Revision: Aufhebung der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 505/54
- Datum
- 03.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine unrichtige eidesstattliche Aussage abgibt, berichtigt sie im Sinne des § 158 StGB nur, wenn er die Unrichtigkeit zugibt und sie durch eine vollständige wahre Aussage ersetzt.
Die erneute Darstellung einer anderen unrichtigen Behauptung gegenüber Ermittlungsbehörden ersetzt keine Berichtigung nach § 158 StGB.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB ist die Gesamtpersönlichkeit des Verurteilten einschließlich Vorleben und Verhalten nach der Tat zu würdigen; die bloße Feststellung einer inneren Haltung bei der Tat genügt nicht.
Ein Urteil braucht persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nur insoweit darzustellen, als sie für die Zumessung der Strafe bestimmend sind (vgl. § 267 Abs. 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 20. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Industriekaufmann Willi Helmut ████, aus ███, Kreis ████, geboren am ███████ 1928 in █████████, wegen Meineides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 20. August 1954 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte beschäftigte seit Februar 1953 in seinem Uhrenhandel Franz ███ als Vertreter. Anfang September 1953 ging ██ dazu über, acht Uhren, die dem Angeklagten gehörten, „ohne dessen Wissen in Pfandhäusern zu beleihen“. Die Staatsanwaltschaft leitete deshalb gegen ██ ein Verfahren wegen Unterschlagung ein.
Als ██ im Januar 1954 ein Strafbefehl zugestellt worden war, bat er den Angeklagten um eine auf den 1. September 1953 zurückdatierte Bescheinigung, dass er die verpfändeten Uhren von ihm zu Eigentum erhalten habe. Hierzu erklärte sich der Angeklagte bereit, da der Wert der schwer verkäuflichen Uhren auf eine Provisionsforderung von ███ angerechnet werden sollte. Mit Zustimmung des Angeklagten fertigte nun ███ eine solche Bescheinigung auf einem Geschäftsformular des Angeklagten an und reichte sie dem Amtsgericht mit einem Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Am 19. Februar 1954 vernahm der Amtsrichter den Angeklagten als Zeugen. Hierbei sagte er aus, dass er ████ am 1. September 1953 auf seine Provisionsforderung statt Barzahlung eine Reihe von Uhren als Naturalwert gegeben habe, die dessen Eigentum geworden seien. Als Beleg überreichte er die Bescheinigung „vom 1. September 1953“. Hierbei war er sich bewusst, dass er die Uhren am 1. September 1953 noch nicht ████ zu Eigentum übertragen hatte. Diese Aussage beschwor er.
Am 20. März 1954 ersuchte der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht in Bremen den Polizeiposten in Damme, den Angeklagten zu seiner eidlichen Aussage vom 19. Februar 1954 zu vernehmen. Hierbei erklärte der Angeklagte am 30. März 1954 zunächst, die in der Pfandleihanstalt von der Polizei sichergestellten Uhren hätten ihm gehört; ██ habe daher über sie nicht verfügen können. Alsdann sagte er weiter, nach der Abrechnung mit ██ am 1. September 1953 seien die Uhren aus der Pfandleihanstalt Eigentum des ██ geworden.
Die Strafkammer findet in der eidlichen Aussage des Angeklagten vom 19. Februar 1954 einen Meineid. Sie nimmt an, dass der Angeklagte ihn geleistet habe, um eine Strafverfolgung wegen Begünstigung auf Grund der genannten Bescheinigung „vom 1. September 1953“ abzuwenden.
Sie lehnt es ab, den § 158 StGB anzuwenden. Sie lässt es hierbei dahingestellt, ob in der polizeilichen Aussage vom 30. März 1954 eine Berichtigung der früheren vom 19. Februar 1954 liege; denn sie sei jedenfalls verspätet, weil der Oberstaatsanwalt bereits eine Untersuchung gegen den Angeklagten eingeleitet gehabt habe. Sie bestraft den Angeklagten deshalb nach den §§ 154, 157 StGB. Eine Strafaussetzung zur Bewährung lehnt sie ab. Zur Begründung führt sie an, „die bei der Tat gezeigte erhebliche Leichtfertigkeit“ offenbare „ein labiles Charakterbild des Angeklagten“; sie sei deshalb nicht überzeugt, dass er unter Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen werde. Die Vollstreckung erscheine notwendig, um dem Angeklagten die volle Tragweite seiner Verfehlung nachhaltig zum Bewusstsein zu bringen und ihm gleichzeitig das nötige Hemmungsvermögen zu geben, das ihn davon abhalten könne, weitere Straftaten zu begehen.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist nur zu § 23 StGB begründet.
I. Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen enthalten auch zur inneren Tatseite keinen Widerspruch. Der Angeklagte ist überdies geständig.
II. § 158 steht dem Angeklagten nicht zur Seite. Er hat seine unrichtige Aussage vom 19. Februar 1954 nicht berichtigt, sondern vor der Polizei wiederum erklärt, „nach der Abrechnung mit ██ am 1. September 1953 seien die Uhren aus der Pfandleihanstalt Eigentum des ██ geworden“, also erneut die Unwahrheit gesagt. Ob seine anfängliche Erklärung hierzu in Widerspruch steht oder zwanglos dahin zu verstehen ist, die Uhren seien vor dem 1. September 1953 Eigentum des Angeklagten gewesen, bis zu diesem Zeitpunkt habe ██ daher über sie nicht frei verfügen können, kann dahingestellt bleiben. Nur wer die Unrichtigkeit einer Aussage zugibt und sie in vollem Umfang durch eine richtige ersetzt, berichtigt im Sinne des § 158 StGB. Das hat der Angeklagte nicht getan. Die Angriffe der Revision, die sich gegen die Annahme der Strafkammer richten, der Oberstaatsanwalt in Bremen habe gegen den Angeklagten am 20. März 1954 eine Untersuchung wegen Meineids eingeleitet, bedürfen daher keiner Stellungnahme.
III. Die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Mangel. Das „Werturteil“, der Angeklagte habe den Meineid „leichtfertig“ begangen, ist nicht zu beanstanden. Es steht im Zusammenhang mit der Annahme, der Angeklagte habe sich in keiner schweren Zwangslage befunden, weil die Begünstigung, die er mit seiner unrichtigen Aussage verdecken wollte, „im Verhältnis zu der Wahrheitverletzung ungleich leichterer Art war“.
Es ist auch kein Fehler, dass das Urteil „die sozialen Verhältnisse, insbesondere zu seiner familiären und wirtschaftlichen Situation, nicht im Einzelnen schildert“. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO muss das Urteil nur die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Bieten die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse eines Angeklagten nichts Besonderes, was für oder gegen ihn sprechen könnte, und sind sie deshalb für den Tatrichter bei der Strafzumessung nicht „bestimmend“, so braucht er sie nicht näher zu erörtern.
Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Begründung, mit der die Strafkammer eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte werde unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft kein gesetzmäßiges Leben führen, nur die Vollstreckung der Strafe werde ihm das notwendige Hemmungsvermögen geben, ausschließlich auf die innere Haltung, die er bei der Tat gezeigt hat. Darin liegt keine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten, die § 23 Abs. 2 StGB voraussetzt. Außerdem schreibt diese Bestimmung vor, dass auch das Vorleben des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat unter dem Gesichtspunkt zu prüfen sind, ob eine Strafaussetzung angezeigt ist. Daran hat es die Strafkammer ebenfalls fehlen lassen. Sie muss deshalb die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung erneut prüfen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | Dr. Hoepner | |||
| Werner | Schalscha |