Motorradkollision in Kurve: Sorgfaltspflichten, Schrecksekunde und Vermeidbarkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 52/56
- Datum
- 12.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 1 StPO ist revisionsrechtlich nur dann erheblich, wenn dem Urteil selbst zu entnehmen ist, dass der Tatrichter der Aussage für die Urteilsfindung wesentliche Bedeutung beigemessen hat.
Die bloße, im Urteil übliche Aufzählung sämtlicher in der Hauptverhandlung erhobener Beweismittel belegt nicht, dass jede einzelne Zeugenaussage für die Feststellungen und die Überzeugungsbildung des Tatgerichts wesentlich war.
Technische oder tatsächliche Schlussfolgerungen dürfen ohne Sachverständigenbeweis getroffen werden, wenn sie keine besondere Fachkunde erfordern, die über die richterliche Lebenserfahrung hinausgeht.
Bei der Beurteilung fahrlässigen Verhaltens im Straßenverkehr ist zu prüfen, ob der Angeklagte den Zusammenstoß bei rechtzeitig möglicher Wahrnehmung unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde sowie Reaktions- und Bremsansprechzeit tatsächlich hätte vermeiden können.
Kann dem Angeklagten die Fahrlässigkeit des Erstzusammenstoßes nicht angelastet werden, entfällt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für einen danach als zwangsläufige Folge eintretenden tödlichen Unfall.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 28. Oktober 1955
Rubrum
In der Strafsache
gegen
den Schachtmeister Adolf B., Kreis B., geboren am █, den Hilfsarbeiter Heinrich R., aus ██, dort geboren am ███,
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme, Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten B.
gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28. Oktober 1955 wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten R.
wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten begegneten sich am 5. Juni 1955, einem Sonntag, etwa um 20.30 Uhr mit ihren Motorrädern auf der 5,20 m breiten Landstraße zwischen St. Cuno und Riedenburg im Landkreis Bernkastel. Sie streiften einander. Dabei wurde ███ verletzt. ██ geriet ins Schleudern, fuhr den vor █████ gehenden ██████████ an und kam dann mit seinem Sozius ██████ zu Fall. Die Verletzungen des ██ führten nach einigen Wochen zu dessen Tod, und sein Begleiter erlitt Verletzungen.
Das Schwurgericht hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung, den Angeklagten B. außerdem wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. B. wurde zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt, R., der gerade das 21. Lebensjahr vollendet hatte, unter Anwendung des Jugendstrafrechts zu vier Wochen Jugendarrest.
Wie das Schwurgericht im Einzelnen festgestellt hat, hatte B. vor der Rückfahrt nach Riedenburg, bei der es um 20.30 Uhr zu dem Unfall kam, in einer Gastwirtschaft mindestens 3/8 Liter Bier getrunken. Sein Blutalkoholgehalt betrug zur Unfallzeit 1,3 ‰. Kaum hatte er mit ziemlicher hoher, später ermittelt auf 50 km/h geschätzter Geschwindigkeit am Ortsausgang von St. Cuno eine nicht allzu scharfe Linkskurve durchfahren und geschnitten, so dass er über die Fahrbahnmitte nach links gekommen war, überholte er eine von ihm am rechten Straßenrand in seiner Richtung gehende Fußgängerin.
Als sich der Angeklagte R. aus entgegengesetzter Richtung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h dem Beginn der für ihn nach rechts verlaufenden Kurve näherte, gingen rechts nahe am Straßenrand in seiner Richtung zunächst eine Frau und vor ihr in einem Abstand von etwa 4 m nebeneinander zwei Männer, links und rechts der Schreinermeister M. W. Als R., der auf seiner rechten Fahrbahnseite fuhr, sich aber noch hinter den weiter vorn gehenden Fußgängern befand, fuhr B., der von der Kurve aus noch außerhalb seiner rechten Fahrbahnseite geblieben war, mindestens auf der Straßenmitte an R. vorbei und streifte ihn und sein Fahrzeug. Dieser verlor die Herrschaft über sein Motorrad. Danach kam es zu dem für ██ tödlichen Zusammenstoß.
Das Schwurgericht maß der für den Unfall wesentlichen Tatsache bei, dass B. vor dem Zusammenstoß mit R. nicht auf seiner rechten Straßenseite, sondern mindestens in der Mitte der Straße fuhr. Aus dieser Fahrweise und dem festgestellten Alkoholgehalt hat es auf seine Fahruntüchtigkeit geschlossen.
Die Revision des Angeklagten B. rügt das Verfahren des Schwurgerichts und macht angebliche sachlich-rechtliche Fehler des Urteils geltend. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
a) Die Zeugen Franz M. und Rita A. hat das Schwurgericht nicht vereidigt, weil ihre Aussagen unwesentlich und auch unter Eid keine wesentlich anderen Angaben zu erwarten seien (§ 61 Nr. 1 StPO). Darin sieht die Revision einen Verfahrensverstoß, weil das Schwurgericht unter den vielen als Grundlage seiner Feststellungen namentlich aufgeführten Beweismitteln auch die beiden unvereidigten Zeugen erwähnte; daraus müsse geschlossen werden, dass deren Angaben nicht unwesentlich für die Urteilsfindung waren.
Allerdings enthält das Urteil an der Stelle, wo § 267 StPO die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und die sonst verwerteten Beweismittel zusammenfassend nennt, unter vielen anderen auch die Namen „Franz M.“ und „Ehefrau Otto A.“. Eine solche in den Urteilen der Tatrichter übliche Aufzählung der Beweismittel besagt für sich allein nicht mehr, als dass die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sich auf sie alle erstreckte, nicht aber, dass der Tatrichter den Bekundungen aller wesentliche Bedeutung für seine Urteilsfindung beigemessen hat. Dass dies für die Aussage eines bestimmten Zeugen zutrifft, muss dem Urteil selbst zu entnehmen sein (vgl. BGH 2 StR 5/51 vom 9. Februar 1951 in NJW 1952, 325 Nr. 25). Selbst die Revision behauptet dies hinsichtlich der Zeugen M. und A. nicht. Schon daran muss sie scheitern.
Allerdings verwertet das Schwurgericht an einer Stelle des Urteils (UA S. 7) für seine Überzeugung, dass der Angeklagte B. nicht weiter Alkohol getrunken habe, unterstützend auch die Aussage der nach § 61 Nr. 1 StPO unvereidigt gebliebenen Frau ███. Selbst wenn die Revision diese Tatsache als Verfahrensrüge ihres Verfahrensangriffs angegeben hätte, was schon für ihre Gültigkeit erforderlich gewesen wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), müsste sie erfolglos bleiben, weil das Urteil nicht auf dieser Aussage beruht. Mag aus der Verwertung jener Aussage auch geschlossen werden dürfen, dass das Landgericht ihr wesentliche Bedeutung für das Urteil gegen B. beimaß, war sie offensichtlich für die Verurteilung des Beschwerdeführers R. belanglos.
b) Die Revision macht geltend, das Schwurgericht hätte ohne einen technischen Sachverständigen zu hören, kraft eigener Sachkunde nicht feststellen können, dass die linkseitige Fußraste am Kraftrad B. beim Anstoß an das Kraftrad R. in dessen Auspuffrohr eine 3 cm tiefe Delle hervorrief; ebensowenig habe das Schwurgericht ohne die Sachkunde eines medizinischen Fachmanns schließen dürfen, dass der für B. mit nur leichten Verletzungen verbundene Anstoß das Kraftrad ██ zum Schleudern brachte.
Beide Bedenken gehen offensichtlich fehl: denn die Beurteilung der insoweit auftauchenden technischen Fragen erforderte keine die richterliche Erfahrung übersteigende besondere Fachkunde. Erst recht kann keine Rede davon sein, dass die Würdigung des Vorgangs medizinisches Fachwissen voraussetzte.
2. a) In sachlich-rechtlicher Beziehung reichen die Feststellungen des Schwurgerichts – entgegen der Meinung der Revision – für die Verurteilung nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB aus. Die Fahrlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift lag so offensichtlich zutage, dass sich nähere Ausführungen insoweit erübrigten. Zudem betont das Schwurgericht bei der rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Angeklagten B., er habe „bei gehöriger Überlegung sich sagen können und müssen, dass er andere Verkehrsteilnehmer gefährden und möglicherweise einen Unfall mit tödlichen Verletzungen herbeiführen würde, wenn er in fahrunsicherem Zustand sein Fahrzeug führen würde“.
Der Angeklagte beruft sich darauf, er habe in der Mitte der Straße fahren müssen, weil er zulässigerweise die Fußgängerin rechts von ihm überholt habe; diese Verkehrslage und seine Berechtigung zum Überholen habe das Schwurgericht mit keinem Wort gewürdigt. Das Landgericht hat indes hierzu keinen Anlass gesehen. Seine Feststellungen ergeben deutlich, dass B. beim Überholen der Fußgängerin nicht genötigt war, bis zur Straßenmitte zu fahren. Denn Frau Sch. ging nahe am rechten Straßenrand. Da die ihm zur Verfügung stehende Fahrbahnhälfte 2,60 m breit war, hätte er mit seinem verhältnismäßig schmalen Motorrad die Fußgängerin in angemessenem Abstand überholen können, ohne dabei seine rechte Fahrbahnseite zu verlassen.
b) Was die Revision zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs, den sie nicht für geklärt hält, und zur Frage der Fahruntüchtigkeit B.s geltend macht, ist offensichtlich unbegründet. Die Ausführungen des Schwurgerichts enthalten keine Widersprüche und verstoßen nicht gegen die Lebenserfahrung.
Im Übrigen weist das Urteil gegen B. keine sachlich-rechtlichen Mängel auf.
Bei Beurteilung der Frage nach dem Verschulden des Angeklagten R. geht das Schwurgericht davon aus, dass auf die gleiche Entfernung von etwa 70–80 m aus der sein █████████ den Angeklagten B. habe anfahren sehen, ihn auch B. habe sehen müssen. Sein, wenn auch geringeres Verschulden liege darin, dass er „der Verkehrssituation und dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten B. nicht Rechnung trug“, sondern unüberlegt darauf vertraute, dass er, auch mit Rücksicht darauf, dass er beim Überholen der vor ihm befindlichen Fußgänger einen angemessenen Abstand von ihnen einzuhalten hatte, verpflichtet gewesen sei, seine Geschwindigkeit rechtzeitig herabzusetzen. Hätte er dies nicht unterlassen, so wäre es nach Auffassung des Schwurgerichts nach menschlichem Ermessen nicht zu dem Unfall gekommen.
Die Revision des Angeklagten R., welche die Anwendung des sachlichen Strafrechts bemängelt und dem Schwurgericht außerdem Verletzung der Aufklärungspflicht vorwirft, muss zur Aufhebung seiner Verurteilung führen.
1. Zu Unrecht freilich vermisst die Revision eine Feststellung, „weshalb und vor allem wann und wo der Angeklagte R. den Angeklagten B. habe sehen müssen“. Die Bemerkung des Schwurgerichts, R. habe so wie sein Begleiter den Angeklagten B. auf 70–80 m gesehen, ihn auf die gleiche Entfernung sehen müssen, ist unverkennbar dahin zu verstehen, dass R. nach Überzeugung des Schwurgerichts bei gehöriger Aufmerksamkeit B. auf 70–80 m hätte wahrnehmen können und müssen. Dieser Schluss ist denkgesetzlich möglich und als Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung rechtlich nicht zu beanstanden. Wann und von welcher Stelle der Straße aus es R. möglich gewesen wäre, B. zu sehen, brauchte nicht aufgeklärt zu werden. Denn darauf kam es ersichtlich nicht an.
2. Das Schwurgericht hat aber versäumt zu prüfen, ob R., wenn er B. auf 70–80 m wahrgenommen hätte, den Zusammenstoß hätte vermeiden können. Es hätte ihm bei dieser Überlegung eine Schrecksekunde zugutehalten müssen, weil er mit einem verkehrswidrigen Verhalten B.s, bevor er ihn sehen konnte, nicht zu rechnen brauchte, also davon überrascht worden ist. Außerdem hätte es ihm eine Reaktions- und Bremsansprechzeit, also etwa eine weitere Sekunde, zugutehalten müssen. Die Teilstrecken, die er während der Schrecksekunde und der zweiten Zeitspanne zurücklegte, müssen bei Ermittlung der ihm als Bremsweg zur Verfügung stehenden Strecke von der ihm in Richtung auf B. möglichen Sichtweite von 70–80 m abgezogen werden. Außerdem verringerte sich sein Bremsweg um die Strecke, um die sich B. ihm näherte. Das Schwurgericht wird unter Beachtung dieser Gesichtspunkte, zweckmäßigerweise mit Hilfe eines technischen Sachverständigen, die Entfernung ermitteln müssen, die dem Angeklagten dann noch zur Verfügung stand, um sachgemäße und ihm zumutbare Maßnahmen zu treffen, die geeignet waren, die Berührung des ihm entgegenkommenden B. zu verhüten. Nur wenn ihm der Zusammenstoß mit B. als Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, trifft ihn auch der Vorwurf, den darauffolgenden Unfall fahrlässig verschuldet zu haben. Müsste jene Voraussetzung verneint werden, so entfiele seine Verantwortlichkeit für den Tod des ██. Denn der tödliche Unfall war die zwangsläufige, einer gesonderten strafrechtlichen Beurteilung nicht zugängliche Folge des Anstreifens beider Krafträder.
3. Bei diesem Ergebnis braucht auf die übrigen Angriffe der Revision nicht mehr eingegangen zu werden. Das Schwurgericht wird Gelegenheit haben, sie in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen.
| Krumme | Dr. Sauer | Seibert | |||
| Dr. Augustin | Hübner |
Zitiert (1)
Zitiert von (5)
- BGH · 2 StR 189/70 · 09.12.1970Revision wegen Untreue/Betrug: Teilaufhebung mangels Feststellungen zum Vermögensschaden
- BGH · 1 StR 441/80 · 02.12.1980BGH-Urteil: Fehlende Zeugnisbelehrung, Abgrenzung Unterschlagung/Betrug und Einziehung
- BGH · 4 StR 404/64 · 22.01.1965Revision verworfen: Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei und Berichtigung der Urteilsgründe
- BGH · 5 StR 702/76 · 03.05.1977BGH: Verstrickung in NS-System kein eigenständiger Strafmilderungsgrund bei § 211 StGB
- BGH · 4 StR 660/77 · 23.02.1978Revision der Staatsanwaltschaft: Verwerfung der Strafmilderung bei Mord; lebensl. Freiheitsstrafe