Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Verwerfung der Strafmilderung bei Mord; lebensl. Freiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 660/77
Datum
23.02.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes an mindestens fünfzig Personen verurteilt; seine Revision blieb ohne Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft war zulässig und führte zur Änderung des Strafausspruchs: statt einer zeitigen Freiheitsstrafe verhängte der BGH die gesetzlich vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe. Das Gericht verwarf die Annahme einer eigenständigen Strafmilderung wegen Verstrickung in das NS-System und hielt Verfahrensrügen für unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmtheit des Verfahrensgegenstands ist gewahrt, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss die konkreten Tatumstände so bezeichnen, dass Unklarheit über die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen nicht besteht.

2

Eine Verfahrensrüge wegen angeblicher Abwesenheit ist unbegründet, wenn in der Hauptverhandlung verlesene Vernehmungsniederschriften später erneut in Anwesenheit des Angeklagten verlesen wurden.

3

Fehler bei der konsularischen Vernehmung eines Zeugen sind unbeachtlich, wenn die Aussage für die Verurteilung nachweislich ohne Bedeutung war.

4

Wer eigenständig über Auswahl und Tötung von Opfern entscheidet und selbst tötet, ist als Täter und nicht lediglich als Gehilfe anzusehen.

5

Eine Verstrickung in ein System der Gewaltherrschaft begründet keinen eigenständigen Strafmilderungsgrund; fehlt ein gesetzlich anerkannter Milderungsgrund, ist die nach § 211 StGB vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 9. März 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 660/77 in der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Wilhelm ███, geboren am ███████ 1921 in ████, wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1978, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Mayer Dr. Knoblich Dr. Gribbohm als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████ ███████ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. März 1976 im Strafausspruch geändert. Der Angeklagte wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Mordes an mindestens fünfzig Menschen zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte ficht seine Verurteilung in vollem Umfang an. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt.

I. Die Revision des Angeklagten

1. Verfahrensrügen

a) Der Verfahrensgegenstand ist hinreichend bestimmt festgelegt. Anklage und Eröffnungsbeschluss lassen keinen Zweifel darüber, welche konkrete Tat dem Angeklagten zur Last gelegt wird. Der vom Eröffnungsbeschluss übernommene Anklagesatz zu 1 (Bl. 3147 d.A.) hebt die Taten des Angeklagten unverwechselbar von anderen Tötungen ab, die möglicherweise zur selben Zeit am selben Ort begangen worden sind. Der Anklagesatz bezeichnet Rang und Aufgabenbereich des Angeklagten und gibt eine begrenzte Tatzeit an, innerhalb derer der Angeklagte in einem bestimmten Arbeitslager „sonntags und auch regelmäßig an Wochentagen Gruppen in Stärke von fünf bis zehn Juden heraussuchte und sie an in einem Wald hergerichteten Gruben erschießen ließ, wobei er selbst mitschoss“.

Mit dieser Festlegung sind die dem Angeklagten vorgeworfenen Tötungshandlungen durch bestimmte Tatumstände so genau bezeichnet, dass Unklarheit darüber, welche Handlungen ihm im Einzelnen vorgeworfen werden, nicht besteht.

b) Zu Unrecht rügt die Revision, die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten habe unter Verstoß gegen die §§ 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO teilweise in seiner Abwesenheit stattgefunden. Zwar sind die Niederschriften über die Vernehmungen der Zeugen █████████ und ███████ in der Hauptverhandlung vom 26. November 1975 verlesen worden, als – nach zulässiger Abtrennung des Verfahrens – nur gegen den Mitangeklagten K(____) verhandelt worden ist. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer wurden die Verlesungen aber in seiner Anwesenheit wiederholt, und zwar am 19. Dezember 1975 (Bl. 3585 d.A.), am 2. Februar 1976 (Bl. 3667 d.A.) und am 11. Februar 1976 (Bl. 3690 d.A.). Damit war den Anforderungen des Gesetzes Genüge getan (vgl. BGH, Urteil vom 4. Januar 1977 – 5 StR 252-253/76).

c) Die Rüge, der zuständige Konsul habe die konsularische Vernehmung des Zeugen ██████████ vom 20. Januar 1976 übergeleitet und überdies das Vernehmungszimmer nicht durchgehend verlassen, greift schon deshalb nicht durch, weil ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung des Angeklagten auf der Aussage dieses Zeugen beruht. Dieser erinnerte sich keines Namens von Angehörigen der Lagermannschaft, konnte niemanden auf Lichtbildern identifizieren. Er entsann sich nicht einmal irgendwelcher Erschießungen. Er hat nichts ausgesagt, was auch nur entfernt geeignet gewesen wäre, den Angeklagten zu belasten. Das gibt auch die Revision ein. Dass der Zeuge unter zahlreichen Beweismitteln aufgeführt wird (UA S. 21/22), besagt für sich nichts (BGH GA 1969, 280; Urteil des Senats vom 12. April 1956 – 4 StR 52/56). Die Angaben des Zeugen sind ersichtlich nicht von Bedeutung für die Verurteilung des Angeklagten gewesen.

d) Der Antrag der Verteidigung vom 11. November 1975 bezüglich des Niederländers Johannes L(__) stellte keinen Beweisantrag dar, der ausdrücklich beschieden werden musste. Er zielte lediglich auf die Nachforschung ab, ob dieser Zeuge in dem gegen ihn gerichteten Verfahren Angaben zur Sache gemacht und was er gegebenenfalls ausgesagt habe. Auch im Hinblick auf die gerichtliche Aufklärungspflicht drängte sich die Vernehmung dieses Zeugen nicht auf. Von ihm war eine Entlastung des Angeklagten nicht zu erwarten, nachdem der Beschwerdeführer und sein Verteidiger davon abgesehen hatten, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. auch Revisionsbegründung vom 12. Juli 1976, S. 8).

e) Die übrigen Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.

2. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Feststellungen des Schwurgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten als Mörder. Zu Recht ist das Schwurgericht zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte nicht nur Gehilfe, sondern Täter ist. Nach den Feststellungen hat der Hauptsturmführer S[REDACTED] beim Eintreffen der ersten Juden vor dem Angeklagten und seiner versammelten SS-Lagermannschaft sinngemäß erklärt (UA S. 17): „Die Juden sind zum Arbeiten da; lasst sie schuften, bis sie umfallen. Wenn sie nicht mehr können, müssen wir uns etwas einfallen lassen. Geht dann zur Wachmannschaft und sagt Bescheid; die erledigen das dann.“

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Schwurgericht im Einzelnen dargelegt, dass die allgemeinen Anweisungen der Vorgesetzten des Angeklagten keinen Befehl zu Tötungen enthielten.

Diese wurden vielmehr vom Angeklagten „nach eigenem Ermessen und Gutdünken“ angeordnet und durchgeführt, nachdem er in eigener Zuständigkeit die Auswahl der Opfer getroffen hatte. Er nahm die Befugnis für sich in Anspruch, „über Leben und Tod nach eigener Macht und persönlichem Ermessen“ zu entscheiden, „ohne jemandes Bestätigung oder Anweisung“ und ohne dabei irgendwelchen Kontrollen durch Vorgesetzte zu unterliegen (UA S. 65).

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind auch die Feststellungen des Schwurgerichts über die Anzahl der Selektionen, der Erschießungsaktionen und die Zahl der Opfer der jeweiligen Gruppe. Auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung ist das Tatgericht unter weitgehender Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten zu Mindestfeststellungen gelangt, die den Schuldumfang im Einzelnen eindeutig festlegen. Von einer Verkennung des Begriffs der Tat im Sinne von § 264 StPO kann keine Rede sein.

Ob die Annahme einer einzigen Handlung gerechtfertigt ist, kann dahinstehen. Ein möglicher Fehler würde den Angeklagten hier jedenfalls nicht beschweren. Die Auffassung der Revision, bei Annahme von Tatmehrheit hätte der Angeklagte freigesprochen werden müssen, ist bei den getroffenen Feststellungen offensichtlich unbegründet.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel ist begründet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich zu Recht dagegen, dass das Schwurgericht den Angeklagten anstelle der im Gesetz allein vorgesehenen lebenslangen zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt hat.

Die Verfassungsmäßigkeit der absoluten Strafe des § 211 StGB kann nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (NJW 1977, 1525) nicht mehr bezweifelt werden. Gesetzlich anerkannte Strafmilderungsgründe sind nicht gegeben. Die Unterschreitung der allein angedrohten Strafe aus dem Gesichtspunkt der „Schuldmilderung wegen Verstrickung“ ist nicht zu rechtfertigen.

Ob die Feststellungen des Schwurgerichts überhaupt zu einer Milderung der Strafe drängen, mag dahinstehen. Immerhin hat der Angeklagte eine einmalige „allgemeine Richtlinie“ zum Anlass genommen, zahlreiche Insassen des ihm unterstellten Arbeitslagers zu töten. Er wählte die Opfer nach unbestimmten Maßstäben aus, ließ sie in grausamer Weise umbringen, stand an der Grube, in die sich die Opfer auf zuvor Erschossene legen mussten, und schoss selbst mit. Im Lager geschah ein „Übermaß an Verbrechen“. Das Schwurgericht stellt weiter fest, die Opfer seien für ihn „wertloses Material“ gewesen, „wie Sachen, aber keine Menschen“. Mildernd will das Schwurgericht letztlich lediglich berücksichtigen, dass es dem damals noch jungen Angeklagten in seiner Umgebung „leicht gemacht worden sei, sich für das Unrecht zu entscheiden“.

Solche Erwägungen können indessen nicht auf die Verstrickung in das NS-Unrechtssystem beschränkt bleiben. Auch andere Angehörige von Gewalt verherrlichenden und ausübenden Gruppen könnten sich darauf berufen, dass in ihren Kreisen eine Gewalttat dieser Art gebilligt werde.

Der eindeutige Wille des Gesetzes steht der Annahme einer Strafmilderung aus derartigen Erwägungen entgegen. Die Strafandrohung wegen Mordes kennt keinen minder schweren Fall. Liegt einer der gesetzlichen Milderungsgründe nicht vor, ermöglichen auch sonstige Strafmilderungsgründe kein Absehen von der allein angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der 5. Strafsenat hat hierzu in seinem Urteil vom 15. Juli 1969 – 5 StR 704/68, teilweise abgedruckt in BGHSt 23, 39, ausgeführt:

„Der Senat verkennt nicht, dass die Massenmorde durch staatliche Gewalt eine unerhörte Neuheit in der Geschichte waren, auf die das Strafgesetzbuch nicht zugeschnitten war. Es ist richtig, dass dem § 211 StGB die Vorstellung von einem Mörder zugrunde liegt, der nicht nur gegen sein Gewissen, sondern auch bewusst gegen die Anschauungen seiner Umwelt handelt und vor allem weiß, dass die Staatsgewalt ihn bestraft, wenn sie seiner habhaft wird. Jedenfalls die zuletzt genannte Hemmung war dadurch beseitigt, dass dem Angeklagten und vielen anderen SS-Männern und Polizeibeamten der Mord befohlen war. [...] Es trifft zu, dass für solche außergewöhnlichen, früher unvorstellbaren Verhaltensweisen die §§ 47, 49, 52 und 54 StGB und § 47 MStGB nicht gedacht waren und dass es darum oft schwierig ist, Taten, die aus jener Verstrickung in einen brutalen Machtapparat folgten, mit den Mitteln und Begriffen des geltenden Strafrechts gerecht zu werden. Bei deren Anwendung und innerhalb der durch sie gezogenen Grenzen sind zwar jene außergewöhnlichen Umstände zu berücksichtigen. Die Gerichte sind aber nicht berechtigt, die Strafgesetze für Taten dieser Art in freier Rechtsschöpfung umzugestalten.“ (UA S. 4, 5).

Dem tritt der erkennende Senat bei. Auch sonst hat der Bundesgerichtshof – soweit ersichtlich – die Verstrickung in ein System der Gewaltherrschaft niemals als eigenständigen Strafmilderungsgrund anerkannt. Daran ist festzuhalten.

Die eingehenden Erwägungen des Schwurgerichts vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen (vgl. auch Schönke/Schröder, StGB, 19. Aufl., Rdn. 126 vor § 32). Einen derart schwerwiegenden Eingriff in das Gefüge unseres Strafrechts, wie ihn das Schwurgericht vertreten will, kann lediglich der Gesetzgeber vornehmen. Die vom Schwurgericht zur Strafmilderung herangezogenen Gesichtspunkte können nur im Gnadenwege berücksichtigt werden.

Der Senat erkennt aus diesen Gründen gegen den Angeklagten auf die sich aus dem Schuldspruch wegen Mordes zwingend ergebende lebenslange Freiheitsstrafe (§§ 211 StGB, 354 Abs. 1 StPO).

MayerHürxthalKnoblich
SpiegelGribbohm

Zitiert (3)