Revision verworfen: Nichtvereidigung der Zeugin (§ 64, § 61 Nr.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 241/73
- Datum
- 31.07.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nach § 64 StPO vorgeschriebene Begründung einer Nichtvereidigung muss die gesetzliche Grundlage bezeichnen; grundsätzlich genügt die Anführung der einschlägigen Vorschrift.
Bei Anwendung des § 61 Nr. 2 StPO ist anzugeben, welcher der dort genannten Fälle vom Gericht als gegeben angesehen wird; die innerhalb des gesetzlichen Rahmens maßgeblichen Ermessenserwägungen müssen nicht im Einzelnen dargelegt werden.
Fehlt die ausdrückliche Angabe der gesetzlichen Bestimmung, ist dies unschädlich, wenn für alle Verfahrensbeteiligten aus den dargelegten Umständen unzweifelhaft hervorgeht, welche Rechtsgrundlage angewandt wurde und geeignete Gegenanträge möglich waren.
Hat die nicht vereidigte Zeugenaussage keinen Einfluss auf den Schuldspruch, kann das Unterlassen der Nennung der Rechtsgrundlage den Schuldspruch nicht zu Fall bringen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Rottweil, 22. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 241/73 in der Strafsache gegen ███ avs █████████ den Metzger Jakob █, geboren am ████████ 1937 in █████ ab KT (Landkreis ████████), zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ bei der Verhandlung, Richter am Landgericht ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Rottweil vom 22. Februar 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
Der Erörterung bedarf nur eine Verfahrensrüge. Entgegen dem Antrag des Verteidigers wurde die Zeugin Marlies LC (die geschiedene Ehefrau des Angeklagten und die Witwe des Getöteten) nicht vereidigt. Der dahingehende Gerichtsbeschluss führt aus, sie habe durch ihre Bekundung eine solche Voreingenommenheit gegen den Angeklagten offengelegt, dass die Versuchung zur Falschaussage bei ihr besonders groß erscheine. Eine die Vereidigung hindernde Gesetzesbestimmung gibt der Beschluss jedoch nicht an. Das rügt die Revision als Verletzung des § 64 StPO. Es sei nicht erkennbar, welche der Gründe für eine Nichtvereidigung das Schwurgericht angenommen habe; möglicherweise habe es seine Entscheidung auf keinen der im Gesetz vorgesehenen Gründe gestützt. Die Rüge greift nicht durch.
Wie schon das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGSt 24, 130, 132 und BGHSt 1, 175) ausgeführt haben, sollen die Verfahrensbeteiligten durch die in § 64 StPO vorgeschriebene Angabe von Gründen für die Nichtvereidigung in die Lage versetzt werden, geeignete Anträge zu stellen oder Gegenvorstellungen zu erheben. Dass ein gesetzlicher Grund vorliegt, genügt allein nicht; er muss auch den Beteiligten bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 8. Mai 1958 – 4 StR 404/57 – im Anschluss an RGSt 68, 394, 395). Hierzu genügt im Allgemeinen die Anführung der Gesetzesbestimmung. Bei Anwendung des § 61 Nr. 2 StPO muss angegeben werden, welchen der darin genannten Fälle das Gericht angenommen hat; die Gründe, die innerhalb des gesetzlichen Rahmens für die Ermessensentscheidung bestimmend waren, brauchen nicht angeführt zu werden (BGHSt 1, 175, 177; 3, 229, 231).
Hier hat das Schwurgericht die Ermessenserwägungen dargelegt, die es zur Ablehnung der Vereidigung bestimmt haben; sie sind rechtsfehlerfrei und werden von der Revision auch nicht beanstandet. Es fehlt nur die Angabe der Gesetzesbestimmung. Das ist jedoch unschädlich, wenn bei allen Verfahrensbeteiligten die Gründe für die Nichtbeeidigung unzweifelhaft sind (BGH, Urteil vom 8. Mai 1958 – 4 StR 404/57). Denn es besteht alsdann auch die Möglichkeit, Gegengrund anzuführen oder sonst geeignete Anträge zu stellen, um doch auf eine Vereidigung hinzuwirken, wie es der in § 64 StPO vorgeschriebene Begründungszwang bezweckt.
So lag es hier. Die Zeugin LC war zugleich Angehörige des Angeklagten (als dessen geschiedene Ehefrau) und des Verletzten (als Witwe des Getöteten); in der letztgenannten Eigenschaft hatte sie sich als Nebenklägerin dem Verfahren angeschlossen. Diese Umstände waren allen Verfahrensbeteiligten bekannt. Es war deshalb offensichtlich, dass auf die Zeugin aus doppeltem Grunde die Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO anzuwenden war und dass der Tatrichter im Rahmen des ihm hierdurch eingeräumten Ermessens die Vereidigung ablehnte. Wenn also in der Nichtanführung des § 61 Nr. 2 StPO ein Rechtsfehler liegen sollte, so könnte bei dieser Verfahrenslage das Urteil jedenfalls nicht darauf beruhen.
Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob der Revisionsangriff auch deshalb fehlgeht, weil die Aussage der Zeugin keinen Einfluss auf den Schuldspruch gegen den geständigen Angeklagten gehabt hat.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Mösl | Pfeiffer | Woesner | |||
| Loesdau | Herdegen |