Revision gegen Verurteilung wegen Meineids vom BGH verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 62/56
- Datum
- 07.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtung des Tatrichters zur Aufklärung ist nur verletzt, wenn der bekannte Sachverhalt die Nutzung weiterer Beweismittel nahelegt und der Richter diese Pflicht verkannt oder verletzt hat.
Eine Aufklärungsrüge ersetzt nicht die nachträgliche Nachholung in der Hauptverhandlung unterlassener Beweisanträge; ohne Benennung oder Anhaltspunkt für einen aussagefähigen Zeugen fehlt ihr die tatsächliche Grundlage.
Die Revision kann die frei getroffene, nach Denkgesetzen und Erfahrungssätzen erfolgte Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch eigene Neubewertung ersetzen; neue tatsächliche Angaben sind grundsätzlich im Wiederaufnahmeverfahren vorzubringen.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist bei Meineid nicht grundsätzlich ausgeschlossen; das Gericht kann die Bewährung versagen, wenn konkrete und gewichtige Gründe ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 12. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die ███ geb. ████████, ████████████, geboren am ██ 1916 in ███, wegen Meineids hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt BC in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter W
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. Dezember 1955 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat ihr ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihr die Fähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, für immer abgesprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
Ihre Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge
Die Revision macht hier geltend, die Strafkammer habe den wiederholten Einwand der Angeklagten unbeachtet gelassen, auch ihre Mutter, die Witwe Katharina ████, habe ████ mit Frau ████ an der „Schönen Aussicht“ gesehen. Damit will die Revision offenbar eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungspflicht ist nur verletzt, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese zum mindesten nahelegte (BGHSt 1, 244 Abs. 2 StPO Nr. 1).
Ausweislich der Verhandlungsniederschrift haben weder die Angeklagte noch ihr Verteidiger in dieser Hinsicht einen Beweisantrag gestellt. Nach den Urteilsgründen muss davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte ihre Mutter nur in Zusammenhang mit ihrer Behauptung erwähnt hat, sie habe ████ zusammen mit Frau ████ an der Autodrom-Anlagestelle ████ gesehen. Insoweit hat das Landgericht die Einlassung der Angeklagten als richtig angesehen. Aus den eingeholten dienstlichen Äußerungen der Richter und des Staatsanwalts, die bei der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte mitgewirkt haben, ergibt sich nicht, dass die Angeklagte ihre Mutter als Zeugin dafür benannt hat, dass diese ████ mit Frau ████ an der „Schönen Aussicht“ gesehen hat. Auch die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Mutter der Angeklagten zu den wesentlichen Fragen etwas bekunden konnte. Unter diesen Umständen kann durch den Vortrag des Verteidigers nicht der Nachweis als erbracht angesehen werden, dass dem Landgericht bekannt war, die Mutter der Beschwerdeführerin könne über die hier entscheidenden Vorkommnisse etwas aussagen. Damit fehlt der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht die tatsächliche Grundlage.
In diesem Zusammenhang erscheint bei der gegebenen Sachlage der Hinweis angezeigt, dass die Aufklärungsrüge nicht dazu benutzt werden kann, in der Hauptverhandlung unterlassene Beweisanträge nachzuholen, und dass in der Regel sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung eines Zeugen, auf dessen Zeugnis sich weder der Angeklagte noch sein Verteidiger berufen hat, nicht aufdrängen wird.
Die Verfahrensrüge ist daher nicht begründet.
II. Die Sachrüge
1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Das Vorbringen der Revision stellt sich nur als ein unzulässiger Angriff gegen die vom Tatrichter ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung dar, die für das Revisionsgericht bindend ist.
Neues tatsächliches Vorbringen kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Das gilt auch für die Benennung des Fritz ████ ███ als Zeugen für die fraglichen Vorkommnisse, von dem die Revision selbst vorträgt, dass sie ihn „jetzt“ benennen könne. Derartige neue Tatsachen können vielmehr nur in einem Wiederaufnahmeverfahren geltend gemacht werden, wenn dessen Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind.
2. Der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei.
3. Auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Darlegungen des Landgerichts lassen erkennen, dass es nicht schlechthin bei Meineidstaten eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt, was rechtsfehlerhaft wäre (vgl. BGHSt 6, 298), dass es vielmehr im vorliegenden Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung aus beachtlichen Gründen für gegeben angesehen hat. Dass es bei Meineiden einen strengen Maßstab anlegt, ist nicht unberechtigt.
| Glanzmann | Koeniger | Dr. Wiefels | |||
| Busch | Jagusch |