Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei und Berichtigung der Urteilsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 404/64
Datum
22.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei ein und rügte u. a. einen Verstoß gegen § 267 StPO wegen eines falschen Zeugnams in den Urteilsgründen. Der BGH verwirft die Revision: Es liege nur ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der wirksam berichtigt worden sei, und aus der bloßen Nennung eines Zeugen folge nicht die Verwendung außerverfahrensmäßiger Äußerungen. Die Schuldfeststellung nach § 181a StGB und die Strafzumessung halten der Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Schreibfehler in den Urteilsgründen können durch einen nachträglichen Beschluss wirksam berichtigt werden; der Grundsatz der Unberichtbarkeit des Hauptverhandlungsprotokolls gilt für die Urteilsgründe nicht entsprechend.

2

Die bloße Aufzählung eines Zeugen in den Urteilsgründen indiziert nicht, dass dessen außerhalb der Hauptverhandlung abgegebene Bekundungen für die Entscheidungsfindung verwendet wurden.

3

Zur Begründung eines Schuldspruchs gehört nicht die vollständige Wiedergabe oder Würdigung jeder einzelnen Zeugenaussage; § 267 Abs. 1 S. 1, 2 StPO verpflichtet nicht zur Mitteilung und Bewertung des Inhalts jeder Zeugenaussage.

4

Zur Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181a StGB) genügt, dass der Täter ein eigennütziges, auf dauerhafte Vorteile gerichtetes Interesse an der Ausbeutung der Prostituierten hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 16. Juli 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 404/64 in der Strafsache gegen ████ ohne festen Wohnsitz, genannt Mechaniker Eberhardt, geboren ████████ 1940 in ██ ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 16. Juli 1964 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die seit dem 17. Juli 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181a StGB) verurteilt worden. Seine das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts beanstandende Revision hat keinen Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer hält § 267 StPO für verletzt, weil nach dem angefochtenen Urteil der Sachverhalt auch auf der eidlichen Aussage des Zeugen BC_ beruhe, obwohl BC_ in der Hauptverhandlung als Zeuge nicht gehört worden sei und sich nicht ausschließen lasse, „dass die zum Nachteil des Angeklagten vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen auf einem Irrtum beruhen“.

Die Rüge schlägt fehl.

Inwiefern das Landgericht gegen § 267 StPO verstoßen haben soll, wird aus deren Inhalt nicht verständlich. Aber auch § 261 StPO hat es nicht verletzt. Das Landgericht hat den Namen ███ ████, den auch der Angeklagte, wenngleich in anderer Schreibweise trägt, anstatt den Namen des auch nach dem Revisionsvorbringen in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen ████ in seine Urteilsgründe zweifellos versehentlich aufgenommen. Das ergibt sich aus seinem dem Verteidiger zugestellten Beschluss vom 4. November 1964, der lediglich einen offensichtlichen Schreibfehler berichtigt und gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BGHSt 12, 374, 377). Ein Hauptverhandlungsprotokoll könnte zwar nicht wirksam berichtigt werden, wenn dadurch einer Verfahrensrüge der Boden entzogen würde. Aber auf die Urteilsgründe ist dieser Grundsatz nicht anwendbar (BGH NJW 1954, 730 Nr. 21). Abgesehen davon beutet die in den Urteilen übliche Aufzählung der Beweismittel für sich allein nicht mehr, als dass sich die Beweisaufnahme auf sie alle erstreckt, nicht aber, dass der Tatrichter ihnen allen wesentliche Bedeutung für die Urteilsfindung beigelegt hat (4 StR 52/56 vom 12. April 1956). Anhaltspunkte dafür, dass Bekundungen des „BC_“ außerhalb der Hauptverhandlung für die Urteilsfindung verwendet worden sind, bestehen nicht. Allein aus der formelhaften Erwähnung des „BC_“ als Zeugen kann dies nicht entnommen werden. Das Urteil enthält aber auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür. Auch die Revision behauptet derartiges nicht.

Dafür, dass KC_’s Aussage – wie die Revision noch behauptet – zum Nachteil des Angeklagten nicht berücksichtigt worden sei, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Der von der Revision behauptete Inhalt von K(__)’s Aussage betrifft Umstände, die das Landgericht dahingestellt gelassen hat. Abgesehen davon war es auch sonst nicht verpflichtet, den Inhalt der Aussage KC_’s in den Urteilsgründen mitzuteilen oder zu werten (§ 267 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO).

2. Die Darlegungen zum Schuldspruch und zum Strafaussprach halten rechtlicher Nachprüfung stand. Wie die Urteilsbegründung ergibt, war das Landgericht aufgrund seiner von der Revision in unzulässiger Weise angegriffenen Feststellungen davon überzeugt, dass das eigennützige Interesse des Angeklagten am Unzuchtsgewerbe der Elisabeth ███████ und den daraus zu erzielenden Vorteilen keinesfalls schwächer war als sein von Zuneigung zu ihr getragenes Interesse (vgl. BGHSt 15, 37). Das ergibt sich eindeutig daraus, dass die Strafkammer nachdrücklich hervorhebt, dass der Angeklagte sich durch sein Verhältnis mit der ███████████ eine auf Dauer gerichtete Erwerbsquelle verschaffen wollte.

MayrKrummeSanders
FlitnerSpiegel

Zitiert (1)