Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen: Gemeinschaftlicher Versicherungsbetrug durch Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 783/52
Datum
06.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen gemeinschaftlichen Versicherungsbetrugs und versuchten Betrugs durch Inbrandsetzung eines versicherten LKW werden verworfen. Das Revisionsgericht hält die Beweiswürdigung und Strafanwendung für rechtmäßig. Verfahrensrügen scheitern mangels Substantiation bzw. fehlender Angabe konkreter Beweismittel. Die Nichtbildung einer Gesamtstrafe wurde wegen fehlender Akten als gerechtfertigt angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) erlaubt es dem Tatrichter, aus Verhalten der Angeklagten Schlüsse zu ziehen; die Revisionsinstanz überprüft diese Würdigung nur darauf, ob sie denkgesetzlich möglich ist.

2

Im Strafverfahren trifft den Angeklagten keine Beweislast; er ist nicht verpflichtet, Entlastungszeugen zu benennen, wobei unterlassenes Mitwirken nach Umständen als Indiz gewertet werden kann.

3

Eine Rüge wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn der Rügevortrag nicht angibt, welche Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen.

4

Wer gemeinschaftlich die Inbrandsetzung eines versicherten Gegenstands vorsätzlich herbeiführt, macht sich wegen gemeinschaftlichen Versicherungsbetrugs und gegebenenfalls versuchten Betrugs strafbar; die Einschaltung eines eingeweihten Dritten schließt die Täterschaft der Planer nicht aus (vgl. §§ 265, 47 StGB).

5

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB kann unterbleiben, wenn dem Tatrichter die Akten früherer Verurteilungen trotz Anforderung nicht vorliegen; die Unterlassung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn kein rechtfertigender Grund besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Fischgroßhändler Alfred Gerhard K. aus ███████████████, geboren am ███, z. Zt. in Untersuchungshaft,

2. den ███████████████ ███████ Wilhelm ████████████████ geboren am ███, aus ███████████████,

wegen gemeinschaftlichen Versicherungsbetrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. April 1952 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten K. wird die seit dem ███ erlittene Untersuchungshaft, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Nach dem festgestellten Sachverhalt haben die Angeklagten am 13. Oktober 1949 im ██████████████ miteinander handelnd einen von dem Angeklagten ██ gegen Feuer versicherten Opel-Blitz-LKW auf einem einsamen Waldweg entweder selbst in Brand gesetzt oder durch einen eingeweihten Dritten in Brand setzen lassen. Ihre Absicht war, für das Fahrzeug und dessen angebliche Ladung – 60 Kisten Räucheraale –, für die außer F. auch der Angeklagte ███████ als dessen angeblicher Auftraggeber eine hohe Transportversicherung eingegangen war, sich selbst und einander die Versicherungssummen durch Vorspiegelung des Eintritts des Versicherungsfalls zu verschaffen. Sie haben auch alsbald ihre angeblichen Versicherungsansprüche geltend gemacht; jedoch ohne Erfolg, da die Versicherungsgesellschaften Verdacht schöpften.

Hierin hat das Landgericht bei beiden Angeklagten einen gemeinschaftlichen Versicherungsbetrug sowie einen gemeinschaftlichen versuchten Betrug gefunden und den Angeklagten ███ zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus sowie zu Ehrverlust und Geldstrafe, den Angeklagten ███████ zu der Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

2.) Die Verfahrensrügen sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

a) ███████ will die Vernehmung des Oberversicherungsinspektors ████████, der schon in der ersten Hauptverhandlung als Zeuge gehört worden ist, sowie die Vernehmung eines Sachverständigen über seine wirtschaftliche Lage zur Zeit der Tat beantragt haben. Nach der maßgebenden (§ 274 StPO) Sitzungsniederschrift hat er diese Anträge nicht gestellt.

b) █████ rügt ferner Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das Landgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des ███████ zur Tatzeit nicht näher ermittelt habe. Die Rüge scheitert schon daran, dass sie entgegen dem § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht angibt, die das Landgericht nach Auffassung der Revision hätte benutzen sollen. Im Übrigen hat das Landgericht über die wirtschaftliche Lage des ██ eingehende Erhebungen unter Zuziehung eines Sachverständigen angestellt.

c) Friedrich rügt als Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht, dass das Landgericht a) keine früheren Angehörigen der Division Großdeutschland darüber vernommen habe, ob ███ der Division nicht tatsächlich ein Oberleutnant █████████ – der angebliche Lieferant der Räucheraale an ████████ – angehört hat, b) keine „weiteren Beweise“ über die Einschmuggelung von Räucheraalen aus der Ostzone habe.

Das Landgericht führt jedoch (UA Seite 17) eingehend und rechtsirrtumsfrei aus, warum es die Ermittlung ehemaliger Angehöriger der Division Großdeutschland und insbesondere die Vernehmung des ehemaligen Divisionskommandeurs nicht für erforderlich hielt. Über den Umfang und die Möglichkeiten des Fischschmuggels aus der Ostzone nach Westdeutschland hat es einen Sachverständigen gehört. Zu weiteren Beweiserhebungen über diesen Punkt drängten die Umstände nicht.

Beide Angeklagte werfen dem Landgericht ferner Verkennung der Beweislastregeln im Strafverfahren vor: Es habe unzulässig als Beweisanzeichen gegen sie verwertet, dass sie keinen Zeugen für ihre Darstellung benannt hätten, wonach die 60 Kisten Räucheraale am Nachmittag des 12. Oktober auf der Straße vor K.s Wohnung von einem Anhänger auf den LKW umgeladen worden seien; ferner habe das Landgericht unzulässig zu ihren Ungunsten verwertet, dass Konopka während des Verfahrens nichts getan habe, um die Person des Fischers ausfindig zu machen. Auch diese Rüge geht fehl.

Allerdings trifft im Strafverfahren den Angeklagten keine Beweislast; er ist nicht verpflichtet, bei der Aufklärung der ihm zur Last gelegten Tat mitzuwirken oder die gegen ihn bestehenden Verdachtsgründe durch Benennung von Entlastungszeugen zu entkräften. Dies hat das Landgericht aber nicht verkannt. Es hat vielmehr aus der Persönlichkeit der Angeklagten die Überzeugung gewonnen, dass jeder von ihnen Augenzeugen für die Umladung der Kisten benannt hätte, wenn ihre Darstellung zuträfe. Ebenso ist es davon überzeugt, dass bei seiner █████████████████████ Nachforschungen nach dem angeblichen ███ angestellt hätte, wenn es ihn tatsächlich gäbe. Das Landgericht hat also aus dem Verhalten der Angeklagten nach der Tat und in der Hauptverhandlung Schlüsse zu ihren Ungunsten gezogen. Hierzu war es nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) berechtigt.

3.) Auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das angefochtene Urteil in vollem Umfang stand.

a) Gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, wie die Angeklagten behaupten, verstößt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht. Die Schlussfolgerungen, die der Tatrichter aus den festgestellten Tatsachen gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich und daher nicht rechtsfehlerhaft. Auch die von den Revisionen behaupteten Widersprüche weist das Urteil nicht auf. Vielmehr handelt es sich bei allen diesen Angriffen der Beschwerdeführer in Wahrheit ausschließlich um unzulässige (§ 337 StPO) Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und die allein ihm vorbehaltene Beweiswürdigung.

b) Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat keine unzulässigen Wahlfeststellungen getroffen, wie die Revision des ██████ meint. Es durfte offen lassen, ob beide Angeklagten den LKW gemeinsam eigenhändig in Brand gesetzt haben oder ob dies einer von ihnen (im Einvernehmen mit dem anderen) getan hat, oder ob sie die Tat durch einen eingeweihten Dritten haben ausführen lassen. Auch wenn sie sich eines eingeweihten Dritten als ihres Werkzeugs bedient haben, sind sie des gemeinschaftlichen Versicherungsbetrugs (§§ 265, 47 StGB) als Täter schuldig. Ebenso muss sich jeder Angeklagte das Tun des anderen zurechnen lassen, da sie nach den Feststellungen die Inbrandsetzung des LKW spätestens am 12. Oktober gemeinsam durchgesprochen und vorausgeplant haben (vgl. OGHSt 1, 110, 111). Nach den Feststellungen hat ███████ seinen Tatbeitrag zur Inbrandsetzung des LKW auch in betrügerischer Absicht im Sinne des § 265 StGB geleistet; er wollte hierdurch auch dem F. die ihm nicht zustehende Versicherungssumme verschaffen.

Mit Recht sind die Angeklagten wegen Versicherungsbetrugs in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem versuchten Betrug verurteilt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Bundesgerichtshof beigetreten ist (Urteil vom 19. Dezember 1950 – 4 StR 14/50 – NJW 51, 204), treffen Brandversicherungsbetrug und der zur Erlangung der Versicherungssumme begangene Betrug zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft in Tatmehrheit zusammen.

c) Ebensowenig sind die Strafzumessungserwägungen rechtlich zu beanstanden.

Fraglich könnte hier nur sein, ob das Landgericht nicht zuungunsten des Angeklagten K. den § 79 StGB verletzt hat. Nach den Feststellungen zu Eingang der Urteilsgründe (UA Seite 3) hat ███ im Sommer 1950 mehrere Kühe von einer Weide gestohlen und ist deshalb durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Schöffengerichts Schwarzenbek vom 21. November 1950 wegen einfachen Diebstahls zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Aus dieser Strafe und den jetzt erkannten Einzelstrafen hat das Landgericht keine Gesamtstrafe gebildet, weil ihm, wie es bei der Strafzumessung (UA Seite 46) ausführt, die Akten des Schöffengerichts Schwarzenbek „trotz mehrfacher Anforderung“ nicht vorgelegen haben. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Bildung der Gesamtstrafe dem nachträglichen Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 64, 413), der sich der erkennende Senat (Urteil vom 12. Dezember 1952 – 2 StR 325/52 –) und der 1. Strafsenat (Urteil vom 28. Oktober 1952 – 1 StR 442/52 – BGHSt 3, 277, 281) angeschlossen haben, begründet zwar die Unterlassung der Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich die Revision. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Tatrichter die Bildung einer Gesamtstrafe unterlassen hat, ohne dass ein rechtfertigender Grund dafür vorlag (RG aaO sowie JW 1933, 2458). Ein solcher Grund war hier gegeben. Das Landgericht hat die Einbeziehung der Strafe von zwei Jahren Gefängnis, zu der das Schöffengericht Schwarzenbek den Angeklagten verurteilt hat, bewusst deswegen unterlassen, weil ihm die Akten des Schöffengerichts nicht vorgelegen haben und es sich ohne Kenntnis der näheren Einzelheiten, die dieser Verurteilung zugrunde lagen, zu ihrer Einbeziehung in die neue Gesamtstrafe nicht entschließen konnte. Hierin tritt kein Rechtsirrtum zutage.

Auch die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB unterliegt den allgemeinen Regeln über die Findung der gerechten Strafe. Vollends im vorliegenden Fall, wo § 74 StGB dem Tatrichter auch nach Umwandlung der zweijährigen Gefängnisstrafe in eine Zuchthausstrafe gemäß § 21 StGB einen weiten Spielraum für die Bemessung der Gesamtstrafe lässt, war das Landgericht nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Gesamtstrafe erst zu bilden, wenn es sich aus den Akten des Schöffengerichts über die Begleitumstände des Viehdiebstahls und die Strafzumessungserwägungen des Schöffengerichts näher unterrichtet hatte. Der Umstand, dass ihm diese Akten trotz mehrfacher Anforderung nicht vorlagen, rechtfertigt daher hier die Nichtanwendung des § 79 StGB.

Hiernach waren beide Revisionen zu verwerfen.

Dr. DotterweichDr. HennekaDr. Ludwig
Dr. SauerDr. Arndt
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