Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 451/80
Datum
13.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Landgerichtsurteil wegen gefährlicher Körperverletzung, das zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängte. Sie beanstandete, Vorstrafen seien nicht berücksichtigt worden. Der BGH verwarf die Revision: Das Urteil stellte Unbestraftheit fest, eine Aufklärungsrüge war unzureichend begründet, und eine Erörterung nach §56 Abs.3 StGB war nicht angezeigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sachrüge ist unbegründet, wenn das angefochtene Urteil ausdrücklich feststellt, der Angeklagte sei unbestraft.

2

Eine Aufklärungsrüge ist nur wirksam, wenn sie form- und fristgerecht erhoben wird und die Revisionsbegründung konkret darlegt, welche zusätzlichen Beweismittel das Gericht hätte heranziehen müssen.

3

Die Pflicht des Tatrichters, zu erörtern, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollziehung der Strafe gebietet (§56 Abs.3 StGB), besteht nur, wenn sich aus den im Urteil getroffenen Feststellungen Anhaltspunkte dafür ergeben.

4

Bei der revisionsrechtlichen Überprüfung der Strafzumessung ist die Entscheidung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler oder eine willkürliche Ermessensausübung zu prüfen; bloße abweichende Wertungen genügen nicht zur Aufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 13. März 1980

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL

4 StR 451/80

in der Strafsache gegen ███ aus █████, geboren am ███ ████ in ██ ███ (Türkei), wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Müller, Dr. Knoblich, Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin █████ in der Verhandlung, Justizangestellter ███████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. März 1980 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

1. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte vorbestraft sei. Auf diese Behauptung kann die Sachrüge nicht gestützt werden, da das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt hat, der Angeklagte sei „ausweislich des Strafregisters unbestraft“ (UA 3, 9). Weitere Feststellungen, aus denen sich ein Widerspruch oder ein sonstiger sachlicher Rechtsfehler ergeben könnte, enthält das angefochtene Urteil hierzu nicht. Selbst wenn den Ausführungen der Revisionsbegründung entnommen werden könnte, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts behauptet wird (BGHSt 19, 273, 275), wäre eine solche Aufklärungsrüge nicht form- und fristgerecht erhoben worden. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich nämlich nicht, welcher zusätzlichen Beweismittel neben dem vorliegenden eintragungsfreien Zentralregisterauszug, der Einlassung des Angeklagten und dem Bericht der Jugendgerichtshilfe sich das Landgericht nach Auffassung der Revision hätte bedienen sollen, um festzustellen, dass die behauptete Vorstrafe des Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch gegen ihn verwertbar war (BGHSt 2, 168 f.; BGH, Beschluss vom 26. April 1979 – 4 StR 165/79).

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung der Strafzumessung auf die Sachrüge Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Insbesondere ist hier revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollziehung der erkannten Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Zu einer solchen Erörterung besteht nur Anlass, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände dieses nahelegen (vgl. BGH NJW 1960, 491; zu § 23 Abs. 3 StGB a.F.). Das ist in Anbetracht der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Hergang der Tat und zur Persönlichkeit des Täters hier nicht der Fall.

MüllerSalgerKnoblich
HürxthalGoydke

Zitiert (1)

Zitiert von (1)