Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Annahme eines minder schweren Falls bei Vergewaltigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 133/76
Datum
29.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Jugendkammer verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einem Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung und nahm einen minder schweren Fall an. Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen diese Strafzumessung ein. Der BGH verwirft die Revision: Der Tatrichter habe umfassend abgewogen; eine eigene Neuwertung durch die Revision ist nur bei Rechtsfehlern zulässig. Eine Beschränkung minder schwerer Fälle auf feste Fallgruppen lehnt der BGH ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sind alle für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.

2

Erst aus der durch Abwägung der belastenden und entlastenden Umstände gewonnenen Gesamtwürdigung ergibt sich, ob der ordentliche Strafrahmen unangemessen hart ist und ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.

3

Die Annahme minder schwerer Fälle kann nicht auf vorab definierte Fallgruppen beschränkt werden; die Bewertung erfordert eine flexible Einzelfallbetrachtung.

4

Die Revision darf die tatrichterliche Gewichtung von Milderungs- und Erschwerungsgründen nicht durch eigene Strafzumessungsüberlegungen ersetzen; ein Eingreifen kommt nur bei Rechtsfehlern oder der Übergehung wesentlicher Gesichtspunkte in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 8. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████ stationiert auf den US-Soldaten Henry L., dem Flugplatz ██████, geboren ████████ 1954 in LC/USA, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Hürxthal, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 8. Oktober 1975 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Angeklagten die Auslagen zu erstatten, die ihm im Revisionsverfahren notwendig entstanden sind.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt mit der Sachbeschwerde die Annahme eines minder schweren Falles.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist oder nicht, hat der Tatrichter wie früher bei mildernden Umständen (vgl. RGSt 48, 308, 310; BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1960, 1869 und 1966, 894; BGHSt 26, 97 ff.) alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.

Nur nach dem auf diese Weise durch Abwägung der belastenden und entlastenden Umstände (vgl. auch BGHSt 8, 186, 189; BGH Urteil vom 19. Juni 1973 – 4 StR 179/73 –) gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder nach dem Willen des Gesetzes zu hart wäre (vgl. RGSt 68, 294; BGH Urteile vom 18. Dezember 1973 – 4 StR 440/73 – und vom 10. Februar 1976 – 1 StR 866/75 –), mit anderen Worten, ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH Urteil vom 23. September 1975 – 1 StR 309/75 –). Diesen Grundsätzen entspricht das Urteil in seinen eingehenden und einfühlsamen Ausführungen.

Die Einwendungen der Revision gehen fehl. Inwieweit sich aus der Rechtsprechung der oberen Gerichte und aus den in der Literatur vertretenen Auffassungen bestimmte Fallgruppen bilden lassen, in denen normalerweise oder in der Regel ein minder schwerer Fall angenommen worden ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Auf keinen Fall kann der Revision in der Erwägung gefolgt werden, dass die Annahme minder schwerer Fälle auf diese Fallgruppen beschränkt bleiben müsste. Davon kann nach den oben dargelegten Grundsätzen keine Rede sein. Das Leben ist zu vielschichtig, als dass sich alle Sachverhalte in derartige Fallgruppen hineinpressen ließen. Die übrigen Darlegungen der Revision laufen letzten Endes darauf hinaus, die eigenen Erwägungen zur Strafzumessung an die Stelle der Überlegungen der Jugendkammer zu setzen. Welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beizumessen ist, hat allein der Tatrichter zu beurteilen. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler aufweisen. Solche sind hier nicht ersichtlich. Dass die Jugendkammer etwa wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hätte, behauptet selbst die Revision nicht. Sie will nur den einzelnen Erschwerungsgründen im Verhältnis zu den Milderungsgründen ein größeres Gewicht beimessen und damit auch die Gesamtauffassung verschieben. Das ist jedoch, wie die Jugendkammer an sich die Erwägungen der Rechtsgrundsätze halten, im Revisionsverfahren unzulässig (vgl. BGH Urteil vom 10. Februar 1976 – 1 StR 866/75 –). Soweit die Revision schließlich als entscheidend hervorhebt, dass der Angeklagte den anfangs noch (wohl) mit ihm gewilligten Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen werde vielleicht (falls) ab dem Zeitpunkt nicht jedenfalls mehr stattfinden, als es ihm unmissverständlich zu verstehen gab, erkennt sie, dass es ohne dieses Fehlverhalten zu einer Bestrafung wegen Vergewaltigung überhaupt nicht hätte kommen können.

HürxthalMayrSalger
BortzlerKnoblich

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