Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Einzelstrafenfestsetzung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 102/93
Datum
21.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt, weil das Landgericht bei Bildung einer Gesamtstrafe die für die abgeurteilte Tat festzusetzende Einzelstrafe nicht bestimmt hatte. Mangels dieser Festsetzung wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weiteren Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Einbeziehung früherer Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe muss das Gericht für die im aktuellen Verfahren abgeurteilte Tat eine eigene Einzelstrafe feststellen.

2

Fehlt die Festsetzung einer solchen Einzelstrafe, ist der Strafausspruch mangelhaft und kann insoweit aufgehoben werden.

3

Die Nachholung der fehlenden Festsetzung der Einzelstrafe ist dem neuen Tatrichter vorbehalten und kann nicht durch die Revisionsinstanz ersetzt werden.

4

Ergibt die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, sind diesbezügliche Revisionsangriffe zu verwerfen.

5

Ein Urteil darf nicht auf einer möglicherweise fehlenden Anschlussbefugnis der Nebenklägerin beruhen; insoweit sind erforderliche Feststellungen zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 16. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 102/93 vom 21. Juli 1993 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██ in █████ wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16. Juli 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsbegründung des Generalbundesanwalts wird verwiesen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Urteil auf einer – möglicherweise fehlenden – Anschlussbefugnis der Nebenklägerin nicht beruhen kann (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 396 Rdn. 21; Pelchen in KK 2. Aufl. § 396 Rdn. 14). Zur Rüge der Verletzung des § 59 StPO wird ergänzend auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1958 – 4 StR 404/57 Bezug genommen.

Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat zwar die Höhe der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 25. April 1991 und der insgesamt gebildeten Gesamtstrafe mitgeteilt, es jedoch unterlassen, für die abgeurteilte Tat eine Einzelstrafe festzusetzen.

Dies nachzuholen muss dem neuen Tatrichter vorbehalten bleiben.

RußRissing-van SaanWinkler
ZschockeltBlauth

Zitiert (1)