Revision: Freispruch aufgehoben und Zurückverweisung wegen unerschöpfter Tatbeurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 5/51
- Datum
- 04.10.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO ist in der Revision nur erfolgreich rügbar, wenn aus dem Urteil hervorgeht, dass das Tatgericht den Angaben des Zeugen eine für die Entscheidung wesentliche Bedeutung beigemessen hat.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen bereits entlassenen Sachverständigen erneut zu vernehmen, wenn es auf Grundlage des erstatteten Gutachtens und eigener Sachkunde die erforderliche Beurteilung vornehmen kann (§ 244 Abs. 4 S. 1 StPO).
Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, wenn das Gericht dessen Beweiserheblichkeit für die Entscheidung als nicht gegeben erachtet.
Der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO umfasst zusammenhängende tatsächliche Vorgänge; das Gericht hat zur Erschöpfung der Anklage auch festgestellte Teilhandlungen desselben Vorgangs rechtlich zu würdigen, selbst wenn diese eine geringere strafrechtliche Bewertung ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 1. Oktober 1950
Leitsatz
Die Nichtvereidigung eines Zeugen gemäß § 61 Nr. 3 StPO kann mit dem Vorbringen, seine Aussage sei wesentlich, in der Revision nur dann erfolgreich gerügt werden, wenn dem Urteil selbst zu entnehmen ist, dass das Gericht den Angaben des Zeugen eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat.
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 1. Oktober 1950 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, er habe in der Nacht zum 15. Februar 1950 gegen 2 Uhr den als Nebenkläger zugelassenen Autoschlosser Alois ███████ aus ████ mit der Faust so heftig ins rechte Auge geschlagen, dass er das Augenlicht auf diesem Auge einbüßte. Das Gericht hat nur feststellen können, dass der Angeklagte dem Nebenkläger einen Faustschlag ins Kinn versetzt hat. Die Revision des Nebenklägers erhebt neben der allgemeinen Sachrüge die Verfahrensbeschwerde.
1) Gemäß dem Beschluss der Strafkammer sind die Zeugen ██████ K____), ███ und ██ ████████████ unvereidigt geblieben, weil das Gericht ihrer Aussage keine wesentliche Bedeutung beimaß und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten sei (§ 61 Nr. 3 StPO). In dieser Anwendung des § 61 Nr. 3 StPO findet die Revision eine Verletzung der Vereidigungsplicht gemäß § 59 StPO; die genannten Zeugen hätten nämlich über die angebliche Trunkenheit und das Verhalten des Nebenklägers vor dem in Frage stehenden Vorfall Aussagen gemacht, die wegen der für dieses Verfahren entscheidenden Erheblichkeit der Aussagen des Nebenklägers als wesentlich erschienen.
Der Angriff könnte nur dann Erfolg haben, wenn sich aus dem Urteil ergäbe, dass die Strafkammer den Angaben der genannten Zeugen, entgegen der Begründung des ihre Nichtvereidigung anordnenden Beschlusses, für die Beurteilung der Trunkenheit und das Verhalten des Nebenklägers eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat (vgl. zu dieser Frage das zum Abdruck bestimmte Urteil St.R. 35/50 vom 23. Januar 1950). Das ist jedoch nicht der Fall.
Anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die getroffenen, Wesentliches und Unwesentliches enthaltenden Urteilsfeststellungen nach der zusammenfassenden, formelhaften Wendung des Urteils wie auf der Aussage zahlreicher anderer Zeugen, so auch auf den Aussagen der Zeugen ███, ██ und ███ beruhen.
Eine Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit hin, wie die Revision sie erstrebt, ist dem auf die Überprüfung der Rechtsanwendung beschränkten Revisionsgericht von Gesetzes wegen verwehrt. Die Nichtbeeidigung jener Zeugen ist daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
2) In der Hauptverhandlung ist der Facharzt für Augenkrankheiten Dr. █████ als Sachverständiger vernommen und nach Erstattung seines Gutachtens im allgemeinen Einverständnis entlassen worden. Im weiteren Verlauf der Verhandlung legte der Zeuge W____, der dem Nebenkläger zur fraglichen Zeit ebenfalls einen Schlag an den Kopf versetzt hat, die Handschuhe vor, die nach seiner Angabe von ihm am Tattag getragen worden sind. Die Staatsanwaltschaft beantragte nunmehr, den Sachverständigen Dr. ██████ nochmals darüber zu vernehmen, dass der Schlag unmöglich mit den vorgelegten Handschuhen geführt sein könne, und der Vertreter des Nebenklägers ergänzte diesen Antrag dahin, den Sachverständigen auch darüber zu vernehmen, dass der von W____ bekundete Schlag mit diesen Handschuhen eine so starke Schmerzempfindung beim Nebenkläger hätte hervorrufen müssen, dass sie nach außen hin irgendwie in Erscheinung getreten wäre. Die Strafkammer hat beide Anträge abgelehnt, weil die erneute Befragung des Sachverständigen nicht als erforderlich erscheine; das Gericht sei in der Lage, die Beweisfrage auf Grund des bisherigen Gutachtens zu würdigen.
Die Revision rügt Verletzung des § 245 StPO, weil zufolge Ablehnung der Beweisanträge die Beweisaufnahme während der Hauptverhandlung herbeigeschafften Beweismittel der Handschuhe sich nicht erstreckt habe.
Die Rüge ist unbegründet. Ausweislich des Sitzungsprotokolls werden die Handschuhe im Einverständnis der Beteiligten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Die Strafkammer hat die Beschaffenheit der Handschuhe auch im Urteil gewürdigt. Sie waren somit Gegenstand der Beweisaufnahme. Vor ihrer Wirkungsweise den bereits entlassenen Sachverständigen erneut zu vernehmen, war das Gericht verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, wenn es auf Grund der ihm durch das erstattete Gutachten bereits vermittelten besonderen Kenntnisse die erforderliche Sachkunde selbst besaß (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Im Übrigen kann das Urteil auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel nicht beruhen, weil nach den Gründen nicht feststeht, ob der Zeuge W____, als er zuschlug, die Handschuhe getragen hat.
3) Der Vertreter des Nebenklägers hat ferner in seinem die Verurteilung des Angeklagten fordernden Schlussvortrag eventuell die Vernehmung eines Sachverständigen darüber beantragt, dass Gedächtnislücken besonders dann bei Körperverletzten zu entstehen pflegen und sogar häufig sind, wenn sie durch einen Schlag, Stoß oder eine andere Gewalteinwirkung am Kopf verletzt werden. Dieser Antrag bezog sich auf den Umstand, dass dem Nebenkläger, der Alkohol in ganz erheblichen Mengen zu sich genommen hatte, jede Erinnerung an die Zeit zwischen 2 1/2 Uhr fehlt und seine Erinnerung auch für die vorhergehende Zeit nicht vollständig ist. Die Revision rügt Verletzung des § 244 StPO, weil dem Beweisantrag nicht entsprochen worden sei. Das habe dazu geführt, dass das Gericht die Aussage des Nebenklägers nicht für verlässlich genug gehalten habe, um dadurch in Verbindung mit den übrigen Beweistatsachen den Angeklagten für überführt anzusehen.
Die Urteilsgründe bescheiden den Hilfsbeweisantrag insoweit dahin, dass die Strafkammer die Entstehung von Gedächtnislücken bei Unfällen und deren Ursachen für ihre Entscheidung als bedeutungslos erachtet hat. Es lag somit ein gesetzlicher Grund vor, der das Gericht zur Ablehnung des Beweisantrags ermächtigte (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Auf das Vorbringen, dass die Beweiserheblichkeit entgegen der Annahme des Tatrichters für die Entscheidung erheblich sei, kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 29, 368; 33, 30). Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegt demnach nicht vor.
4) Die Revision rügt weiterhin Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das Gericht eine Reihe schwerwiegender Tatsachen nicht ausgewertet, sondern unberücksichtigt gelassen habe. Ihren Ausführungen ist indessen nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer sich ihrer Aufklärungspflicht nicht bewusst gewesen wäre oder ihre Tragweite verkannt hätte. Die Nachprüfung beschränkt sich vielmehr darauf, das Revisionsgericht muss die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Hilfe tatsächlicher Erwägungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Dies ist dem Revisionsgericht jedoch verwehrt (§ 337 StPO).
Ohne einen der gerügten Verfahrensverstöße hat die Strafkammer die mit Rechtsgründen nicht zu beanstandende Überzeugung gewonnen, es sei höchst unwahrscheinlich, dass der – soweit ersichtlich – einzige vom Angeklagten gegen den Nebenkläger geführte Schlag, der sein Kinn traf, die Verletzung des Auges zur Folge gehabt habe. Ein Schuldspruch nach § 224 StGB wird dadurch ausgeschlossen.
Mit Recht macht die Revision indessen geltend, dass dieses Sachergebnis die Freisprechung des Angeklagten nicht rechtfertige. Die Anklageschrift (Bl. 34 der Duplikakten) legt dem Angeklagten zur Last, in der Nacht zum 15. Februar 1950 durch einen Faustschlag eine vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers begangen zu haben, von der angenommen wird, dass sie die Ursache für den Verlust des Sehvermögens auf dem rechten Auge gewesen sei. Damit war – entgegen der Annahme des Landgerichts – das gesamte gegen die körperliche Unversehrtheit des Nebenklägers gerichtete Verhalten des Angeklagten in jener Nacht zum Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung gemacht. Denn tatsächlichen Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger gelegentlich ihres Zusammentreffens in dieser Nacht bilden nach der natürlichen Auffassung des Lebens einen in sich verknüpften, einheitlichen Vorgang. Dabei war es ohne Belang, wenn sich bei der tatsächlichen Aufklärung und rechtlichen Beurteilung dieses Vorgangs statt der von der Anklage angenommenen schweren nur eine leichte Körperverletzung ergab. Der verfahrensrechtliche Begriff der Tat im Sinne des § 264 StPO ist umfassender als der sachlichrechtliche der strafbaren Handlung (vgl. RGSt 56, 324; 62, 112 und 130; 65, 109; 72, 340; RG JW 1925, 1002 Nr. 60; 1935, 1916 Nr. 18). Das Landgericht musste daher, um die Anklage zu erschöpfen, seiner rechtlichen Beurteilung auch den von ihm festgestellten Faustschlag des Angeklagten zugrunde legen, der den Nebenkläger nicht ins Auge, sondern ans Kinn getroffen hat.
Dem steht nicht entgegen, dass die Verfolgung leichter Körperverletzungen gemäß § 232 StGB regelmäßig nur auf Antrag eintritt und die Staatsanwaltschaft durch die Nichtanfechtung des freisprechenden Urteils unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Strafverfolgung von Amts wegen weiterhin nicht mehr für geboten erachtet. Denn die Strafakten ergeben, dass der Nebenkläger, zunächst vertreten durch seinen Schwiegervater, dann aber auch selbst, in sicherer Form und Frist deutlich den Willen zum Ausdruck gebracht hat, die den Gegenstand der Anklage bildende Tat des Angeklagten solle strafrechtlich verfolgt werden (vgl. Bl. 1, 9–11 d. A.). Der für die weitere Verfolgung des festgestellten Faustschlags ans Kinn erforderliche Strafantrag liegt somit vor.
Die Sache war daher unter Aufhebung des nicht gerechtfertigten Freispruchs an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dabei waren die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufrechtzuerhalten, da sie durch den Rechtsfehler nicht betroffen sind. Diese Feststellungen sind somit rechtskräftig. Das Landgericht hätte daher nur noch darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welchem Maße der festgestellte Faustschlag ans Kinn eine Bestrafung erfordert. Hierbei bleibt ihm auch die Prüfung nach § 233 StGB überlassen.
| Engels, | Werner, | ||
| Dr. Kirchner, | Augustin. |