Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung der Totschlagsverurteilung gegen den Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 78/75
Datum
29.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten und bestätigt die Verurteilung wegen Totschlags. Die Staatsanwaltschaft wollte eine Aufwertung zu Mord wegen Habgier bzw. Verdeckungsabsicht erreichen; der Senat sah dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Verfahrensrügen des Angeklagten (u.a. Belehrung nach § 52 StPO, Eid der Zeugen) blieben ebenfalls ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme des Mordmerkmals Habgier bedarf es eines eindeutigen Tötungsmotivs, das auf dauerhafte Vermögensvorteile gerichtet ist; bloße Verweigerungsabsicht gegenüber einer Rückzahlungsverpflichtung genügt nicht.

2

Eine Verdeckungsabsicht als Mordqualifikation setzt konkrete, zureichende Anhaltspunkte voraus; unklare Beweggründe, insbesondere bei vorausgehendem Angriff und erheblicher Alkoholisierung, können den Nachweis ausschließen.

3

Eintragung im Sitzungsprotokoll kann die erforderliche Belehrung nach § 52 Abs. 2 StPO nachweisen; das Protokoll ist im Rahmen seiner Auslegung als Beleg zulässig.

4

Bei ergänzender erneuter Vernehmung eines Zeugen ist eine wiederholte Belehrung über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte nicht stets erforderlich; dies ist entbehrlich, wenn nur ergänzende Fragen gestellt werden.

5

Die Überprüfung der richterlichen Beweiswürdigung durch die Revision beschränkt sich auf Rechtsfehler; das Vorliegen von alternativen, möglichen Erklärungen begründet für sich genommen keinen Aufhebungsgrund.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 17. Juli 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Papierschneider Josef ████████, geboren am 17. [REDACTED] 1947 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. April 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Més, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Assessor Peter ███ für Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger,

Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

am **30. April 1975

Tenor

I. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 17. Juli 1974 werden verworfen.

II. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die durch das Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Versuchs der schweren räuberischen Erpressung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge die Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags, um auf Grund neuer Verhandlung die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes zu erreichen. Der Angeklagte wendet sich gegen die gesamte Verurteilung. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.

Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Anklagebehörde ist der Auffassung, dass die Mordqualifikationen des Tötens aus Habgier und zur Verdeckung einer anderen Straftat nicht rechtsfehlerfrei verneint worden sind. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils durch den Senat unter besonderer Berücksichtigung des Revisionsvorbringens hat nichts ergeben, was die Verurteilung wegen Totschlags in Frage stellen könnte.

1. Es ist nicht erwiesen, dass der Angeklagte Elfriede [REDACTED] tötete, um sich einer lästigen Gläubigerin zu entledigen. Zwar wollte er das Darlehen in Höhe von 200 DM, das er einige Wochen vor der Tat erhalten hatte, nicht zurückzahlen (UA S. 9). Aber diese Feststellung besagt nicht, dass der Angeklagte tötete, um sich der Rückzahlungspflicht zu entziehen. Die Revision berücksichtigt nicht, dass den Schüssen des Angeklagten ein Schuss seiner Freundin auf ihn vorausging (UA S. 9/10), der ihn in einen „Zustand der Verdrussung versetzte“ (UA S. 30), und dass der Angeklagte erheblich angetrunken war (UA S. 8, 55). Geschehensablauf und alkoholische Beeinflussung haben dazu geführt, dass „nicht eindeutig geklärt werden konnte, welches Motiv das Handeln des Angeklagten bestimmt hat“ (UA S. 30).

2. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dass die Mordqualifikation der Verdeckungsabsicht für den Fortgang eines zunächst als Körperverletzung oder Totschlagsversuch begonnenen Tatgeschehens bestimmend sein kann (vgl. BGHSt 7, 325, 327; BGH bei Dallinger MDR 1974, 366). Das ergibt sich aus der Würdigung des Geständnisses, das der Angeklagte am 27. Juni 1973 ablegte (vgl. UA S. 29 unten). Das Tatgericht hat vielmehr auf Grund der Unaufklärbarkeit der Beweggründe des Angeklagten bei Schüssen rechtsfehlerfrei den Nachweis der Verdeckungsabsicht verneint (UA S. 30). Es trifft nicht zu, dass nach Geschehensablauf und Beweislage der zweite und der dritte Schuss nur bei Annahme einer Verdeckungsabsicht des Angeklagten „logisch erklärbar“ sind. Das Täterverhalten kann im Übrigen durchaus unlogisch sein. Dass der Angeklagte nicht den Willen hatte, das Darlehen zurückzuzahlen, rechtfertigt ohne weitere Anhaltspunkte nicht den Schluss, dass er von vornherein nicht rückzahlungswillig war. Aber nur unter dieser Voraussetzung könnte Tötung zur Verdeckung eines Betrugs in Frage kommen.

3. Auch Mordqualifikationen anderer Art als diejenigen, welche nach Meinung der Revision rechtsfehlerhaft verneint worden sind, scheiden nach den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Schwurgerichts aus.

II. Die Revision des Angeklagten:

1. Verfahrensbeschwerde:

a) Die Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 2 StPO (Nichtbelehrung der Eltern des Angeklagten über ihr Zeugnisverweigerungsrecht) kann keinen Erfolg haben, weil sich die Beachtung der Vorschrift aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Es ist nicht nur vermerkt, dass die Zeugen vor Beginn ihrer Vernehmung „gemäß § 69 StPO unterrichtet und gemäß §§ 55, 57 belehrt“ worden sind. Im Anschluss an die Angaben der Zeugen zur Person findet sich auch der Vermerk: „Vater (Mutter) des Angeklagten, belehrt, aussagebereit.“ Er beweist die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht. Denn nur im Hinblick auf dieses Recht ist die Feststellung der Bereitschaft zur Aussage überhaupt verständlich und sinnvoll. Das Protokoll ist auch im Bereich seiner formellen Beweiskraft der Auslegung fähig (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1962 – 5 StR 261/62).

b) Die Rüge, dass der Vater des Angeklagten am zweiten Verhandlungstag ohne Belehrung über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht erneut vernommen worden ist, greift nicht durch, weil der Zeuge lediglich zu einer ergänzenden Befragung nochmals vorgerufen worden ist. Eine erneute Belehrung erübrigte sich (BGH JR 1954, 229).

c) Die Rüge, mit der beanstandet wird, dass die Zeugen Josef und Theodora [REDACTED] nur mit der Begründung, sie seien Angehörige des Tatopfers, unvereidigt blieben, weil das Gericht nicht nach § 238 Abs. 2 StPO gegen die Entscheidung des Vorsitzenden angerufen worden ist, ist schon deshalb erfolglos, weil im Übrigen eine weitere Begründung als diejenige, die der Vorsitzende gab, nicht erforderlich war. Seine Ermessenserwägungen brauchte er nicht darzulegen (BGHSt 1, 175, 177; 3, 229, 230). Allein daraus, dass die Zeugen für glaubwürdig gehalten worden sind (vgl. UA S. 14), kann nicht hergeleitet werden, dass der Vorsitzende die seinem Ermessen gezogenen Schranken nicht beachtet habe (BGHSt 1, 175, 181).

2. Die Sachrüge des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

Woesner RiBGH Dr. Més ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Pfeiffer Herdegen Zipfel

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