Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Nichtvereidigung einer Zeugin – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 730/86
Datum
03.02.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs ein. Das Revisionsgericht beanstandet, dass die Zeugin nicht vereidigt wurde und hierzu keine Entscheidung im Sitzungsprotokoll vermerkt ist. Mangels Protokollierung liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, sodass das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, einen Zeugen nicht zu vereidigen, ist eine wesentliche Förmlichkeit i.S.d. § 273 Abs. 1 StPO und muss in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden; fehlt eine entsprechende Eintragung, gilt eine solche Entscheidung als nicht getroffen (§ 274 StPO).

2

Fehlt die Protokollierung der Nichtvereidigung eines Zeugen, liegt ein rügefähiger Verfahrensfehler vor, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem unvereidigten Zeugnis beruht.

3

Die in der Rechtsprechung vertretene Beschränkung der Revisionsrüge gegen eine rechtsirrtümliche Anordnung des Vorsitzenden zur Nichtvereidigung aufgrund unterlassener Antragstellung nach § 238 Abs. 2 StPO greift nicht, wenn überhaupt keine Anordnung des Vorsitzenden getroffen und protokolliert worden ist.

4

Das wiederholte Vorliegen einer ausdrücklichen Entscheidung über die Nichtvereidigung bei anderen Zeugen kann das Unterbleiben einer solchen Entscheidung bei einer Zeugin als Versehen erscheinen lassen, beseitigt jedoch nicht die Pflicht zur formgerechten Protokollierung.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 4. September 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Bruno ████████ aus ██, geboren am ███████ 1935 in ██████ (Italien), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 4. September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt wurde.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht beanstandet sie, dass die Zeugin Zirngibl nicht vereidigt wurde. Ausweislich des Protokolls haben weder der Vorsitzende noch das Gericht eine Entscheidung darüber getroffen, dass die Zeugin nicht zu vereidigen sei (Bl. 447 SA II). Die Entscheidung über die Nichtvereidigung eines Zeugen ist jedoch als wesentliche Förmlichkeit gemäß § 273 Abs. 1 StPO in das Protokoll aufzunehmen. Da die Sitzungsniederschrift darüber schweigt, steht fest, dass eine dahingehende Entscheidung nicht ergangen ist (§ 274 StPO).

Der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass eine rechtsirrige prozessleitende Anordnung des Vorsitzenden, die sich auf die Nichtvereidigung eines Zeugen bezieht, mit der Revision nicht gerügt werden kann, wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen (vgl. BGHSt 3, 368, 370; BGH, Urteile vom 16. November 1976 – 5 StR 480/76 und vom 11. Januar 1977 – 5 StR 252–253/76), steht der Geltendmachung des Verfahrensfehlers nicht entgegen, da dieser Grundsatz keine Anwendung findet, wenn der Vorsitzende eine solche Anordnung nicht getroffen hat (vgl. BGH NStZ 1984, 371; BGH NStZ 1981, 71, jeweils m. w. N.). Ob das auch gilt, wenn der Vorsitzende mit der Entlassung des Zeugen stillschweigend zu erkennen gegeben hat, dass er dessen Nichtvereidigung anordnen will, und dies allen Verfahrensbeteiligten aus dem Gang der Hauptverhandlung klar gewesen sein muss, bedarf hier keiner Entscheidung. Abgesehen davon, dass das Protokoll hinsichtlich der Zeugin Zirngibl keine Aussage über deren Entlassung enthält, geht aus der Sitzungsniederschrift hervor, dass bei den anderen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, soweit diese zur Sache ausgesagt haben, stets eine Entscheidung über die Nichtvereidigung getroffen wurde. Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass eine Entschließung zur Vereidigung der Zeugin Z[REDACTED] versehentlich unterblieben ist (vgl. BGH a. a. O.).

Ein Grund, nach dem vom Vereidigungsgebot des § 59 StPO hätte ██████████ werden können, ist im Fall der Zeugin ███████ nicht ersichtlich. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. Die Strafkammer stützt die Verurteilung des bestreitenden Angeklagten auch auf die Aussage der Zeugin ███████ – „Frau Beatrix“ (UA S. 7/8).

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

MaulSchauenburgFoth
KuhnGranderath
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