Revision wegen Untreue/Betrug: Teilaufhebung mangels Feststellungen zum Vermögensschaden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 189/70
- Datum
- 09.12.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahrensfehler (z. B. unvereidigte Zeugenaussage) führt nur zur Aufhebung des Urteils, wenn sich ergibt, dass das Urteil auf der fehlerhaften Beweisverwertung beruht.
Die formelhafte zusammenfassende Nennung von Beweismitteln in den Urteilsgründen belegt für sich allein nicht, dass der Tatrichter allen genannten Beweismitteln Bedeutung für die Entscheidungsfindung beigemessen hat.
Bei der Diskontierung gefälschter Wechsel durch eine Bank tritt ein Vermögensschaden nur ein, wenn durch die Diskontierung ein tatsächlicher Vermögensnachteil entsteht, etwa durch Unterbleiben der Befriedigung der Bank trotz verwertbaren Schuldnervermögens.
Betrug kann auch dann vorliegen, wenn der Täter durch Täuschung über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens die Bank zu weitergehenden Leistungen veranlasst; hierfür sind aber konkrete Feststellungen zur Täuschungswirkung und zu den eingetretenen Vermögensfolgen erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Landau/Pfalz, 29. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 189/70
in der Strafsache gegen N. ███ den kaufmännischen Angestellten Friedrich aus ███████████, dort geboren am ███ ███ 1904, wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Miller, Bundesrichter Dr. Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 29. August 1969 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Falle Bayerische Hypotheken- und Wechselbank (B IV der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung, ferner wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 2.500,- DM verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechtes rügt, ist teilweise erfolgreich.
1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Revision bemängelt, dass der Zeuge Georg █████ ohne Gerichtsbeschluss unvereidigt geblieben ist. Die Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar liegt ein Verfahrensfehler vor. Hierauf kann das Urteil jedoch nicht beruhen.
Allerdings beginnt in den Urteilsgründen die Beweiswürdigung mit den Worten: „Vorstehender Sachverhalt steht fest aufgrund ...“. Anschließend werden die Beweismittel aufgeführt, hauptsächlich die vernommenen Zeugen, unter ihnen Georg ██████. Eine solche in tatrichterlichen Urteilen häufige – formelhafte Wendung unter zusammenfassender Nennung sämtlicher Beweismittel besagt jedoch in der Regel für sich allein nur, dass die Beweisaufnahme sich auf sie erstreckt, nicht jedoch, dass der Tatrichter allen Beweismitteln Bedeutung für die Urteilsfindung beigemessen hat (BGH NJW 1951, 325 Nr. 25; BGH Urteil vom 30. November 1954 – 2 StR 279/54 – Urteil vom 12. April 1956 – 4 StR 52/56 –). Georg ██████ hatte 1956 und 1959 Wein in verhältnismäßig kleinen Mengen an die Firma ████████████ geliefert und bezahlt erhalten (Bl. 840 d. A.). Seine Zeugenaussage hierüber kann die Strafkammer unter keinem Gesichtspunkt für die Entscheidung verwertet haben; denn das Weindefizit der Firma █████████ wurde nicht durch Zeugenaussagen, sondern ausschließlich auf Grund eines Sachverständigengutachtens ermittelt (Bl. 37 UA). Ferner schließt die Strafkammer ohne Heranziehung von Zeugenaussagen nur aus dem Ergebnis des Gutachtens, dass der Angeklagte nicht in großem Umfange Schwarzlieferungen für die Firma ███████████ erhalten und bezahlt haben kann.
2. Soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Falle Bayerische Hypothekenund Wechselbank (B IV der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, greift die Sachrüge durch, weil die Feststellungen zum Merkmal des Vermögensschadens unzureichend sind.
Ab Juni 1960 – verhältnismäßig kurze Zeit vor dem offenen Zusammenbruch der Firma Kr[REDACTED] – diskontierte der Angeklagte gefälschte Kundenwechsel bei der genannten Bank, um den Passivsaldo des Kreditkontos zurückzuführen. Ein Vermögensschaden ist gewöhnlich entstanden, wenn die Bank den gefälschten Wechsel angekauft hat (Begehungsbetrug). Ist jedoch das Bankkonto des Indossanten stärker passiv und wird die Wechselsumme nicht ausgezahlt, sondern gutgeschrieben, so wird dadurch zunächst lediglich eine buchmäßige Verringerung des Schuldsaldos bewirkt. Ein Vermögensschaden tritt nur ein, wenn die Bank im Hinblick auf die Wechselhergabe davon absieht, ihre Forderung rechtzeitig
beizutreiben. Voraussetzung für die erfolgreiche Beitreibung wäre, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Wechselgirierung überhaupt noch ausreichend verwertbares Vermögen besessen hat, was hier bei der Firma █████████ zumindest zweifelhaft ist. Andererseits liegt Betrug vor, wenn der Angeklagte die Bank durch die gefälschten Kundenwechsel auch über die allgemeine Geschäftslage des Unternehmens getäuscht und sie unter Ausnutzung eines Irrtums hierüber zu anderweiten Leistungen veranlasst hat. Hierzu ist nichts festgestellt. Die Verurteilung wegen dieses Tatkonplexes und der gesamte Strafausspruch müssen deshalb aufgehoben werden.
3. Sonst enthält das Urteil keinen Rechtsfehler. Darin, dass das Urteil in dem erörterten Fall (B IV der Urteilsgründe) einmal die Bank und an anderer Stelle den Kunden als geschädigt bezeichnet, liegt kein Widerspruch. Beide können geschädigt sein. Gleiches gilt im Falle B II der Urteilsgründe für den Kommissionär Wiedemann und die Banken, die später die gefälschten Wechsel angekauft haben. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Angeklagte mit der späteren Diskontierung dieser Wechsel etwa nicht gerechnet haben sollte.
Die Revisionsausführungen enthalten im Übrigen nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Insbesondere ist die Feststellung, dass der Angeklagte sich durch unbefugte Zuführung fremder Mittel auf sein
eigenes Bankkonto einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Baldus | Miller | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |