 22. Juli 1952 lautet wie folgt:
"Der Angeklagte wird von der Anklage der Unterschlagung freigesprochen. Danach steht fest, dass das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 1951, soweit es den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls mit einem Jahr vier Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft bestraft hat, rechtskräftig ist und die früher ausgesprochene Gesamtstrafe in Fortfall kommt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Revisionsinstanz, soweit Verurteilung erfolgt ist; soweit er freigesprochen ist, trägt die Staatskasse die Kosten."
Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts rügt und Anrechnung der vom 12. Juli bis zum 22. Dezember 1951 erlittenen Untersuchungshaft erstrebt. Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Landgericht hat sich zu Unrecht gehindert gesehen, die weitere Untersuchungshaft anzurechnen. Das Urteil vom 12. Juli 1951 hatte die bis zu diesem Tage erlittene Untersuchungshaft auf die Gesamtstrafe angerechnet. Da das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1952 die Gesamtstrafe aufhob, fiel damit auch die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft fort, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs hierüber bedurfte. Der Senat konnte weder die bis zum 12. Juli noch die später erlittene Untersuchungshaft anrechnen, weil bei seiner Entscheidung vom 13. März 1952 noch nicht feststand, auf welche Strafe (Einzel- oder Gesamtstrafe) eine Anrechnung in Betracht kommen würde. Vielmehr blieb die Frage der Anrechnung der endgültigen Entscheidung vorbehalten. Diese Entscheidung wird das Landgericht nunmehr noch zu treffen haben. Es ist nicht gehindert, nach seinem Ermessen die ganze bis zum 22. Dezember 1951 erlittene (gegebenenfalls auch noch weitere) Untersuchungshaft auf die rechtskräftig erkannte Strafe anzurechnen. Sollte es einen Teil der Untersuchungshaft nicht anrechnen wollen, so würde das besonderer Begründung bedürfen; denn soweit bisher ersichtlich, fällt die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht dem Angeklagten zur Last (vgl. BGH 4 StR 409/52 vom 18. September 1952).
| Dr. Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Geier | Schmidt |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 3 StR 920/53 · 18.02.1954Diebstahl im Rückfall – Teilaufhebung der Strafe wegen Fehlern bei Strafzumessung
- BGH · 4 StR 104/55 · 21.04.1955Revision: Anrechnung von Untersuchungshaft und Neubildung der Gesamtstrafe
- BGH · 1 StR 406/61 · 31.10.1961Revision verworfen, Rückverweisung wegen fehlender Anrechnung der Untersuchungshaft