Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 101/65
Datum
02.04.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte die Aussetzung zur Bewährung, die das Landgericht Dortmund zwei wegen Meineids Verurteilten gewährt hatte. Der BGH hob die Strafaussetzung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer. Er betont, dass Bewährungsentscheidungen nach § 23 StGB individuell zu prüfen sind, Prostitution an sich die Bewährung nicht ausschließt und das öffentliche Interesse der Vollstreckung (§ 23 Abs. 3 Nr. 1) bei schwerwiegenden Taten zu prüfen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 23 StGB ist an der Einzelpersönlichkeit des Täters und den Umständen des Einzelfalls auszurichten; pauschale Ausschlüsse bestimmter Gewerbezweige sind unzulässig.

2

Die Ausübung weiblicher Prostitution ist für sich genommen nicht strafbar und rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, die Erwartung eines gesetzmäßigen und geordneten Lebens im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB sei von vornherein ausgeschlossen.

3

Bei schwerwiegenden Straftaten wie Meineid ist die Prüfung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) vorzunehmen; dies gilt insbesondere, wenn die Tat die Wahrheitsfindung wesentlich erschwert.

4

Fehlt im Urteil eine hinreichende Würdigung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

1. die Prostituierte Anneliese ██ aus ███, geboren am ████████ 1931 in ████, 2. die Prostituierte Erna ███████ geboren am ███ ██ 1913 in █████, wegen Meineids u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. September 1964 wird die den Angeklagten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten Anneliese ███████ und Erna ███████ wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu je acht Monaten Gefängnis und zu den in § 161 StGB vorgeschriebenen Nebenfolgen verurteilt und die Vollstreckung der Gefängnisstrafen zur Bewährung ausgesetzt.

Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf die Aussetzung der Strafen beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis begründet.

Der von der Staatsanwaltschaft im Anschluss an OLG Hamm MDR 1964, 775 vertretenen Rechtsauffassung kann nicht beigetreten werden. Es lässt sich nicht rechtfertigen, ohne weitere Prüfung der Aussetzungswürdigkeit nach der Einzelpersönlichkeit anzunehmen, dass die Ausübung der Gewerbsunzucht die Erwartung eines gesetzmäßigen und geordneten Lebens im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB in jedem Fall von vornherein ausschließe.

Schon der Wortlaut des Gesetzes spricht dagegen. Die weibliche Prostitution als solche ist weder strafbar noch gesetzwidrig. Sie ist unsittlich und wird daher von der Sitte missbilligt, vom Recht dagegen geduldet. Die Polizei als berufene Hüterin der öffentlichen Ordnung schreitet gegen sie nicht ein. Das Recht verweist sie in einen straffreien Raum; die soziale Ordnung hat sich mit ihr abgefunden. Eine vom Recht und der öffentlichen Ordnung seit langem geduldete Lebensweise kann nicht deshalb, weil sie der Sittenlehre zuwiderläuft, im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 2 StGB als gegen Gesetz und Ordnung verstoßend angesehen werden.

Auch der Zweck des § 23 Abs. 2 StGB spricht gegen die Auffassung der Staatsanwaltschaft. Die Strafaussetzung zur Bewährung zielt darauf hin, den straffällig Gewordenen zu resozialisieren (BGHSt 5, 238; 7, 6, 10; Schönke/Schröder, StGB, 12. Aufl. § 23 Rn. 1, 18). Mit der Begehung der Straftat hat er sich außerhalb der rechtlichen und der sozialen Ordnung gestellt. Die Aussetzung der an sich verdienten Strafe soll ihm den Anreiz geben, sich ohne deren Verbüßung innerlich von der Straftat zu lösen und sich äußerlich in die Gemeinschaft wieder einzugliedern. In erster Linie geht es darum, zu verhindern, dass der Täter wieder straffällig wird und dadurch erneut den Rechtsfrieden stört (BGHSt 7, 6, 9). Bei Angehörigen eines Erwerbszweiges, den die Rechtsgemeinschaft trotz seiner sittlichen Missbilligung hinnimmt, wird der Zweck erreicht, wenn die Erwartung begründet ist, dass sie künftig unter der Einwirkung der Strafaussetzung die soziale Ordnung nicht über das von der Rechtsgemeinschaft geduldete Maß hinaus stören werden.

Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (MDR 1964, 775) trägt dem für die Anwendung des § 23 StGB von Rechtsprechung und Lehre einhellig ausgestellten Erfordernis, die Prüfung auf den einzelnen Fall abzustellen, nicht hinreichend Rechnung (vgl. BGHSt 6, 298, 300; 7, 6, 11; BGH 1 StR 88/56 vom 27. April 1956). Sie spricht den Angehörigen eines bestimmten Gewerbezweiges allgemein die persönliche Strafaussetzungsmöglichkeit ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, welcher Art die von ihnen begangene Straftat ist, und ohne die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die Täterpersönlichkeit im Übrigen, zu berücksichtigen. Das entspricht nicht der gesetzlichen Regelung.

2. Die Revision hat jedoch aus einem anderen Grunde Erfolg. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht geprüft, obwohl hierzu gerade bei schwerwiegenden Taten wie Meineid in der Regel besonderer Anlass besteht (vgl. BGH 3 StR 390/54 vom 28. Oktober 1954; 3 StR 62/56 vom 7. Juni 1956, angeführt bei Schwarz/Dreher, StGB, 26. Aufl., § 23 Anm. Bb). In einem Falle der vorliegenden Art versteht es sich nicht von selbst, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe nicht erfordert. Die abgeurteilten Straftaten wurden in einem Verfahren begangen, das mit dem Unzuchtsgewerbe der Angeklagten in unmittelbarem Zusammenhang stand. Die Angeklagten suchten die im Interesse der öffentlichen Ordnung gebotene Aufklärung der in dem Dirnenhause Linienstraße 24 herrschenden Zustände zu verhindern. Durch eine Vielzahl falscher Aussagen in dem Verfahren haben sie, wie das Landgericht selbst hervorhebt, die Wahrheitsfindung in besonderem Maße erschwert. Unter diesen Umständen ist nicht von vornherein auszuschließen, dass eine allseitige Würdigung von Tat und Täter unter Abwägung aller Strafzwecke, insbesondere auch des der allgemeinen Abschreckung, dazu führt, im Interesse der Allgemeinheit die Vollstreckung der Strafe für notwendig zu erachten (vgl. auch BGHSt 6, 298, 301 = NJW 1954, 1087; BGHSt 6, 125, 126 = LM StGB § 23 Nr. 14; BGH NJW 1955, 996 = LM StGB § 23 Nr. 23; Schwarz/Dreher, StGB, aaO).

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, auch in der Begründung.

Die Verweisung an eine andere Strafkammer beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n. F.

KrummeMayrKersting
PlitnerSpiegel

Zitiert (3)