Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Meineids

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 390/54
Datum
28.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt im Revisionsverfahren die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen Meineids. Prüfungsgegenstand sind die Zulässigkeit der Verfahrensrüge und die Begründung der Versagung mit Verweis auf das öffentliche Interesse (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Der BGH verwirft die Revision: die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO) und die Versagung der Bewährung ist wegen der Schwere der Tat und des abschreckenden öffentlichen Interesses rechtlich nicht zu beanstanden. Eine vertiefte Erörterung der persönlichen Verhältnisse war unter diesen Umständen nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ein Verfahrensverstoß vorliegen soll.

2

Bei schweren Straftaten hat der Tatrichter besonders sorgfältig zu prüfen, ob nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert; ist dies der Fall, kann die Strafaussetzung zur Bewährung versagt werden.

3

Die Bejahung eines öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung schließt die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung auch dann aus, wenn nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen.

4

Erklärt der Tatrichter das öffentliche Interesse an der Vollstreckung für gegeben, bedarf es im Allgemeinen keiner weitergehenden Darlegung oder vertieften Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten, um die Versagung der Bewährung zu rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 27. April 1954

Rubrum

3 StR 390/54

In der Strafsache gegen die Hausfrau Elisabeth ██████████ geb. ███ aus ███, geboren am ████ in ██ ███, wegen Meineides hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren ███████████████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. April 1954 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 31. Oktober 1952 wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten, zu drei Jahren Ehrverlust und dauernder Unfähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, verurteilt worden.

Ihre gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1953 als offensichtlich unbegründet verworfen, jedoch die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen worden.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beschwerdeführerin, die die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts rügt.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht angibt, inwiefern ein Verfahrensverstoß vorliegen soll (§ 344 Abs. 2 StPO).

Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.

Das Landgericht hat die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt, weil das öffentliche Interesse die Verbüßung der Strafe erfordere. Es führt hierzu weiter aus, die Angeklagte habe sich des Meineides, also eines schweren Verbrechens schuldig gemacht, das die Rechtspflege gefährde. Der Meineid der Angeklagten habe zwar keine schweren Folgen gehabt, jedoch sei dies schon durch Zubilligung mildernder Umstände berücksichtigt worden. Die Verbüßung der Strafe sei wegen der Schwere der Tat unbedingt erforderlich; eine bloße Verurteilung ohne Vollstreckung würde in derartigen Fällen leicht eine solche Häufung von Meineiden zur Folge haben, dass eine geordnete Rechtspflege aufs stärkste gefährdet wäre. Wer einen Meineid leiste, müsse wissen, dass er die Tat büßen müsse. Nur so könne dem bereits heute feststellbaren deutlichen Ansteigen der Meineide wirksam entgegengetreten werden.

Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Tat der Angeklagten als schwere Verfehlung anzusehen ist. Bei schwerwiegenden Straftaten muss der Tatrichter aber besonders sorgfältig prüfen, ob die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB deshalb ausgeschlossen ist, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert. Diese Frage hat das Landgericht hier ohne Rechtsfehler bejaht.

Aus seinen Darlegungen ergibt sich nicht, dass es bei Meineidstaten die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich für ausgeschlossen hält, was zur Rechtsirrigkeit wäre (vgl. BGH 2 StR 79/54 vom 23. April 1954, NJW 1954, 1087). Die Ausführungen des Landgerichts sind vielmehr im Zusammenhang so zu verstehen, dass es mit Rücksicht auf die Schwere der Tat und das im dortigen Bezirk bereits heute feststellbare deutliche Ansteigen der Meineide aus Gründen der Abschreckung ein öffentliches Interesse an der Strafverbüßung durch die Angeklagte für gegeben hält.

Diese Darlegungen sind rechtlich bedenkenfrei.

Unter diesen Umständen bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision keines näheren Eingehens auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, da der Richter dann, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht, die Strafe selbst dann nicht aussetzen darf, wenn er die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB nach der Persönlichkeit der Verurteilten für gegeben erachtet (vgl. BGHSt 6, 125, 126).

Das Urteil lässt somit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen, sodass ihre Revision verworfen werden musste.

BuschGlanzmannMartin
KoenigerDr. Wiefels

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