BGH: Richterbestechung durch Angebot zugunsten des Untersuchungsrichters im Strafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 453/58
- Datum
- 21.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob der Richter eine „Rechtssache“ leitet, beurteilt sich nach Natur und Endziel des Verfahrens insgesamt, nicht nach dem rechtlichen oder zweckmäßigen Charakter einzelner Verfahrensmaßnahmen.
Ein Strafverfahren stellt eine „Rechtssache“ im Sinne des § 334 StGB dar; während der Voruntersuchung obliegt die Leitung dieser Rechtssache dem Untersuchungsrichter.
Zur Leitung der Rechtssache können auch Handlungen des Untersuchungsrichters gehören, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind, wenn sie aus der Aufklärungspflicht geboten sind und das Verfahren lenken (z.B. Anregung/Stellungnahme zum sicheren Geleit).
Ein Vorteilsangebot kann sich auch dann auf den Richter beziehen, wenn es einer ihm nahestehenden Person zugedacht ist und dem Richter daraus gegenwärtige oder künftige Vorteile erwachsen können; maßgeblich ist die Eignung, die Amtstätigkeit unmittelbar zu beeinflussen.
Die Verlesung einer Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO setzt voraus, dass ein Hindernis für das Erscheinen des Zeugen für längere oder ungewisse Zeit nicht behebbar ist; ist die Dauer der Verhinderung ohne erhebliche Schwierigkeiten feststellbar, dürfen diese Voraussetzungen nicht angenommen werden.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 7. Mai 1958
Leitsatz
Die Frage, ob der Richter eine „Rechtssache“ leitet, ist nicht nach den einzelnen Maßnahmen zu beurteilen, die im Rahmen eines Verfahrens zu treffen sind oder getroffen werden können, sondern nach der Natur des Verfahrens in seiner Gesamtheit und seinem Endziel.
Das Strafverfahren ist eine Rechtssache. Während der Dauer der Voruntersuchung obliegt ihre Leitung dem Untersuchungsrichter.
Die Anregung des Untersuchungsrichters gegenüber der Strafkammer, dem Angeschuldigten sicheres Geleit zu erteilen, sowie seine Stellungnahme zu dieser Frage können eine von der Aufklärungspflicht gebotene Handlung sein, durch die das Verfahren gelenkt, „die Rechtssache geleitet“ wird.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ████████ Dr. ████████████████ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Mai 1958 werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das genannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Das Landgericht hat den Angeklagten Hans ███ wegen eines Verbrechens der Richterbestechung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten Anton ██████████ hat die Strafkammer wegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs und wegen fortgesetzten versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen den Angeklagten Dr. Eduard ████████████████ hat sie wegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs auf eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten erkannt.
Alle Angeklagten haben Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten ███████ hat Erfolg; im Übrigen sind die Revisionen unbegründet.
Gründe
I. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts
Der Angeklagte ███████ rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Der Verurteilte liegt folgende Feststellung der Strafkammer zugrunde:
Der Angeklagte ███████ war in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren wegen Devisenvergehens Haftbefehl erlassen. Er floh in die Schweiz. Der Zeuge ███ und Dr. ████████████████ sowie der Zeuge █ hatten aus geschäftlichen Gründen erhebliches Interesse daran, dass ███████ nach Deutschland zurückkehrte. Der Angeklagte ███████ hatte von dem mit ihm befreundeten Angeklagten ███ – ein Jugendfreund des mit der Voruntersuchung gegen ███████ in Kempten betrauten Untersuchungsrichters █ – erfahren, dass der genannte Untersuchungsrichter mit der Voruntersuchung gegen ███████ befasst war, und bat ihn, entsprechend den vorliegenden Anträgen die Möglichkeit zu verhandeln, den Haftbefehl gegen ███████ aufzuheben oder ihm sicheres Geleit zu erteilen. Bei einer Unterredung mit dem Untersuchungsrichter █ erfuhr ███████, dass dieser für die Gewährung dieser für die Aufhebung des Haftbefehls oder sicheres Geleit nicht zuständig sei. Auf die Anregung des Angeklagten ███████, die Strafkammer werde aber doch, wenn der Untersuchungsrichter vorschlage, ihm sicheres Geleit zu erteilen, erklärte dieser, seine Stellungnahme könne nur negativ ausfallen.
Einige Monate später, etwa im März 1954, fuhr ███████ nach Kempten, um in dieser Angelegenheit einen erneuten Vorstoß zu unternehmen. Über sein Verhalten hierbei hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
„Er traf dort die damalige Freundin ███ ███████, Frau seines Freundes █, mit der er durch ███ seit langem bekannt war, und versuchte die ████████████ ██ sie zu dringen, sie möge auf █ einwirken. Dieser solle nicht so ‚stur‘ sein und ‚sich darauf einlassen‘. Als ihm die Zeugin ███ entgegenhielt, er wisse doch, dass sie sich in dienstliche Angelegenheiten seines Freundes nie einmische und dass dieser sich nicht beeinflussen lasse, erklärte ███████, es würden damit 20.000,— oder 22.000,— oder 25.000,— DM – der genaue Betrag ist der Zeugin nicht mehr ganz genau erinnerlich – für sie herausschauen. Die Zeugin wies dieses Angebot entrüstet zurück, worauf ███████ das Thema fallen ließ und nicht mehr darauf zurückkam. Auch █ selbst, der durch die Zeugin noch am selben Tage ███ ███ ██████████ unterrichtet wurde, wies das Ansinnen █ ████ von sich.“
Weiter hat die Strafkammer festgestellt:
„Dass der Angeklagte über die Einflussmöglichkeiten im Bilde war, die ein Untersuchungsrichter auf die von der Strafkammer zu treffenden Entscheidungen besitzt, ist nicht von ihm bestritten worden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung konnte er angesichts des ihm bekannten, entschieden auf eine spätere Beschließung abzielenden Freundschaftsverhältnisses, das schon damals zwischen den jetzigen Eheleuten █ bestand, damit rechnen, dass die Zeugin sein Angebot an █ übermitteln würde – wie auch geschehen –, und er hat nach Überzeugung des Gerichts damit auch gerechnet.“
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Richterbestechung.
1. Die Handlung, deren Ausführung ██████ durch sein Einwirken auf den Untersuchungsrichter bezweckte, betraf eine Rechtssache, deren Leitung dem Untersuchungsrichter oblag.
a) Der Einwand der Revision, die Erteilung sicheren Geleits sei keine Rechtssache, sondern Verwaltungsangelegenheit, weil für die Entscheidung nicht Rechtsgrundsätze, sondern Rücksichten der Zweckmäßigkeit maßgebend seien, ist unbeachtlich. Er geht von einer falschen Voraussetzung aus. Denn die Frage, ob der Richter eine „Rechtssache“ leitet, ist nicht nach den einzelnen Maßnahmen zu beurteilen, die im Rahmen eines Verfahrens zu treffen sind oder getroffen werden können (z. B. Beweisaufnahme, prozessleitende Verfügungen usw.), und die häufig von Überlegungen der Zweckmäßigkeit bestimmt sind, sondern nach der Natur des Verfahrens in seiner Gesamtheit und in seinem Endziel. Das Gesetz spricht von der „Leitung oder Entscheidung“ der Rechtssache. Daraus ergibt sich, dass unter „Rechtssache“ das gesamte streitige Verhältnis zu verstehen ist, über das der Richter zu „entscheiden“ hat, und dass die „Leitung“ der Rechtssache der Inbegriff aller Maßnahmen ist, die auf die Erledigung der Sache hingerichtet sind. Es kommt also nur darauf an, ob das streitige Verhältnis in seiner Gesamtheit Rechtssache ist, nicht aber, ob die einzelnen auf die Erledigung der Sache gerichteten Maßnahmen rechtlicher Art sind.
„Rechtssache“ im Sinne des § 334 StGB war danach das gegen den Zeugen ███████ gerichtete Strafverfahren. Dass auch Strafverfahren zu den Rechtssachen im Sinne dieser strafrechtlichen Bestimmung gehören, ist in Rechtsprechung (RGSt 25, 276; 69, 213; BGHSt 10, 294, 302) und Schrifttum (LK 8. Aufl. § 334 Anm. IV; Schönke, Strafgesetzbuch 8. Aufl. § 334 Anm. II 1) allgemein anerkannt.
b) Der Untersuchungsrichter ist im Rahmen des Strafverfahrens tätig. Seine Erhebungen sind dazu bestimmt, die Entscheidung vorzubereiten. Er leitet, solange das Verfahren in seinen Händen liegt, eine Rechtssache (RGSt 69, 213) und vermag durch seine Tätigkeit die künftige Entscheidung, die durch Urteil oder Beschluss ergeht, zugunsten oder zum Nachteil des Angeschuldigten zu beeinflussen; er hat auch im Rahmen der Voruntersuchung selbständige Entscheidungen zu treffen.
Die Bestechung des Untersuchungsrichters für Handlungen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, ist daher nach § 334 StGB strafbar (RG Recht 1919, Beilage Nr. 375).
c) Der Angeklagte wollte, dass der Untersuchungsrichter █ „sich darauf einlassen“, ihn also von Haft verschonen sollte. Sein Ziel war demnach die Aufhebung des Haftbefehls oder die Erteilung sicheren Geleits.
Der Untersuchungsrichter kann in eigener Zuständigkeit den Haftbefehl aufheben, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt (§ 124 Abs. 2 Satz 1 StPO). Versagt die Staatsanwaltschaft die Zustimmung, hält der Untersuchungsrichter die Aufhebung aber für geboten, so hat er unverzüglich die Entscheidung des Gerichts nachzusuchen (§ 124 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Hebt der Untersuchungsrichter den Haftbefehl auf oder sucht er um eine Entscheidung des Gerichts nach, so wird er demnach im Rahmen seiner vom Gesetz bestimmten Zuständigkeit verfahrenslenkend tätig; er leitet damit die Rechtssache.
Für die Erteilung sicheren Geleits ist der Untersuchungsrichter allerdings nicht zuständig. Über sie hat nach § 295 StPO „das Gericht“ – das ist während der Dauer der Voruntersuchung die Strafkammer (§ 73 Abs. 1 GVG; RGSt 59, 100, 101) – zu entscheiden.
In der Regel wird der Untersuchungsrichter jedoch vor einer Entscheidung der Strafkammer über die Erteilung des sicheren Geleits um seine Stellungnahme befragt. Häufig wird er auch selbst eine solche Entscheidung anregen. Diese Einflussnahme ist zwar im Gesetz nicht geregelt. Die Revision hält die Stellungnahme des Untersuchungsrichters daher für eine nur „atmosphärische Beeinflussung“, die nicht zur Leitung der Rechtssache im Sinne des § 334 StGB gehöre. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Aufgabe des Untersuchungsrichters ist die Aufklärung des Sachverhalts. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann es ihm notwendig erscheinen, bei der Strafkammer die Erteilung des sicheren Geleits anzuregen, wenn eine persönliche Vernehmung des Angeschuldigten zur Klärung des Sachverhalts erforderlich erscheint; er kann auch aus einer besonderen Kenntnis der Eigenart des Falles und der beteiligten Personen unter Hinweis auf ihm bekannte Einzelheiten, die seine Ansicht begründen, von der Erteilung des sicheren Geleits abraten, wenn durch sie die Aufklärung gefährdet würde. Eine Stellungnahme oder Anregung des Untersuchungsrichters kann daher von seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts bestimmt sein und gehört damit in seinen Aufgabenkreis. Sie kann eine von der Aufklärungspflicht gebotene Handlung sein, durch die das Verfahren gelenkt und geleitet wird.
2. Die Empfehlung des Untersuchungsrichters, ███████ sicheres Geleit zu erteilen oder den Haftbefehl aufzuheben, wäre eine Leitung des Verfahrens zugunsten ███████ gewesen.
Dass die Aufhebung eines Haftbefehls für einen Beschuldigten vorteilhaft ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Erteilung des sicheren Geleits wird zwar nicht als eine dem Beschuldigten gewährte Rechtswohltat angesehen, sondern als eine Maßnahme, die der Erledigung anhängiger Untersuchungen dienen soll (§ 295 StPO). Tatsächlich können aber für einen Beschuldigten mit der Erteilung des sicheren Geleits in gewissem Maße die gleichen Vorteile verbunden sein wie mit der Aufhebung eines Haftbefehls.
3. Der Angeklagte hat dem Untersuchungsrichter auch ██████ Vorteile angeboten, um ihn zu einer dem Angeschuldigten ███████ günstigen Leitung des Verfahrens zu bewegen.
Die Revision meint, ein Angebot sei nur gegenüber der Zeugin ███ ███████ erfolgt; nur ihr habe der Angeklagte einen Vorteil angeboten, und sie sollte dafür auf den Untersuchungsrichter einwirken. Würde sich der Sachverhalt darin erschöpfen, so wäre dem Angeklagten der Vorwurf der Richterbestechung allerdings nicht zu machen. Denn will der Täter mit einem Angebot nur eine Mittelsperson beeinflussen, damit diese auf den Richter einwirke, so besteht zwischen Vorteil und Amtshandlung kein unmittelbarer Zusammenhang. Der Vorteil könnte für die Amtshandlung nicht mitbestimmend sein. Damit würde der Strafgrund der Bestechungsdelikte – die Verhinderung der Käuflichkeit von Amtshandlungen – entfallen.
Der Strafkammer ist aber zuzustimmen, dass das Angebot des Angeklagten einen Vorteil für den Untersuchungsrichter in Aussicht stellte.
Einmal konnte es für den Untersuchungsrichter, der mit der Zeugin ██████ eng befreundet war und sie zu heiraten beabsichtigte, schon einen Vorteil darstellen, wenn seine Freundin über erhebliche Geldmittel verfügte, wenn sie, wie der Angeklagte vorschlug, „ihren Beruf aufgeben und sich ein Häuschen bauen konnte“. Der Vorteil, der darin für den Zeugen █ hätte liegen können, brauchte nicht materieller Art zu sein; die Tatsache, dass seine Freundin durch berufliche Verpflichtungen nicht gebunden und finanziell unabhängig gewesen wäre, konnte ihm für seine persönliche Lebensgestaltung vorteilhaft erscheinen.
Zum anderen aber bestanden zwischen dem Untersuchungsrichter und seiner Freundin █████ feste Heiratsabsichten. Diese konnten – da der Untersuchungsrichter noch verheiratet war – einstweilen nicht verwirklicht werden. Die Möglichkeit einer künftigen Ehe mit der Zeugin █████ eröffnete aber dem Untersuchungsrichter die Aussicht, dass der ihr versprochene materielle Vorteil auch ihm – als künftigem Ehemann – zugutekommen werde (vgl. RGSt 13, 396). Wenn ihm also das Angebot auch nicht unmittelbaren Gewinn gebracht hätte, so hätte es doch Aussichten für die Zukunft enthalten. Auch eine solche Aussicht ist ein Vorteil.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die Zeugin den Untersuchungsrichter von dem Angebot in Kenntnis gesetzt. Das Angebot konnte also unmittelbaren Einfluss auf die amtliche Tätigkeit des Untersuchungsrichters nehmen. Unerheblich ist dabei, dass die Zeugin nach den Feststellungen des Landgerichts nicht mit dem Willen handelte, durch die Mitteilung vom Angebot des Angeklagten den Untersuchungsrichter zu einer Amtshandlung zu beeinflussen. Das hatte nur zur Folge, dass sie selbst aus dem Kreis der strafrechtlich Verantwortlichen als Mittäterin neben dem Angeklagten oder als seine Gehilfin ausschied. Unerörtert kann bleiben, ob es auf die Beurteilung des Sachverhalts von Einfluss wäre, wenn der Angeklagte sein Angebot zurückgenommen hätte, ehe die Zeugin dem Untersuchungsrichter davon Mitteilung machte; denn nach den Urteilsfeststellungen liegt dieser Fall nicht vor.
Da der Angeklagte, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, damit rechnete, dass die Zeugin █████ dem Untersuchungsrichter von dem Angebot Mitteilung machen werde, war er sich auch darüber im Klaren, dass sein Angebot unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidungen des Untersuchungsrichters werde haben können. Diese Möglichkeit war daher in seinem Vorsatz einbezogen. Da er nach den Feststellungen der Strafkammer auch die Einflussmöglichkeit des Untersuchungsrichters kannte, hat die Strafkammer ihn mit Recht der Richterbestechung für schuldig befunden.
4. Die Ausführungen der Strafkammer zur Strafzumessung sind rechtlich bedenkenfrei.
II. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts
Der Angeklagte ███████ rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Auf seine Revision ist das Urteil der Strafkammer, soweit es ihn betrifft, wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
1. Der Revision ist darin beizutreten, dass die Strafkammer die Aussagen des Zeugen ███ nicht hätte verlesen dürfen.
Nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO darf die Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen werden, wenn dem Erscheinen des Zeugen für längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen hat die Strafkammer bei dem Zeugen ███ rechtsirrtümlich bejaht.
Nach dem Inhalt seines Entschuldigungsschreibens war der Zeuge ███ durch eine militärische Dienstleistung in der Schweiz am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert. Eine solche Dienstleistung erstreckt sich stets über eine bestimmte Zeit. Die Strafkammer hätte daher nur dann davon ausgehen können, dass der Zeuge auf ungewisse Zeit verhindert sei, wenn sie die Dauer der militärischen Dienstleistung nicht oder nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten hätte feststellen können. Solche Schwierigkeiten bestanden jedoch nicht. Denn die Strafkammer kannte nicht nur die Anschrift des Zeugen, sondern auch Anschrift und Telefonnummer der Kreditanstalt, bei der der Zeuge beschäftigt war und die ihn auch entschuldigt hatte. Es wäre daher durch eine Rückfrage, die sogar fernmündlich erfolgen konnte, leicht festzustellen gewesen, für welchen Zeitraum mit einer Verhinderung des Zeugen zu rechnen war.
Das Urteil kann auf diesem Fehler der Strafkammer beruhen. Denn hätte sich ergeben, dass die Verhinderung des Zeugen nur kurzfristig war, hätte die Verhandlung unterbrochen und der Zeuge erneut geladen werden müssen, da die Strafkammer seine Vernehmung, wie die Verlesung zeigt, offenbar für erforderlich gehalten hat. Zwar ist nicht erkennbar, dass die verlesenen Aussagen des Zeugen ███ das Ergebnis der Hauptverhandlung wesentlich beeinflusst haben; es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern eine Vernehmung des Zeugen vor dem Prozessgericht die Beweislage hätte ändern können. Andererseits ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass durch eine solche Vernehmung vor dem Prozessgericht neue Tatsachen in das Verfahren eingeführt worden wären. Diese Möglichkeit lässt sich insbesondere deshalb nicht ausschließen, weil bei der früheren Vernehmung des Zeugen dem Angeklagten und seinem Verteidiger keine Gelegenheit zur Fragestellung geboten war.
2. Im Übrigen wären die in Ziffer I erwähnten Rügen unbegründet gewesen.
a) Der Verlesbarkeit der Aussagen stand nicht entgegen, dass der deutsche Untersuchungsrichter an der in der Schweiz durch den dort zuständigen ersuchten Richter vorgenommenen Vernehmung teilnahm, während den Angeschuldigten die Anwesenheit verwehrt war.
Das Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern regelt in einem besonderen Abschnitt das Verfahren bei Rechtshilfe und lässt in Art. 24 Abs. 2 ausdrücklich zu, dass der ersuchende Richter an Untersuchungshandlungen des Rechtshilfegerichts teilnimmt, mit Zustimmung des ersuchten Richters sie sogar selbst durchführt. Das Verfahrensrecht des Kantons Appenzell A.Rh. enthält keine Bestimmungen über das Verfahren bei Rechtshilfe. Aus der Strafprozessordnung dieses Kantons ergibt sich aber nicht, dass der ersuchende Richter von der Teilnahme an einer Untersuchungshandlung des Rechtshilfegerichts ausgeschlossen sei. Die Ansicht der Revision, dass die Schweizerischen Richter das für sie geltende Verfahrensrecht verletzt hätten, trifft also nicht zu.
Dass den Angeschuldigten die Teilnahme an den Vernehmungen verwehrt war, ist nicht zu beanstanden. Jedoch wird für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen: Art. 68 der Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh. besagt ausdrücklich, dass Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten zu vernehmen sind. Diese vom deutschen Recht abweichende Verfahrensweise muss von den deutschen Gerichten hingenommen werden. Sie steht der Verlesbarkeit der Niederschriften über die Aussagen der Zeugen nicht entgegen (vgl. BGHSt 1, 219; 25, 300; 35, 45). Das Verfahrensrecht des Kantons Bern enthält zwar keine gleichartige Bestimmung, gibt dem Beschuldigten in Untersuchungsverfahren aber kein Recht auf Anwesenheit bei einer Zeugenvernehmung, sondern stellt es dem Richter frei, ob er in besonderen Fällen eine Gegenüberstellung vornehmen will (Art. 170, 14% des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern). Soll aber eine Aussage in der Hauptverhandlung verwertet werden, so dürfen die Parteien der Vernehmung beiwohnen und sind von dem Termin in Kenntnis zu setzen (Art. 98, 244). Außerdem darf im Rechtshilfeverfahren mit Genehmigung der Strafkammer ausländisches Verfahrensrecht angewandt werden (Art. 26).
Im Übrigen beruht die Meinung der Revision, der Untersuchungsrichter hätte, wenn den Angeschuldigten die Anwesenheit nicht gestattet war, nach dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit der Vernehmung ebenfalls fernbleiben müssen, auf einer irrigen Vorstellung über die Stellung des Untersuchungsrichters. Dieser steht nicht an Stelle der Staatsanwaltschaft; und seine Teilnahme an Untersuchungshandlungen, von denen Angeschuldigter wie Staatsanwalt ausgeschlossen sind, enthält keine einseitige Bevorzugung eines Verfahrensbeteiligten (vgl. § 190 Abs. 2 StPO).
Die Behauptung der Revision, der Untersuchungsrichter sei gegen den Angeklagten ████████ voreingenommen gewesen, berührt nicht die Ordnungsmäßigkeit der Niederschriften über die Aussagen der Zeugen und damit auch nicht deren Verlesbarkeit. Der Angeklagte konnte seine Behauptung durch einen Antrag auf Ablehnung des Untersuchungsrichters oder im Rahmen seiner Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung geltend machen.
b) Da das Erscheinen des Zeugen ███ nicht erzwungen werden konnte, war sein etwaiger Wille, der Ladung nicht zu folgen, ein Hindernis, das in absehbarer Zeit nicht beseitigt werden konnte (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Zwar hat der Zeuge nicht mitgeteilt, dass er nicht erscheinen wolle, doch konnte die Strafkammer aus den Umständen auf einen solchen Willen schließen. Denn der Zeuge war der Beteiligung an einer strafbaren Handlung verdächtig, und es lag daher nahe, dass er sich der Vernehmung vor einem deutschen Gericht und der damit verbundenen Gefahr einer Festnahme entziehen wollte. Diese Vermutung konnte die Strafkammer noch dadurch bestätigt sehen, dass der Zeuge seine angebliche Verhinderung erst unmittelbar zum Termin mit einem in Dänemark ohne Angabe seiner dortigen Anschrift aufgegebenen Telegramm mitgeteilt hatte.
Damit ist auch der Vorwurf mangelnder Aufklärung unbegründet. Denn mit der Verlesung der Niederschrift über die früheren Aussagen des Zeugen hat die Strafkammer alles getan, wozu sie nach den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich ihr darboten, in der Lage war.
c) Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass sie die Niederschrift über die frühere Aussage des Zeugen Dr. ███ verlesen hat. Der Sachverhalt, über den der Zeuge Angaben gemacht hat, war verhältnismäßig einfach; die Verfahrensbeteiligten haben der Verlesung auch zugestimmt, ohne einen weiteren Beweisgegenstand zu nennen, zu dem der Zeuge noch hätte vernommen werden sollen. Danach konnte die Strafkammer davon ausgehen, dass eine persönliche Vernehmung des Zeugen in den entscheidenden Fragen keine weitere Aufklärung bringen würde.
Der Antrag des Verteidigers auf nochmalige Ladung des Zeugen war mit der in seinem Einverständnis durchgeführten Verlesung gegenstandslos.
d) Über die Beeidigung des Zeugen ███ hätte die Strafkammer – wenn die Verlesung der Aussagen dieses Zeugen zulässig gewesen wäre – nicht zu entscheiden brauchen, weil das Verfahrensrecht des Kantons Appenzell A.Rh. weder den Eid noch die eidesstattliche Bekräftigung kennt, die Beeidigung also nicht durchführbar gewesen wäre (§ 251 Abs. 4 Satz 2 StPO).
e) Jedoch hätte die Strafkammer über die Beeidigung des Zeugen ███ beschließen müssen. Zwar ist der Eid auch dem Rechte des Kantons Bern fremd, doch kann nach dem bereits erwähnten Art. 26 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern mit Genehmigung der Strafkammer auch fremdes Verfahrensrecht angewandt werden. Die Genehmigung zur eidlichen Vernehmung wird im Allgemeinen auch erteilt (Waiblinger, Das Strafverfahren des Kantons Bern, Art. 26 Anm. 2).
Auf diesem Fehler kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Denn nach § 60 Nr. 3 StPO wäre der Zeuge nicht zu beeidigen gewesen. Dass er der Tatbeteiligung verdächtig war, hat die Strafkammer im Urteil ausdrücklich gesagt. Dieser Grund der Nichtvereidigung lag auch für alle Beteiligten klar zutage (vgl. BGH 4 StR 247/55 vom 29. September 1955).
II. Auch die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrügen wären erfolglos geblieben.
1. Verfahrensrecht
a) Der Antrag der █████████████, die Strafakten betreffend das Verfahren gegen den Zeugen █████████████ beizuziehen, war ein Beweisantrag (vgl. BGHSt 6, 128) und somit nur eine Anregung für die Ermittlungstätigkeit des Gerichts. Dass die Strafkammer mit der Ablehnung des Antrags ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, ist nicht ersichtlich. Nachdem der Verteidiger bestimmte Tatsachen, die bewiesen werden sollten, behauptet hatte, brauchte die Strafkammer nicht anzunehmen, dass die Akten, die beigezogen werden sollten, noch weitere der Aufklärung dienliche Hinweise enthielten; die von dem Verteidiger behaupteten Tatsachen aber hat sie im Wesentlichen als wahr unterstellt.
b) Aus welchen Gründen die Vernehmung des Landgerichtsrats ███ als Zeugen verfahrenswidrig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn der Zeuge – wie die Revision meint – die Wahrnehmungen, über die er gehört werden sollte, nicht hätte machen dürfen, und selbst wenn er gegen den Angeklagten voreingenommen gewesen wäre, hätte das einer Vernehmung als Zeuge nicht entgegengestanden. Solche Gesichtspunkte können allenfalls für die Beweiswürdigung Bedeutung haben.
c) Das Verlangen, Nachforschungen bei der Devisenüberwachungsstelle in München anzustellen, lässt offen, in welcher Weise die Strafkammer die Nachforschungen hätte betreiben sollen und können. Die Rüge entbehrt daher der in § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form, da sie die Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen, nicht einzeln bezeichnet (vgl. BGHSt 2, 168).
d) Der Beweis dafür, dass ein Umstand im Sinne des § 267 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung erwähnt wurde, kann grundsätzlich nur durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift geführt werden (RGSt 17, 346). Weder diese noch der sonstige Akteninhalt enthalten aber einen Hinweis für die Richtigkeit der Behauptung. Dem Revisionsgericht ist daher die Nachprüfung verschlossen.
e) Die weiteren Ausführungen der Revision richten sich gegen die Beweiswürdigung. Soweit sie Verstöße gegen die Denkgesetze behaupten, wird durch die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.
2. Sachliches Recht
a) Betrug zum Nachteil ███████
Der rechtlichen Würdigung der Strafkammer zum äußeren Tatbestand und zum Vorsatz des Angeklagten ist zuzustimmen. Insoweit kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zu der Revision des Mitangeklagten Dr. ████████████████ verwiesen werden.
Dass der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des erstrebten und erlangten Vermögensvorteils kannte, ergibt sich aus der Feststellung der Strafkammer, er sei „ebensowenig ernstlich der Meinung“ gewesen, „er dürfe einen von ihm selbst willkürlich auf 6.000,— DM festgesetzten Betrag, der in ██████████ zu den ihn betreffenden gelegentlichen Bemühungen Dr. ████████████████ im Verfahren stand, bei Dritten unter ███ █████████ einverlangen lassen, das Geld werde von ███████ benötigt; um diese Summe dann als eine dem Dr. ████████████████ rechtens zustehende Honorarforderung zu behandeln und aus ihr wegen seiner Forderungen gegen Dr. ████████████████ teilweise Befriedigung zu suchen“.
Der Revision kann nicht bestätigt werden, die Strafkammer habe mit dem Einfügen des Wortes „ernstlich“ offenlassen wollen, dass der Angeklagte vielleicht doch der Meinung gewesen sein könne, er dürfe sich auf diese Weise Geld beschaffen. Dem verständigen Leser ist offenbar, dass die Strafkammer damit nur seinen Vorwand, er sei dieser Meinung gewesen, als nicht ernstlich bezeichnen wollte.
Im Übrigen führt die Revision aus, dass und in welcher Weise Dr. ████████████████ für █████████ tätig gewesen sei; sie will damit dartun, dass ein Honoraranspruch bestanden habe.
Soweit sie dabei auf den Akteninhalt verweist und neue Tatsachen anführt, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Dass Dr. ████████████████ für █████████ gelegentlich tätig war, steht aber – wie schon bei der Revision des Mitangeklagten Dr. ████████████████ – nicht in unvereinbarem Widerspruch zu der Feststellung, dass ein Auftrag zu anwaltschaftlicher Tätigkeit nicht bestand. Ohne Auftrag konnte ein Honoraranspruch nicht entstehen.
b) Der Vortrag der Revision, der Betrag von 3.000,— DM, den Dr. ████████████████ für █████████ von dem Zeugen von ███ besorgen sollte, sei für Dr. ████████████████ bestimmt gewesen, steht in Widerspruch zu der Feststellung des Urteils, dass dieses Geld zur Bezahlung eines von einem gewissen ███ zu besorgenden Gutachtens verwendet werden sollte.
Dass der Angeklagte an das Bestehen eines Honoraranspruches des Dr. ████████████████ geglaubt habe, der ihn zu seinem Vorgehen berechtigen konnte, hat die Strafkammer verneint. Tatsachen, die zwingend zu einem anderen Schluss führen müssten, sind nicht ersichtlich; ob die Strafkammer auch zu einem anderen Schluss hätte kommen können, ist unerheblich.
c) Betrugsversuch zum Nachteil ███████
Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens des versuchten Betrugs zum Nachteil des Zeugen ███████ bestehen nach den tatsächlichen Feststellungen keine rechtlichen Bedenken. Den Rechtsausführungen des Landgerichts ist nichts hinzuzufügen.
Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist bei der von der Revision angegriffenen Beweiswürdigung der Strafkammer nicht ersichtlich.
d) Daraus, dass ein Zeuge ███████ oder Mitbeschuldigter ████████ die Unwahrheit gesagt hat, soweit sich eine Beschuldigung gegen ihn richtete, brauchte das Gericht nicht den Schluss zu ziehen, dass er auch in Fragen, die seine Interessen nicht mittelbar berührten, unglaubwürdig sei. Dass die vom Landgericht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███████ angeführten Umstände sich nur für seine Unglaubwürdigkeit auslegen ließen, ist unrichtig.
Auf die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer daraus geschlossen, dass er in einem Brief unwahre Angaben gemacht hat, und dass er in einem Punkte die Angaben wechselte. Dieser Schluss war denkgesetzlich möglich und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus kann das Revisionsgericht die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht nachprüfen.
e) Die weiteren Ausführungen der Strafkammer – auch zur Strafzumessung und zur Bildung einer Gesamtstrafe – sind rechtlich bedenkenfrei.
| Dr. Geier | Mantel | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Werner |