Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 88/56
- Datum
- 27.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung einer früheren falschen Aussage im Sinne des § 158 StGB kann strafmildernd berücksichtigt werden; Art und Umstände der Berichtigung liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und dessen Feststellungen sind für die Revisionsprüfung bindend.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB setzt eine konkrete Prüfung der Wahrscheinlichkeit künftigen gesetzmäßigen Verhaltens voraus; rein sittliche oder pauschale Missbilligungen genügen nicht.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung ist zu berücksichtigen, ob Erfahrungen aus dem zivil- und strafrechtlichen Verfahren bereits Anlass zu einer begründeten Erwartung künftiger Besserung geben.
Sind die Gründe für die Versagung der Aussetzung unzureichend, ist insoweit das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Tatrichter zurückzuverweisen; dies erfordert nicht zwingend die Aufhebung des Schuldspruchs, sofern die Strafzumessung nicht wesentlich berührt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Fabrikarbeiterin Dagmar █████ aus ███████, geboren am █████ in ███, wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hergtner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist, und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres am [REDACTED] 1954 außerehelich geborenen Kindes am 21. September 1954 uneidlich und am 14. Dezember 1954 eidlich als Zeugin vernommen worden. Sie hat bei ihrer ersten Vernehmung bewußt der Wahrheit zuwider abgeleugnet, während der vom 20. Mai bis 18. September 1953 laufenden gesetzlichen Empfängniszeit außer mit dem als Vater in Anspruch genommenen Zimmermann Johann ██████ auch mit dem früheren Mitangeklagten G___ geschlechtliche Beziehungen unterhalten zu haben. Bei ihrer zweiten Vernehmung hielt sie zunächst diese bewußt unwahre Aussage aufrecht, gab dann aber zu, mit G___ am 30. Mai 1953 und ein weiteres Mal im Juli oder August 1953 dem Geschlechtsverkehr nahekommende Handlungen vorgenommen zu haben, und beschwor diese richtigen Angaben auch.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage vom 21. September 1954 – unter Annahme einer Berichtigung im Sinne des § 158 StGB durch die zweite Aussage – zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, es aber abgelehnt, ihr Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen; von der Anklage einer weiteren vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage, deren sie sich durch ihre anfänglich unrichtigen Bekundungen vom 14. Dezember 1954 schuldig gemacht haben sollte, ist sie freigesprochen worden.
Die Angeklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben, soweit sie verurteilt ist. Sie rügt „Verletzung materiellen Rechts, nämlich der §§ 158 und 23 StGB“.
I. Umfang der Revision:
Die Revision rügt lediglich Verletzung der §§ 158, 23 StGB; auch ihre Begründung erschöpft sich in Ausführungen zu diesen beiden Gesetzesvorschriften. Es kann unentschieden bleiben, ob damit das Rechtsmittel trotz des umfassenden, auf völlige Aufhebung der Verurteilung gerichteten Antrags sinngemäß als auf den Strafausspruch beschränkt anzusehen ist oder der Schuldspruch mitangefochten werden sollte und die Revision insoweit in Ermangelung einer dem § 344 Abs. 2 StPO genügenden Begründung unzulässig ist. Jedenfalls kann, da auch gegen die Trennbarkeit von Schuld- und Strafausspruch keine Bedenken bestehen, der Schuldspruch durch das Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Die Verwerfung der weitergehenden Revision muß ohnehin aus anderen Gründen ausgesprochen werden (vgl. unten).
II. Sachliches
1. Strafausspruch, insbesondere § 158 StGB.
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, das Landgericht habe zwar angenommen, daß sie ihre erste falsche Aussage durch ihre zweite, im Endergebnis zutreffende Bekundung im Sinne des § 158 StGB berichtigt habe; die Berichtigung sei aber nicht entsprechend strafmildernd berücksichtigt worden. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
Es ist zunächst nicht unbedenklich, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 158 StGB vorlagen oder ob nicht vielmehr im Zeitpunkt der zweiten Aussage der Angeklagten im Unterhaltsrechtsstreit durch ihre erste Falschbekundung dem Beklagten ████ bereits „ein Nachteil ... entstanden“ war (vgl. § 158 Abs. 2 StGB und RG JW 1928, 2029 Nr. 15; 1934, 559 Nr. 12). Doch kann diese Frage unentschieden bleiben, da die Angeklagte durch die ihr günstige Entscheidung des Landgerichts nicht beschwert ist.
Jedenfalls ist aber nicht erkennbar, inwiefern das Landgericht die von ihm bejahte Berichtigung im Sinne des § 158 StGB nicht entsprechend strafmildernd berücksichtigt haben soll. Abgesehen davon, daß es auch bei Bejahung der Merkmale des § 158 dem „pflichtgemäßen Ermessen“ des Tatrichters überlassen ist, ob und inwieweit er die Strafe mildern will, führt das Landgericht in den Strafzumessungsgründen die Berichtigung ausdrücklich zugunsten der Angeklagten als Strafmilderungsgrund an. Seine einschränkende Feststellung, daß die Berichtigung „erst auf eindringlichen Vorhalt hin und unter dem Zwang des Eides“ erfolgt sei, ist ohne erkennbaren Rechtsirrtum getroffen und daher für das Revisionsgericht bindend. Die „unglücklichen persönlichen Verhältnisse der Angeklagten“, von denen die Revisionsbegründung spricht, sind vom Landgericht zutreffend nicht „im Zusammenhang mit dem § 158 StGB“, sondern bei der Strafmaßbegründung berücksichtigt. Diese läßt insoweit wie überhaupt ganz allgemein keinen Rechtsverstoß erkennen.
Dagegen rügt die Beschwerdeführerin mit Recht die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB. Das Landgericht führt zur Begründung aus:
„Es erschien dem Gericht nicht vertretbar, die erkannte Strafe zur Bewährung auszusetzen. Es wäre abwegig, wollte sich das Gericht darauf beschränken, seine Meinung darauf zu gründen, daß die Falschaussage in eidlichen Vaterschaftsprozessen nachgerade zu einer Seuche geworden ist, die das wirksamste Bestrafungsmittel, eben den tatsächlichen Strafvollzug, verlangt. Vielmehr liegen auch in der Person und dem Verhalten der Angeklagten gewichtige Gründe vor, die den tatsächlichen Strafvollzug verlangen. Es ist zu bedenken, daß die Angeklagte, obgleich sie seit langer Zeit sich an eine Mannsperson fest gebunden sah, bei leichtester Gelegenheit sich mit einer anderen geschlechtlich einließ und sich von dem beschämenden Ergebnis eines ersten Versuchs nicht abhalten ließ, ein zweites Mal fremd zu gehen. Es ist weiter hier wie bei der Strafzumessung zu bedenken, wie hartnäckig die Angeklagte log und welcher Geduld und welchen Nachdrucks es von Seiten des Gerichts bedurfte, bis sie der Wahrheit die Ehre gab.“
Hiernach will das Landgericht ersichtlich die Aussetzung der Strafe zur Bewährung deshalb versagen, weil es die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB nicht als gegeben ansieht; denn der Teil der Begründung, der auf § 23 Abs. 3 Nr. 1 (Versagung wegen öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung) hindeutet, ist vom Landgericht offenbar nicht als ausreichend für die Versagung der Strafaussetzung betrachtet worden, wie aus den Worten „Es wäre abwegig...“ geschlossen werden muß. Die Gründe, mit denen die Aussetzungswürdigkeit der Angeklagten nach § 23 Abs. 2 StGB verneint werden soll, halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie erschöpfen sich im wesentlichen in einer neuerlichen Wertung der Straftat, wobei sie zum großen Teil rein sittlichen Gedanken Raum geben, deren Heranziehung bei der Entscheidung zu § 23 Abs. 2 StGB jedenfalls in dieser Form bedenklich erscheint. Auf der anderen Seite läßt die Begründung des Landgerichts eine Erörterung der entscheidenden Frage vermissen, ob zu erwarten ist, die Angeklagte werde unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen; nur hierauf, nicht auf einen sonstigen sittlich einwandfreien Lebenswandel kommt es an.
Dabei ist selbstverständlich das Bild der Persönlichkeit der Angeklagten von Bedeutung, wie es die Straftat mit allen ihren Begleitumständen bietet und vom Tatrichter bei Erörterung der Strafzumessung gewürdigt ist. Es ist aber weiter zu prüfen, ob nicht die Erfahrungen, die die Beschwerdeführerin durch den Unterhaltsrechtsstreit und durch das Strafverfahren mit dem Ergebnis ihrer Verurteilung zu vier Monaten Gefängnis gemacht hat, sie bereits soweit geläutert haben, daß die Erwartung künftigen Wohlverhaltens begründet ist.
Der Mangel zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin über die Strafaussetzung nach § 23 StGB entschieden ist. Er nötigt dagegen nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs; denn die Mängel in der Stellungnahme zu § 23 StGB liegen in der ungenügenden Prüfung der Aussichten für die Zukunft und ergreifen nicht in irgendwie wesentlichen Punkten zugleich die Strafzumessungsgründe (vgl. BGH 1 StR 701/54 vom 15. Februar 1955). Insoweit ist deshalb die Revision zu verwerfen.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, das Vorbringen in der Revisionsbegründung, welches sich mit der Aussetzungswürdigkeit der Angeklagten befaßt, zu berücksichtigen. Auch bei Prüfung der Merkmale des § 23 Abs. 3 Nr. [REDACTED] StGB wird das Gesamtbild von Täterin und Tat ins Auge zu fassen sein. Auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 6, 125, 298 sowie 5 StR 382/54 vom 2. November 1954 (Lil Nr. 1 zu § 23 StGB) und 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955 (Lil Nr. 23 aaO) kann im einzelnen verwiesen werden.
| Mantel | Peetz | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Hergtner | Dr. Hübner |