Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben, Rest des Urteils bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 299/55
- Datum
- 25.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB ist grundsätzlich zu gewähren, wenn die Persönlichkeit des Täters erwarten lässt, dass er sich künftig straffrei führen wird; eine Versagung setzt schwerwiegende, aus dem Einzelfall zu entnehmende Gründe voraus.
Eine allgemeine Erwägung über die Häufung ähnlicher Straftaten rechtfertigt nicht die Versagung der Bewährung; das öffentliche Interesse muss konkret für den Einzelfall dargelegt werden.
Die Ablehnung der Strafaussetzung bedarf einer unmittelbaren, substantiierten Begründung; bloße Verweise auf allgemeine Gefährdungen oder pauschale Annahmen genügen nicht.
Die Verwendung eines Oberbegriffs in der Urteilsformel (z. B. 'versuchte Unzucht mit einem Kinde') ist unschädlich, wenn die Urteilsgründe die konkret angenommene Begehungsform hinreichend deutlich erkennen lassen.
Bei Anhaltspunkten für abweichendes Sexualverhalten hat die Strafkammer die Gesamtpersönlichkeit des Täters eingehend zu prüfen und gegebenenfalls die Möglichkeit strafrechtlich anordneter ärztlicher Behandlung (§ 24 Nr. 3 StGB) in Erwägung zu ziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 16. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich-Hubert ███ ███, geboren am ██████████████████ in ███ (Oberschlesien), Landkreis █████, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 16. Juni 1955 im Strafausspruch insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat am 8. Dezember 1954 die kurz vor ihrem 14. Geburtstag stehende Inge ███ frühmorgens, als es noch dunkel war, nahe einer Straßenlaterne angerufen und sich ihr mit entblößtem Glied, an dem er rieb, gezeigt. Das Kind sah sein Verhalten und lief weg. Das Landgericht hat ihn wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und Strafaussetzung zur Bewährung versagt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie ist nur zum Teil begründet.
I. Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte macht geltend, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es keine Ortsbesichtigung vorgenommen habe. Er meint, dieses Beweismittel habe sich aufgedrängt, weil er hinter einer durchsichtigen Hecke gestanden habe, aber dennoch das Kind durch Vorsetzen eines Beines aufgehalten haben soll.
Der vom Verteidiger des Angeklagten darin erblickte Widerspruch ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte kann nach den Feststellungen des Landgerichts einen Schritt auf das Kind zu gemacht haben. Die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung drängte sich nicht auf; offensichtlich hat auch der Verteidiger, da er keinen Beweisantrag gestellt hat, weitere Aufklärung nicht für erforderlich gehalten.
2. Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO durch Nichtangabe, welcher der drei Tatbestände des § 176 Nr. 3 StGB erfüllt sei, steht in engem Zusammenhang mit der Sachrüge und ist mit dieser zu erörtern.
II. Sachrüge
1. Schuldspruch
Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Urteil nicht erkennen lasse, welche der Begehungsformen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB es angenommen hat. Die Urteilsgründe ergeben mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte beabsichtigte, das Mädchen zu veranlassen, seinem unzüchtigen Treiben, nämlich dem Onanieren, zuzusehen. Er wollte das Kind zu aufmerksamem Zusehen, nicht nur zu arglosem Hinschauen (RGSt 73, 211), veranlassen. Das folgt daraus, dass er dem Mädchen nicht nur den Weg verstellte, sondern es aufforderte, zu ihm zu kommen, und dass er während dieser Zeit an seinem entblößten Glied rieb. Dieses Verhalten, das Kind zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung, des aufmerksamen Hinschauens, zu veranlassen (BGH NJW 1953, 710), erfüllt den Tatbestand des Versuchs.
Dass die Urteilsformel den Oberbegriff „versuchte Unzucht mit einem Kinde“ verwendet, nötigt nicht zu einer Änderung des Schuldspruchs.
2. Strafaussetzung zur Bewährung
Die Strafzumessung an sich lässt keine Rechtsfehler erkennen. Fehlerhaft sind aber die Erwägungen, die die Strafkammer zur Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben. Soweit die Strafkammer annimmt, das öffentliche Interesse stehe der Strafaussetzung entgegen, gibt sie keine unmittelbare Begründung. Anscheinend hat sie sich von der an anderer Stelle angestellten Erwägung leiten lassen, dass ähnliche Verbrechen an Kindern sich häufen. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sie entgegen dem Gesetz dazu führen würde, für Straftaten nach § 176 Nr. 3 StGB allgemein die Strafaussetzung zu versagen. Der Zweck des § 23 StGB geht aber dahin, grundsätzlich die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen an Personen, die nach ihrer Persönlichkeit erwarten lassen, dass sie sich in Zukunft straffrei führen werden, zu verhindern. Nur wenn dem Einzelfall schwerwiegende Gründe zu entnehmen sind, soll das Interesse der Öffentlichkeit am Ausgleich einer schweren Verletzung der Rechtsordnung oder an der Stärkung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung trotz der Persönlichkeit des Täters den Ausschlag für eine Vollstreckung geben (BGH Urt. 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955; BGH NJW 1955, 30). Solche Gründe sind den bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht zu entnehmen.
Auch die Ausführungen der Strafkammer darüber, dass der erstmals straffällig gewordene Angeklagte keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten biete, sind unzureichend. Gerade die festgestellte Tatsache, dass er kein ausgesprochener Exhibitionist ist, sondern aus einer gewissen Geschlechtsnot und psychischen Hemmung beim ehelichen Geschlechtsverkehr gehandelt hat, erfordert eingehende Prüfung seiner Gesamtpersönlichkeit und seines Vorlebens (BGH Urt. 2 StR 505/54 vom 3. Mai 1955). Dabei kann die Strafkammer erwägen, ob etwa die Ursache für geschlechtliche Ausweichhandlungen durch ärztliche Behandlung, die dem Angeklagten nach § 24 Nr. 3 StGB zur Pflicht gemacht werden könnte, zu beheben ist.
| Moericke | Dr. Schalscha | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Menges |