Treffer
BGH Urteil

§ 170a StGB: Kein Strafantrag nötig; Viehbestand als Familienhabe; Gesamtstrafe § 79 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 442/52
Datum
28.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Verschleuderung von Familienhabe (§ 170a StGB) und Raubes; zwei Mitangeklagte rügten ihre Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB). Der BGH stellt klar, dass § 170a StGB keinen Strafantrag voraussetzt und dass bei einem mittleren Bauernhof der Viehstand regelmäßig zur Familienhabe zählt. Rechtsfehlerfrei bestätigt wurden Schuldsprüche und Einzelstrafen; beanstandet wurde jedoch die Bildung der Gesamtstrafe wegen möglicher Verletzung des § 79 StGB. Daher wurde das Urteil nur hinsichtlich der Gesamtstrafe des einen Angeklagten aufgehoben und insoweit zurückverwiesen, im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgung wegen Verschleuderung von Familienhabe (§ 170a StGB) setzt keinen Strafantrag des verletzten Ehegatten oder Abkömmlings voraus.

2

„Familienhabe“ im Sinne des § 170a StGB bestimmt sich strafrechtlich unabhängig von bürgerlich-rechtlichen Eigentumszuordnungen und umfasst Gegenstände, auf deren Besitz das familiäre Zusammenleben am Ort der gemeinsamen Lebensführung beruht.

3

Bei einem mittleren Bauernhof gehört der Viehstand im Regelfall zur Familienhabe, weil Landwirtschaft und Hauswirtschaft typischerweise eine wirtschaftliche Einheit bilden und der Viehbestand Grundlage des gemeinsamen Zusammenlebens ist.

4

Ist für vor einer früheren Verurteilung begangene Taten eine Gesamtstrafenbildung nach § 79 StGB geboten, kann ein Verstoß hiergegen die Revision begründen und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

5

Die Korrektur einer unterbliebenen oder fehlerhaften Gesamtstrafenbildung nach § 79 StGB darf nicht dem nachträglichen Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden, wenn der Rechtsfehler im Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 26. März 1952

Rubrum

StGB § 170 a 1. Die Strafverfolgung setzt keinen Strafantrag voraus. 2) Zur Familienhabe gehört bei einem mittleren Bauernhof im Allgemeinen der Viehstand.

StGB § 79 Ein Verstoß gegen § 79 kann die Revision begründen. (Der Senat hält an seiner Auffassung auch gegenüber den abweichenden späteren Entscheidungen anderer Senate fest.)

=== TENOR === Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 26. März 1952, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ und die Revisionen der Angeklagten ██ und ████ werden verworfen.

Die Angeklagten ██ und ████ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

=== GRÜNDE === Zur Revision des Angeklagten ███

A. Verfahrensrügen I. 1.) Nach dem für die Prüfung des Revisionsgerichts allein maßgebenden Sitzungsprotokoll (§ 274 StPO) hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen Beweisantrag gestellt. § 244 Abs. 3 StPO ist daher nicht verletzt. Dem Vortragen der Revision kann auch nicht entnommen werden, inwiefern die Umstände es der Strafkammer nahe legten, zur weiteren Aufklärung die von der Revision bezeichneten Akten von Amts wegen beizuziehen. Das Rechtsmittel findet daher auch in § 244 Abs. 2 StPO keine Stütze.

2.) Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob die Verurteilung des Angeklagten wegen Verschleuderung von Familienhabe (§ 170 a StGB) eines Strafantrages der Ehefrau bedurft hätte. Diese schon von Amts wegen zu prüfende Frage ist ohne Bedeutung für die Fälle 2 und 4 des Urteils; denn insoweit hat der Anwalt der Ehefrau in deren Namen schriftlich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet (Bl. 53 d. A.). Darin kommt das Verlangen nach Strafverfolgung unzweideutig zum Ausdruck. Diese Strafanträge sind auch rechtzeitig gestellt. Allerdings befindet sich bei den Akten keine schriftliche Vollmacht der Ehefrau auf ihren Anwalt; jedoch bestehen, wie auch der Tatrichter ersichtlich angenommen hat, keine Zweifel daran, dass sie ihn zumindest formlos bevollmächtigt hatte. Das wäre ausreichend; auch war es nicht erforderlich, dass die Vollmacht noch vor dem Ablauf der Antragsfrist nachgewiesen wurde (RGSt 61, 357; 68, 263).

Dagegen fehlt ein Strafantrag der Ehefrau in den Fällen 1 und 3. Er war aber – entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Meinung – auch nicht Voraussetzung der Strafverfolgung. Eine solche Vorschrift enthält das Gesetz nicht.

Wohl sind gewisse Straftaten gegen Eigentum und Vermögen nur auf Antrag zu verfolgen, wenn sie im einzelnen Fall gegen Angehörige verübt werden, nämlich Diebstahl und Unterschlagung (§ 247 Abs. 1 StGB), Betrug (§ 263 Abs. 5 StGB), einfache Jagd- und Fischwilderei (§ 294 StGB). Diebstahl und Unterschlagung sind nach § 247 Abs. 2 StGB sogar straflos, wenn sie sich gegen den Ehegatten oder gegen Abkömmlinge richten. Der in diesen Vorschriften liegende Rechtsgedanke ist, auch wo ihn das Gesetz nicht ausdrücklich ausspricht, entsprechender Anwendung fähig. So steht in der Rechtsprechung fest, dass wie der Betrug, so auch die Untreue (§ 266 StGB) nur auf Antrag verfolgbar ist, wenn sie sich im Einzelfall gegen einen Angehörigen richtet (RGSt 75, 242 mit weiteren Nachweisen; ebenso BGH vom 7. September 1951 – 1 StR 344/51 –); dieses Ergebnis entspricht dem zu vermutenden Willen des Gesetzgebers, da Betrug und Untreue einander in vielem ähnlich sind (RGSt 70, 205, 209). Die entsprechende Anwendung hat aber ihre Grenze dort, wo ihr der erkennbare Wille des Gesetzes entgegensteht. Das ist bei § 170 a StGB der Fall.

Dass hier § 247 Abs. 2 StGB nicht entsprechend anwendbar sein kann, bedarf keiner Ausführung; denn dadurch würde § 170 a im Ergebnis aufgehoben. Aber auch die anderen angeführten Vorschriften, nach denen die Verfolgung von einem Antrag des Verletzten abhängt, lassen sich hier nicht entsprechend anwenden. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Jagd- und Fischwilderei können gegen jedermann verübt werden; diese Straftaten richten sich nur ausnahmsweise gegen Angehörige, und nur dann sind sie Antragsstraftaten. Dasselbe gilt auch von der Untreue. Den in § 170 a StGB unter Strafe gestellten Handlungen ist es dagegen gerade wesentlich, dass sie gegen Angehörige begangen werden, nämlich gegen den Ehegatten oder einen unterhaltsberechtigten Abkömmling des Täters. Diese Handlungen könnten also stets nur auf Antrag bestraft werden, wenn eine entsprechende Anwendung der §§ 263 Abs. 5, 294 geboten wäre. Das aber würde das Gesetz ausgesprochen haben, wenn es seinem Willen entsprochen hätte; indem es einen solchen Ausspruch unterlässt, wird deutlich, dass die Strafverfolgung nicht von einem Antrag abhängen soll. Das Gesetz lässt hier also keine Lücke, die durch entsprechende Anwendung ähnlicher Vorschriften auszufüllen wäre, um dem vom Gesetz in Wirklichkeit Gewollten gerecht zu werden; vielmehr ist hier die gesetzliche Regelung lückenlos und eindeutig. Ob sie zweckmäßig ist, ist eine Frage, die allein der Gesetzgeber zu entscheiden hat.

II. Sachbeschwerde Zur Verurteilung aus § 170 a StGB 1.) a) Zu Unrecht bestreitet die Revision, dass das von dem Angeklagten veräußerte Vieh – im ersten Falle das Vieh, das er zu veräußern versuchte – zur Familienhabe gehört hat. Dieser für das Strafrecht geschaffene, in der Rechtsprechung noch wenig geklärte Begriff sieht von der bürgerlich-rechtlichen Zugehörigkeit der in Betracht kommenden Gegenstände ab, da die Familie als solche von den Gesetzen nicht als Träger von Vermögensrechten anerkannt ist (RGSt 77, 103). Er geht auch über den im bürgerlichen Recht vorkommenden Begriff der Haushaltsgegenstände (§§ 1362, 1932 BGB) oder des Hausrats (VI. DurchfVO zum Ehegesetz) hinaus und umfasst vielmehr auch andere Gegenstände, auf deren Besitz das Zusammenleben der Familienmitglieder sich aufbaut, besonders wenn sie am Orte dieses Zusammenlebens gemeinschaftlich gebraucht oder genutzt werden. Dazu wird gewerbliches Vermögen im Allgemeinen nicht zu rechnen sein (vgl. OLG Kiel, SchlHolstAnz 1947, 103). Anders liegt es aber bei dem Viehstand eines mittleren Bauernhofes wie des hier gegebenen. Hier ist der Viehstand, wenn nicht besondere, hier nicht ersichtliche Verhältnisse gegeben sind, eine Grundlage nicht allein des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch des Zusammenlebens der Familie. Landwirtschaft und Hauswirtschaft sind bei einem Bauernhof dieses Umfanges – er umfasst 19 ha, der Viehstand 10 bis 11 Stück – nicht scharf zu trennen; wie die Familie gemeinsam haushält, bewirtschaftet sie üblicherweise auch den Hof gemeinschaftlich. Es kann in diesen Verhältnissen auch kein grundsätzlicher Unterschied gemacht werden zwischen Tieren, die unmittelbar für die Hauswirtschaft genutzt werden, wie Milchkühe oder Schlachtschweine, und der schließlich zum Verkauf bestimmten Aufzucht, wie Kälbern oder den hier im Falle 3 genannten Jungbullen. Hier ist vielmehr der gesamte Viehstand jedenfalls in der Regel in die Gemeinsamkeit der Haus- und Betriebswirtschaft einbezogen und rechnet daher zur Familienhabe. Es tritt daher kein Rechtsirrtum zutage, wenn das Landgericht unter den von ihm festgestellten Umständen das Vieh als einen Teil der Familienhabe angesehen hat.

Der äußere Tatbestand des Vergehens ist auch im Übrigen fehlerfrei festgestellt. Da die Ehefrau durch die Tat des Angeklagten Nachteile vermögensrechtlicher Art erlitten hat, ist das in § 170 a enthaltene Merkmal der Schädigung erfüllt. Dahingestellt kann bleiben, ob der Ansicht zu folgen ist, dass auch ein nicht vermögensrechtlicher Nachteil genügt haben würde (RG aaO).

b) Auch der innere Tatbestand des Vergehens ist in allen 4 Fällen dargetan. Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Landgerichts bewusst auf den Ruin des Hofes hingearbeitet und auf seine Frau überhaupt keine Rücksicht mehr genommen. Darin hat das Landgericht mit Recht ein böswilliges Handeln gesehen. Ohne Rechtsirrtum hat es ferner festgestellt, der Angeklagte habe aus grobem Eigennutz gehandelt, weil er in einem Zeitraum von etwa drei Monaten Werte von rund 4.000,— DM veräußert habe, um den Hof noch vor der Scheidung für sich auszubeuten, und ohne die erlösten Beträge für seinen Lebensunterhalt nötig zu haben. Zu Unrecht findet die Revision diese Feststellungen widersprüchlich. Der Gesamtwert von rund 4.000,— DM setzt sich aus den Teilwerten von 2.100,— DM (Fall 2), 1.200,— DM (Fall 3) und 680,— DM (Fall 4) zusammen, enthält also nicht den von der Revision behaupteten Rechenfehler. Die Werte selbst kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, weil es sich hier um bindende Feststellungen des Tatrichters handelt. Das Landgericht hat auch nicht übersehen, dass die Erlöse des Angeklagten erheblich geringer waren als der Wert des Viehs; das ist im Urteil ausdrücklich festgestellt mit Ausnahme des Falles 3, wo das Landgericht den Erlös nicht ermitteln konnte.

Hiernach ist der Angeklagte zu Recht eines Vergehens in 3 Fällen und eines versuchten Vergehens nach § 170 a StGB in einem 4. Fall für schuldig erkannt.

2.) Die Verurteilung wegen Raubes in den Fällen 2 und 4 zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich zur Wegnahme des Viehs für berechtigt gehalten, widerspricht den bindenden Feststellungen. Dass das Vieh für den Angeklagten fremdes Eigentum war, nimmt das Urteil mit Recht an; für die erst während der Ehe eingestellten Tiere ergibt sich das schon aus den §§ 1378, 1048 BGB. Dem Urteil ist auch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte mindestens den Mitgewahrsam der Ehefrau gebrochen hat. Die übrigen Raubmerkmale sind ebenfalls zutreffend festgestellt.

Mit Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die beiden Raubfälle mit einem Vergehen nach § 170 a StGB rechtlich zusammentreffen.

3.) Die für die einzelnen Straftaten verhängten Strafen entsprechen dem Gesetz. Dagegen beruht die Gesamtstrafe möglicherweise auf einer Verletzung des § 79 StGB. Das Urteil erwähnt, der Angeklagte sei im Jahre 1951 vom Schöffengericht Bamberg wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede rechtskräftig zu vier Wochen Gefängnis verurteilt worden und habe diese Strafe noch nicht verbüßt. Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten sind ebenfalls im Jahre 1951 begangen worden; ob vor oder nach dem Urteil des Schöffengerichts, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Soweit die Tatzeit vor dem Urteil des Schöffengerichts liegt, hätte das Landgericht die von ihm erkannten Einzelstrafen nach § 79 StGB mit der schöffengerichtlichen Strafe zu einer Gesamtstrafe vereinigen müssen. Eine weitere Gesamtstrafe hätte es gegebenenfalls aus den Einzelstrafen für Taten zu bilden gehabt, die etwa nach dem Urteil des Schöffengerichts begangen wurden.

Hiernach kann die Gesamtstrafe möglicherweise auf einer Verletzung des sachlichen Rechts beruhen. Das führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an den Vorderrichter in diesem Umfange (§§ 337, 353, 354 StPO). Wie der Senat schon in seinen Urteilen vom 13. November 1951 – 1 StR 581/51 – und vom 21. Dezember 1951 – 1 StR 689/51 – im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat, geht es nicht an, die Beseitigung der Gesetzesverletzung dem nachträglichen Beschlussverfahren nach § 460 StPO zu überlassen. Soweit in späteren Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 388; 4 StR 409/52 vom 18. September 1952) eine abweichende Ansicht vertreten wird, ist der Senat nicht an sie gebunden. Er vermag ihr auch nicht zu folgen, weil das Revisionsgericht nicht berechtigt ist, zum Nachteile des Angeklagten, der die Sachbeschwerde erhoben hat, einen Verstoß gegen das sachliche Recht unbeanstandet zu lassen.

B. Zu den Revisionen der Angeklagten ██ und ████

Der äußere Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB ist zweifelsfrei festgestellt und wird von den Revisionen auch nicht bestritten. Die Tat war schon deshalb rechtswidrig, weil sie gegen § 170 a StGB verstieß. Im Übrigen ergibt sich die Rechtswidrigkeit, wenn ein bürgerlich-rechtlicher Allein- oder Mitbesitz der Frau ██ angenommen wird, auch aus § 858 (vgl. auch § 866) BGB. Selbst wenn ███ bürgerlich-rechtlich Alleinbesitzer gewesen sein sollte, so war die Wegschaffung der Tiere auch abgesehen von § 170 a StGB unberechtigt, weil ihr die Rechte des Treuhänders ██████ entgegenstanden. Die Annahme des Landgerichts, dass diese Rechte zur Zeit der Tat fortbestanden hätten, ist nicht zu beanstanden. ██████ durfte die Wegschaffung des Viehs nach § 229 BGB verhindern.

Auch die innere Tatseite des § 240 StGB hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Denn es ist zu der Überzeugung gelangt, dass ██ und ████ auf Grund des Hinweises ███ mit der Unerlaubtheit ihres Vorgehens rechneten, sie aber mit innerer Billigung in Kauf nahmen. Was die Revisionen hiergegen vorbringen, ist mit den bindenden Feststellungen des Urteils nicht zu vereinbaren. Dass das Landgericht den Grundsatz verletzt hätte, wonach im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, lässt sich dem Urteil, in dem irgendwelche Zweifel des Tatrichters nicht hervortreten, nicht entnehmen. Den Revisionen kann auch nicht zugegeben werden, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts in unlösbarem Widerspruch zu der Beweiswürdigung in den Fällen 2 stande, in welchen die beiden Angeklagten ██ freigesprochen wurden. Diese Freisprechung ist nicht damit begründet, dass die beiden Angeklagten die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung nicht erkannt hätten, sondern damit, dass ihnen eine Beteiligung an der Nötigungshandlung nicht nachzuweisen gewesen sei.

Gegen die Annahme der Mittäterschaft (§ 47 StGB) bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Revisionen der Angeklagten ██ und ████ sind somit unbegründet.

Zitiert (4)

Zitiert von (3)