Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen gegen Totschlagsurteil verworfen, Strafmaß bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 18/86
Datum
26.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Angeklagten gegen das Urteil des LG Wuppertal, das den Angeklagten wegen Totschlags zu 14 Jahren Haft verurteilte. Der Senat sah keine ausreichenden Feststellungen für Mordmerkmale (niedrige Beweggründe, Grausamkeit, Mordlust). Auch die Strafzumessung hielt rechtlicher Nachprüfung stand; posttathandeln konnte die rohe Gesinnung belegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme niedriger Beweggründe als Mordmerkmal setzt eine hinreichend geklärte und überzeugend festgestellte Motivation des Täters voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Grausames Handeln im Sinne des Mordtatbestands erfordert eine spezifische Tätergesinnung und Tatumstände, die dem Opfer besondere Schmerzen und Qualen zufügen; das bloße Hervorrufen des Todes genügt nicht.

3

Für die Annahme von Mordlust ist ein erkennbares Motiv erforderlich; bedingter Tötungsvorsatz allein genügt hierfür nicht.

4

Bei der Strafzumessung dürfen persönliche Lebensumstände nur dann strafschärfend gewertet werden, wenn sie in schuldhafter Verbindung zur Tat stehen (z.B. Verweilen in krimineller Umgebung); reines Lebensführen ohne Tatbezug ist nicht verwertbar.

5

Posttathandlungen (z.B. Durchsuchen des Opfers, Spurenbeseitigung) sind nicht per se gegen § 46 Abs. 3 StGB unzulässig und können zur Begründung einer rohen Gesinnung und damit bei der Strafzumessung herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 15. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███, geboren am ███████ 1960 in ███████, wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ jun. aus ███ als Verteidiger,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Mai 1985 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin (Ehefrau des Getöteten) und des Angeklagten, die ohne Erfolg bleiben.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich dagegen, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes (Handeln aus niedrigen Beweggründen) verurteilt worden ist. Die Feststellungen des Landgerichts seien widersprüchlich, soweit davon ausgegangen werde, Motivationen für das Vorgehen des Angeklagten seien nicht gegeben. Zu Unrecht habe die Strafkammer eine ihn belastende Einlassung des Angeklagten ihren Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er sei gegen Stoll deshalb tätlich geworden, weil er geglaubt habe, dieser „sei schwul und wolle etwas von ihm“ (UA S. 28), als widerlegt angesehen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; ebensowenig die Feststellung, das eigentliche Motiv für das Vorgehen des Angeklagten sei nicht zu klären.

Demnach ist auch keine ausreichende Grundlage vorhanden, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat (BGH, Urteile vom 2. Juni 1977 – 3 StR 169/77 – und vom 26. Juli 1979 – 4 StR 298/79 –).

Das Vorliegen sonstiger Mordqualifikationen hat das Landgericht zutreffend verneint.

Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Handeln des Angeklagten als grausam oder aus Mordlust einzuordnen ist. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme dieser Mordqualifikationen. Grausames Handeln ist gekennzeichnet von einer bestimmten Gesinnung des Täters und Tatumständen, welche es bedingen, dass dem Opfer besondere Schmerzen und Qualen zugefügt werden (BGHSt 3, 180, 181; BGH NStZ 1982, 379, 380; BGH MDR 1986, 67, 68). Gerade das ist hinsichtlich des vom Tötungsvorsatz getragenen Tatgeschehens nicht festgestellt. Da das Landgericht kein Motiv für das Handeln des Angeklagten klären konnte, kann auch kein Handeln aus Mordlust (BGH NJW 1953, 1440) in Betracht kommen, abgesehen davon, dass für diese Mordqualifikation ein bedingt vorsätzliches Handeln, wie hier vorliegend (vgl. UA S. 21, 21 a, 34), nicht genügt (BGH bei Dallinger MDR 1974, 547).

II. Revision der Nebenklägerin

Die Revision der Nebenklägerin, die, soweit sie sich gegen die Nichtverhängung von Sicherungsverwahrung wendet, unzulässig ist, ist im Übrigen unbegründet, da das Urteil keine den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO entsprechend).

III. Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die zum Tode führenden Fußtritte mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführt wurden; es hat ausgeschlossen, dass die mit Körperverletzungsvorsatz geführten Schläge und der darauf beruhende Sturz von der Mauer den Tod herbeigeführt haben (UA S. 21, 21 a, 34; 26/34).

Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten seine nicht soziale Lebensführung gewertet und, dass er „auf Kosten anderer lebt in den Tag hinein, ohne Vorstellung über seine Zukunft zu haben“.

Umstände, die zum allgemeinen Charakter und zur Lebensführung rechnen, dürfen zwar bei der Strafzumessung nicht strafschärfend verwertet werden, wenn sie mit der Tatausführung in keinem Zusammenhang stehen (BGHSt 5, 124, 132; BGH NStZ 1984, 259, 260; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1984 – 3 StR 424/84; Urteil vom 24. Juli 1985 – 3 StR 134/85 –).

Das Landgericht hat hier aber ersichtlich das schuldhafte Verweilen in einer kriminellen Umgebung, in der die potentielle Bereitschaft zu strafbaren Handlungen, insbesondere auch zur Anwendung von Gewalt gegen andere, offen zu Tage getreten war, dem Angeklagten straferschwerend angelastet. Das ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Strafkammer ausführt (UA S. 41), „die rohe Gesinnung des Angeklagten äußerte sich schließlich darin, dass er die Taschen des sterbenden Opfers durchwühlte, nur noch daran dachte, die Spuren zu verwischen und sich überlegte, ein Alibi zu verschaffen“, ist damit nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Nicht straferschwerend ist berücksichtigt, dass der Angeklagte als Täter eines Tötungsdeliktes dem sterbenden Opfer keine Hilfe leistete. Auch ist nicht in unzulässiger Weise „die einfache Beseitigung von Tatspuren beziehungsweise der Versuch, sich ein Alibi zu verschaffen“, strafschärfend herangezogen (vgl. BGH NStZ 1981, 257; 1985, 21; BGH, Beschluss vom 8. März 1985 – 3 StR 91/85). Durch diese Ausführungen wird nur die bei der Tat gezeigte rohe Gesinnung besonders herausgestellt und näher begründet (UA S. 40 unten, 41 oben). Aus dem Verhalten nach der Tat auf die rohe Gesinnung bei der Tat zu schließen, ist nicht rechtsfehlerhaft (BGH StV 1984, 21, 22; BGH bei Dallinger MDR 1971, 895; BGH, Beschluss vom 30. Januar 1980 – 3 StR 513/79).

Die Strafzumessung ist auch im Übrigen rechtsfehlerfrei.

Den erhöhten Anforderungen an die Wiedergabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände, die bei einer wenig unter der Höchststrafe liegenden Freiheitsstrafe zu stellen sind (BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 – 1 StR 692/84 –), ist Genüge getan.

RiBGH Dr. Ruß ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

SchmidtKutzer
GribbohmDetter
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