Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Begründung des "minder schweren Falles"

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 6/80
Datum
31.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Vergewaltigung. Der BGH hielt die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs für unbegründet, hob jedoch den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grund war die unzureichende Begründung der Verneinung eines minder schweren Falles und die fehlende Gesamtwürdigung, insbesondere im Hinblick auf erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit und das Verhalten des Opfers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines minder schweren Falles i.S.v. § 177 Abs. 2 StGB erfordert eine Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände einschließlich subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit.

2

Urteilsgründe müssen die maßgebenden Rechtsgrundsätze und deren konkrete Anwendung so darstellen, dass das Revisionsgericht eine sachlich-rechtliche Prüfung vornehmen kann; bloße Kurzformeln genügen nicht.

3

Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) kann für die Einstufung als minder schwerer Fall relevant sein und ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

4

Verhalten des Opfers kann als begleitender Umstand in die Wertung der Tat eingehen, muss aber im Rahmen der Gesamtwürdigung ausdrücklich berücksichtigt und begründet werden.

5

Sind die entscheidungsrelevanten Erwägungen unzureichend dargelegt, kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3. September 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 6/80

in der Strafsache gegen ███ den Schlosser Detlef-Willi aus ██████, dort geboren am ██████████ 1957, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. September 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 10. Januar 1980 zutreffend dargelegt hat, hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.

Die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles der Vergewaltigung lediglich „wegen der Tatausführung nicht angenommen“ (UA 6). Diese knappe Begründung reicht im vorliegenden Fall nicht aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Kammer sich bei ihrer Entscheidung von den maßgebenden Rechtsgrundsätzen hat leiten lassen. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; Urteile vom 29. April 1976 – 4 StR 133/76 – bei Spiegel DAR 1977, 147, vom 16. November 1978 – 4 StR 343/78 – und vom 10. Mai 1979 – 4 StR 154/79).

Insbesondere lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob das Landgericht, das eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB angenommen hat, weil er zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war, sich bewusst war, dass die Annahme eines minder schweren Falles allein schon wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten möglich sein kann (vgl. BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; Beschluss vom 4. Oktober 1979 – 4 StR 522/79).

Auch der vom Landgericht festgestellte Umstand, dass das Tatopfer „sich äußerst leichtfertig verhalten“ (UA 6) und in Gegenwart des Angeklagten mit dessen Bekannten, den es gerade erst kennengelernt hatte, intime Zärtlichkeiten ausgetauscht hat, ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.

Bei Annahme eines minder schweren Falles beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahren (§ 177 Abs. 2 ██████); bei Ablehnung – unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkeiten aus §§ 21, 49 ████ – dagegen sechs Monate bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass der Strafausspruch von dem aufgezeigten Mangel beeinflusst ist.

SalgerRußGoydke
HürxthalEngelhardt

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