Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Zeugenvereidigung und Belehrung nach StPO verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 658/59
Datum
15.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hannover. Streitpunkt waren Verfahrensfragen zur Vereidigung von Zeuginnen und Belehrung nach §§55,60,61,238 StPO. Der Senat sieht in der einen Entscheidung des Vorsitzenden keinen Revisionsgrund; andere Einwendungen sind wegen Unterlassung der Inanspruchnahme gerichtlicher Entscheidung (§238 Abs.2 StPO) nicht mit der Revision geltend zu machen. Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gesetzwidrigkeit einer Anordnung des Vorsitzenden, die die Sachleitung betrifft, kann mit der Revision regelmäßig nicht geltend gemacht werden, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger nicht nach §238 Abs.2 StPO die Entscheidung des Gerichts angerufen hat.

2

Die Verwandtschaft eines Zeugen mit einem tat- oder beteiligungsverdächtigen anderen Zeugen begründet nach §61 Nr.2 StPO keinen zulässigen Grund, ihn der Vereidigung zu entheben.

3

Die Unterlassung, einen Zeugen gemäß §55 Abs.2 StPO über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren, führt nicht ohne weiteres zur Erfolgsaussicht der Revision, sofern der Teilnehmerverdacht des Zeugen sich aus dessen Aussage und der Einlassung des Angeklagten ergibt.

4

Die Formulierung der Mittäterschaft in der Urteilsformel ist nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben; abweichende Formulierungen begründen nicht zwingend einen Verstoß gegen §267 Abs.1 StPO, sondern betreffen die Sachrüge.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 8. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ███ ██████ Karl geboren am █████████████ in ███████ (Kreis ███), zur Zeit in ███████ in Strafhaft, verheiratete █████████,

2. die Ehefrau Gerda ███████, geboren am █████████████ in ███████ (Pommern),

wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit anderen Straftaten,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Karl und Gerda ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 8. Oktober 1959 werden verworfen.

Jeder der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Die Revision des Angeklagten Karl ███████

1. Die Verfahrensbeschwerden

a) Die Rüge, § 55 Abs. 2 StPO sei verletzt, hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

b) Die Zeugin Inge ██ ist „auf Entscheidung des Vorsitzenden als Mittäterin gemäß § 60 Nr. 3 StPO unbeeidigt“ geblieben. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Entscheidung des Vorsitzenden nicht zu beanstanden. Wenn es in dessen Anordnung heißt, die Vereidigung unterbleibe „als Mittäterin“, so war damit offenbar gemeint, Inge ██ sei der Mittäterschaft an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig. Das trägt die Revision selbst vor.

c) Die Zeugin Johanna ████████ ist „auf Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 60 Nr. 3 StPO als Angehörige einer der Mittäterschaft Verdächtigen unbeeidigt“ geblieben. Diese Entscheidung ist, wie die Revision zutreffend vorträgt, fehlerhaft. Nach der Strafprozessordnung kann nur die Verwandtschaft mit dem Verletzten oder Beschuldigten einen Grund geben, einen Zeugen nicht zu vereidigen (§ 61 Nr. 2 StPO). Seine Verwandtschaft mit einem tat- oder beteiligungsverdächtigen anderen Zeugen ist jedoch weder ein zwingender noch ein zulässiger Grund, von seiner Vereidigung abzusehen.

Dennoch kann auch diese Verfahrensbeschwerde keinen Erfolg haben. Denn nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 3, 368, 369/370) kann der Angeklagte die Gesetzwidrigkeit einer sich auf die Sachleitung beziehenden Anordnung des Vorsitzenden mit der Revision regelmäßig nicht geltend machen, wenn er oder der Verteidiger es – wie hier – unterlassen hat, nach § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts anzurufen.

d) Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Dass in der Urteilsformel die Mittätereigenschaft zum Ausdruck kommt, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Was die Revision sonst zu diesem Punkte vorbringt, betrifft in Wahrheit die Sachrüge.

2. Die Sachrüge

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei hat sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

II. Die Revision der Angeklagten Gerda ███████

Diese Revision enthält keine Sachrüge.

Auf die Behauptung, der Vorsitzende habe die Zeugin Inge ██ entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt, kann die Revision nicht gestützt werden. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der diese Auffassung in dem BGHSt 11, 213 ff. abgedruckten Beschluss des Großen Senats für Strafsachen näher begründet hat. Hiervon abzuweichen und die Frage erneut gemäß § 136 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorzulegen, bieten die Ausführungen der Revision keinen Anlass. Der Teilnehmerverdacht gegen Inge ██████████ (§ 60 Nr. 3 StPO) ergibt sich aus dem Inhalt ihrer Aussage und aus der eigenen Einlassung des angeklagten Ehemannes. Beides steht – entgegen der Behauptung der Revision – auch in den Urteilsgründen, obwohl das nicht notwendig gewesen wäre.

Die Revision ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchmidtSarstedtBorker
SiemerSchmitt

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