Revision verworfen: Bestätigung der Mordverurteilung wegen heimtückischer Thalliumvergiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 34/50
- Datum
- 16.01.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Begründungspflicht des § 64 StPO dient dazu, Angeklagten und Verteidiger über den Rechtsgrund der Nichtvereidigung zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Ausräumung des Hinderungsgrundes zu geben; beruht die Nichtvereidigung auf übereinstimmendem Antrag der Parteien und ist keine Unklarheit geltend gemacht, begründet das Fehlen einer ausdrücklichen Begründung im Urteil keinen Rechtsfehler.
Die Frage, ob einem Zeugen Glauben zu schenken ist, gehört zur materiellen Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung und nicht zum Verfahrensrecht der Vereidigung; die Begründung nach § 64 StPO hat nicht darzulegen, ob das Gericht dem Zeugen Glauben schenkt.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht die behauptete Tatsache als wahr unterstellt oder die vorhandenen Beweisergebnisse nach pflichtgemäßer Prüfung keinen Anlass zur Ergänzung der Beweisaufnahme geben.
Bei der revisionsgerichtlichen Prüfung sind die im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen maßgeblich; die Revision kann nicht auf anderen, im Urteil nicht festgestellten Tatsachen beruhende Beurteilungen stützen.
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter das begründete Vertrauen des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; es ist nicht erforderlich, dass der Täter das Vertrauen erst selbst hervorgerufen hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht Krefeld, 14. Juni 1950
Tenor
In der Strafsache gegen die Angeklagte ███ geb. ██████ in █████████, wird auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Krefeld vom 14. Juni 1950 erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Angeklagten zur Last.
Gründe
Wie die Angeklagte hat, in █████████ 1949 die altersschwachsinnige Agnes ██████ durch Beibringung einer giftigen Thalliumverbindung vorsätzlich getötet.
Das Schwurgericht hat sie wegen Mordes unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1.) Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung hatten übereinstimmend den Antrag gestellt, von einer Vereidigung des Zeugen █████████, des Ehemanns der Angeklagten, abzusehen. Dementsprechend ist dieser Zeuge unvereidigt geblieben. Die Revision rügt Verletzung des § 64 StPO, weil das Gericht, wie das Sitzungsprotokoll ergibt, einen Grund dafür nicht angegeben habe.
Die Rüge ist unbegründet.
Der Begründungspflicht gemäß § 64 StPO hat den Zweck, den Angeklagten und seinen Verteidiger darüber zu unterrichten, aus welchem Rechtsgrund der Zeuge unvereidigt bleiben soll, und ihnen Gelegenheit zu geben, durch Anträge oder Beweisantritte den vermeintlichen Hinderungsgrund auszuräumen. Schon hieraus ergibt sich, dass das Urteil auf dem Mangel einer Begründung nicht beruhen kann, weil das Schwurgericht die Nichtvereidigung des Zeugen dem Antrag der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung entsprochen hat. Die Revision behauptet im Übrigen nicht, dass Angeklagte oder Verteidiger über den Rechtsgrund der Nichtvereidigung in Unklarheit gewesen seien.
2.) Die Revision beanstandet weiter, dass hinsichtlich der Zeugin █████████, die als Beauftragte des Gesundheitsamtes tätig gewesen sei, die Aussagegenehmigung vorgelegen habe. Das Schwurgericht hat dies verneint. Die Revision rügt, dass das Schwurgericht die Aussage des unvereidigten Zeugen █████████ für glaubwürdig gehalten habe; sie stützt sich dabei anscheinend auf die irrige Meinung, dass das Gericht in der durch § 64 StPO vorgeschriebenen Begründung zum Ausdruck hätte bringen müssen, ob es dem Zeugen Glauben schenken wolle.
Die Begründungspflicht gemäß § 64 StPO bezieht sich indessen nur auf den Rechtsgrund für die Nichtvereidigung. Die Beantwortung der Frage, inwieweit dem Zeugen zu glauben ist, steht nicht vor, sondern hinter der Entscheidung über seine Vereidigung und gehört nicht zum Verfahrensrecht, sondern zur sachlichen Beweiserhebung in der Hauptverhandlung. Das Gericht ist daher bei der Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen in der Regel nicht gehalten, die Grenzen seiner Glaubwürdigkeit zu prüfen.
Dass im vorliegenden Fall das Gericht dem Zeugen █████████ Glauben geschenkt hat, ergibt sich nicht aus dem Urteil und ist daher für die Revision ohne Belang.
3.) Der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. █████████ hatte ausgeführt, dass die Angeklagte die Verstorbene auch körperlich erheblich misshandelt habe, insbesondere durch Schläge auf den Kopf. Der Verteidiger stellte den Antrag, einen weiteren Sachverständigen als Obergutachter darüber zu vernehmen, dass die Angeklagte die Verstorbene nicht misshandelt habe. Das Schwurgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werde. Die Revision rügt, das Schwurgericht habe gleichwohl seine gegenteilige Meinung mit bestimmten Worten im Urteil niedergelegt, sei also von den durch Prof. Dr. █████████ behaupteten Misshandlungen überzeugt gewesen, ohne sich auf die behauptete Unterstellung zu beschränken.
Auch diese Rüge ist unbegründet.
Aus der als wahr unterstellten Behauptung tritt in den Urteilsgründen nicht hervor, dass das Schwurgericht die behaupteten Misshandlungen als erwiesen betrachtet habe. Es steht weiter auch nicht in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Tatsache, wenn das Schwurgericht den von der Angeklagten eingestandenen Vorfall feststellt, dass sie um den 19. April 1949 Fräulein ██████ einmal links und rechts ins Gesicht schlug, weil diese eines der Kinder der Angeklagten, das gerade dabei war, etwas zu essen, gestoßen hatte. Denn die Einlassung der Angeklagten kann nur als ein einheitliches Ganzes gewertet werden, wenn sie diesen einmaligen Vorfall einräumte, so dass ihre Behauptung, sie habe die Verstorbene nicht misshandelt, und demgemäß die entsprechende Wahrunterstellung des Schwurgerichts sich nur auf andere Misshandlungen beziehen konnte.
Dies ergibt sich auch daraus, dass es sich bei dem Beweisantrag, der die Vernehmung eines Obergutachters verlangte, nicht um diese gelegentliche Ohrfeige, sondern darum handelte, ob die Verstorbene von der Angeklagten, wie der Sachverständige Prof. Dr. █████████ behauptet hatte, mehrfach erheblich in einer Weise misshandelt worden war, dass die Spuren noch an der Leiche festgestellt werden konnten.
Dass das Schwurgericht die als wahr unterstellte Tatsache mittelbar auch gegen die Angeklagte verwertet und dabei, wie die Revision meint, daraus Schlüsse gezogen hat, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen █████████ gestützt hätten, ist nicht zutreffend, sodass es nicht darauf ankommt, ob dies rechtlich zu beanstanden wäre (vgl. RGSt. Bd. 61 S. 359).
4.) Auch im Übrigen lässt die auf die tatsächliche Feststellung gerichtete Tätigkeit des Schwurgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ergibt das Vorbringen der Revision nicht, dass das Gericht seiner gesetzlichen Verpflichtung, von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen, nicht entsprochen hätte.
Das Schwurgericht hat, wie die Urteilsgründe ausweisen, sowohl die Glaubwürdigkeit des Zeugen █████████ als auch die Verantwortlichkeit der Angeklagten untersucht. Wenn das Gericht nach sorgfältiger Prüfung der Beweisergebnisse auf Grund der in der Verhandlung gewonnenen Ergebnisse die Überzeugung erlangt hat, dass der Zeuge █████████ glaubwürdig und die Angeklagte in vollem Umfang für ihre Tat verantwortlich sei, so bestand kein Anlass und damit auch keine Verpflichtung, insoweit von Amts wegen weiteres Beweismaterial herbeizuschaffen (RG. JW. 1916 S. 402 Nr. 1).
Aus denselben Gründen ist es auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht, soweit es die Frage, ob die Angeklagte der Verstorbenen das Gift in einer oder in mehreren Dosen beigebracht hat, angeht, auf Grund der Überzeugung, eine mehrmalige Giftbeibringung liege vor, das Gutachten von drei medizinischen Sachverständigen, die vom Verteidiger beantragte Vernehmung eines weiteren Sachverständigen als überflüssig abgelehnt hat.
Die insoweit allein als Unterlage für die revisionsrichterliche Überprüfung in Betracht kommenden Urteilsgründe ergeben schließlich auch nicht, dass die Feststellung, das Kopfhaar der Verstorbenen sei bereits bei ihrer Aufnahme in die Heil- und Pflegeanstalt leicht ausziehbar gewesen, in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise getroffen worden wäre oder in Widerspruch zu anderen Ermittlungsergebnissen stünde.
Was die Revision in dieser Richtung vorbringt, läuft auf das mit dem Rechtsmittel nicht verfolgbare Verlangen hinaus, dass das Schwurgericht seiner rechtlichen Beurteilung andere als die von ihm für wahr gehaltenen Tatsachen hätte zugrunde legen sollen.
5.) Nach der Feststellung des Schwurgerichts hat die Angeklagte der Agnes ██████ das Gift in der Zeit von etwa dem 20. April bis zum 16. Mai 1949 nach und nach beigebracht und so eine tödliche chronische Thalliumvergiftung herbeigeführt.
Die Beibringung des Giftes nahm sie gelegentlich der Verrichtung der bald 75-jährigen, körperlich und geistig sehr schwachen und völlig hilflosen Greisin vor. Auf Grund notariellen Vertrages hatte sich die Angeklagte zusammen mit ihrem Ehemann verpflichtet, die Verstorbene und ihren Bruder als Gegenleistung für die im November 1948 erfolgte Übertragung ihres landwirtschaftlichen Anwesens bis zum Lebensende zu pflegen. Angesichts dieser vertraglichen Verpflichtung vertraute Fräulein ██████ darauf, dass die Angeklagte sie wohlwollend pflegen werde; sie dachte im Entferntesten nicht daran, dass die Angeklagte ihr übel gesinnt sein könnte. Die Angeklagte war sich nach Überzeugung des Schwurgerichts dieser Dinge klar bewusst; sie hat die von ihr erkannte Lage der hilflosen Kranken planmäßig mehrere Wochen hindurch ausgenutzt, um ihr, die nicht den geringsten Verdacht haben konnte, bei der Verrichtung das Gift beizubringen.
Diese überlegte Begehungsweise der Tötung hat das Schwurgericht zutreffend als heimtückisch bewertet. Denn die Angeklagte hat, um die infolge einer anstaltspflegebedingten wirtschaftlichen Unterbringung der Agnes ██████ zu vermeiden, das begründete Vertrauen des Opfers auf ihre vorgespiegelte Pflegebereitschaft in tückischer und berechnender Weise bewusst zur Tötung ausgenutzt (BGHSt. Bd. 2 S. 90, 144). Sowohl zum äußeren Hergang als auch zum Bewusstseinsinhalt der Angeklagten sind damit die für die Heimtücke erforderlichen Merkmale nachgewiesen. Dass der Täter das getäuschte Vertrauen in Blick auf die geplante Tat erst hervorgerufen haben muss, ist nicht erforderlich (RGSt. Bd. 68 S. 220).
Wenn die Revisionsbegründung demgegenüber behauptet, Agnes ██████ habe angesichts ihrer Todessehnsucht von der Angeklagten keine lebenserhaltende und damit ihr Leiden verlängernde Pflege erwartet, sie habe ferner aus Quälereien die Angeklagte in unerträglicher Weise getrieben und so zu offener Vorwegnahme der Tat gedrängt, die von der Geringschätzung lebensunwerten Lebens erfüllte Angeklagte endlich habe unter der alles andere Gefühl und Regungen überwiegenden und sie beherrschenden Vorstellung einer unbedingten Notwendigkeit der Erhaltung des Anwesens gehandelt, so geht sie damit von anderen als von den im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen aus, die im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden dürfen.
Hat aber die vom Schwurgericht rechtsbedenkenfrei als voll verantwortlich beurteilte Angeklagte heimtückisch getötet, so ist sie mit Recht als Mörderin zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden, ohne dass es noch darauf ankäme, ob sie aus Habgier oder aus einem sonstigen niedrigen Beweggrund oder aus einem anderen niedrigen Beweggrund getötet hat. Zur abschließenden Würdigung der Motive der Angeklagten nach diesen Richtungen fehlt es an näheren Feststellungen über ihre Auseinandersetzung von den bestehenden Rechtsverhältnissen.
Ihre Revision war daher unter Kostenfolge aus § 73 StPO zu verwerfen.
[Unterschriften] ████████████████ █████████ ██ ███████████████████
Richtigkeit der Abschrift █████████